Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen.
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