JudikaturOGH

RS0006641 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (SZ 21/160, SZ 19/333).

Rückverweise