In Grundbuchssachen ist die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG zu beurteilen. Ohne Rechtsschutzinteresse gibt es kein Rekursrecht. Die bekämpfte Anordnung einer Zustellung gibt kein Rekursrecht, da die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses für den Empfänger Rechte nicht begründet. Sie setzt nur allenfalls zu Lasten des Empfängers eine Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung kann daher allenfalls Anlass zu einer Beschwerde gegen das sie verfügende Gericht (zum Beispiel wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit) geben, kann aber nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden, das ja in der Regel auch zu spät kommen würde.
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