RS0120974 – OGH Rechtssatz
Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind.