RS0117829 – OGH Rechtssatz
Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG. Hier: Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts des Berechtigten bei bücherlich eingetragenen Vorkaufsrechten.