Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* , Angestellte, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten B * , Hausbesorger, geb. am **, **, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler&Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen EUR 16.350,40 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 3.000,00), über die Berufungen der Klägerin und des Beklagten (Berufungsinteresse jeweils: EUR 9.510,20) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.4.2026, Cg*-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen Eigentumswohnung auf der Liegenschaft EZ **, KG **, mit der Adresse **, **. Am 8.12.2023 kam die Klägerin um ca. 8:30 Uhr auf dem Zugangsweg unmittelbar vor dem Hauseingang zu Sturz und verletzte sich.
Zwischen dem Beklagten und der Eigentümergemeinschaft des Hauses besteht ein Hausbesorger-Dienstvertrag. Nach diesem Vertrag oblag dem Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausbesorger die Schneeräumung und Streuung bei Glatteis und Schneeglätte innerhalb der Wohnhausanlage.
In ** gab es Anfang Dezember 2023 ergiebigen Neuschnee. Am Unfalltag betrug die Schneehöhe ca. 20 cm. In der Nacht vom 6. auf den 7.12.2023 gab es Regen, Schneeregen und Schnee, der aufgrund der leichten Plusgrade nicht liegen blieb. Am 7.12.2023 blieb es am Unfallort trocken und zeitweise sonnig. Die Höchstwerte stiegen bis knapp +5 Grad. Am späten Nachmittag gegen Sonnenuntergang kühlte es jedoch ab. Um ca. 16:15 Uhr sank die Temperatur unter den Gefrierpunkt. Die Wettervorhersagen des amtlichen Wetterdienstes und Prognosen speziell für den Winterdienst prognostizierten eine trockene und weitgehend klare Nacht mit Tiefstwerten bis - 7 °C. Eine spezielle Warnlage lag nicht vor, auf das Glättephänomen durch gefrierendes Schmelzwasser und bei lokalen Nebelfeldern durch gefrierenden Nebel wurde in einschlägigen Wetterprognosen für den Winterdienst für Kunden im Bereich ** und Umgebung jedoch hingewiesen.
Der Zugangsweg weist im Bereich der Sturzstelle ein minimales Gefälle auf, was beiden Streitteilen bekannt war. Links und rechts entlang des Zugangsweges waren bereits am 7.12.2023 erkennbar Schneeanhäufungen vorhanden. Der Beklagte streute zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 7.12.2023 Streusplitt auf dem Zugangsweg vor dem Wohnhaus der Klägerin. Danach kontrollierte er den Zugangsweg nicht mehr und holte zur weiteren zu erwartenden Wetterlage keine Informationen mehr ein.
In der Nacht von 7.12. auf 8.12.2023 fror im Bereich der Unfallstelle über den Zugangsweg – ausgehend von den angrenzenden Schneeanhäufungen – quer verlaufendes Schmelzwasser zu einer Eisfläche und überzog den zuvor vom Beklagten ausgebrachten Streusplitt. Das konkrete Ausmaß des Eisfläche im Unfallzeitpunkt kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin verließ am 8.12.2023 gegen 8:30 Uhr ihre Wohnung. Sie begab sich in Winterstiefel mit grober Profilsohle auf den Zugangsweg vor dem Hauseingang und bewegte sich in normaler Schrittgeschwindigkeit mittig auf dem Zugangsweg. Sie nahm wahr, dass der Weg im Bereich der Unfallstelle vereist war. Für sie war es auch offensichtlich, dass der Weg grundsätzlich gestreut worden war. Dass jedoch der Streusplitt in der Eisschicht im Bereich der Unfallstelle eingefroren war, hatte sie nicht erkannt. Die Klägerin hätte auch über den am Wegrand liegenden Schnee ausweichen können. Im Hinblick darauf, dass sie Streusplitt auf dem Gehweg sah und Winterschuhe trug, vertraute sie jedoch darauf, dass ein Betreten der Eisfläche gefahrlos möglich war. Beim Auftreten auf diese Stelle rutschte die Klägerin aus und kam zu Sturz. Die Eisfläche war so groß, dass der Klägerin ein „Darübersteigen“ nicht möglich war.
Infolge des Sturzes erlitt die Klägerin eine Sprunggelenksverletzung rechts mit Bruch des Außenknöchels sowie des hinteren unteren Schienbeinrandes. Die Verletzung wurde operativ versorgt. Die Klägerin wurde am 12.12.2023 mit Unterarmstützkrücken und einem Therapiestiefel in die häusliche Pflege entlassen. Anfang Dezember 2024 wurde das im Zuge der operativen Versorgung eingesetzte Metall entfernt. Die Klägerin erlitt unfallbedingt – komprimiert auf den 24-Stunden-Tag – 2-3 Tage starke Schmerzen, 10-12 Tage mittelstarke Schmerzen, 8-9 Wochen leichte Schmerzen. Als Folge der Sprunggelenksverletzung ist eine endlagige Bewegungseinschränkung des unteren und oberen Sprunggelenks mit einer Verschmächtigung der Beinmuskulatur sowie eine Hautgefühlsstörung im rechten Vorfuß verblieben. Weiters ist über dem Außenknöchel rechts eine leicht bogenförmige, nicht erhabene, etwas verbreiterte, bräunliche, ca. 6,5cm lange Narbe verblieben, die mit einer Druckempfindlichkeit verbunden ist. Der rechte Fuß ist nach wie vor etwas dicker als der linke. Unfallkausale Spätfolgen in Form einer Arthroseentwicklung im Bereich des Sprunggelenks können nicht ausgeschlossen werden.
Die Klägerin begehrte zuletzt Schadenersatz von EUR 16.350,40 s.A., aufgeschlüsselt in Schmerzengeld, Kosten für Pflege- und Haushaltshilfe, Fahrtkosten, Verdienstentgang und pauschale Unkosten, sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftige, derzeit nicht vorhersehbare Schäden aus dem gegenständlichen Unfallereignis. Zusammengefasst brachte sie vor, der für den Winterdienst zuständige Beklagte sei seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen. Es sei zwar Rollsplitt auf dem Gehweg gelegen, es habe sich aber durch entsprechend tiefe Temperaturen in der Nacht oder noch in den frühen Morgenstunden vor dem Unfall über diesem Rollsplitt eine Eisschicht gebildet, auf der die Klägerin trotz geeigneten Schuhwerks ausgerutscht sei. Es wäre erforderlich gewesen, auf der Eisschicht neuerlich Rollsplitt oder Salz zu streuen, was tatsächlich nicht erfolgt sei. Dass es in der Nacht auf den 8.12.2023 oder in den Morgenstunden zu Frost- und Glatteisbildung kommen werde, hätte dem Beklagten bei Einholung entsprechender Informationen bekannt sein können. Ein Schmerzengeld von EUR 12.000,00 sei angemessen.
Der Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, der Winterdienst sei ordnungsgemäß erfolgt. An der Unfallstelle sei ausreichend Splitt gestreut worden. Der Sturz der Klägerin sei auf deren eigene Unachtsamkeit zurückzuführen, zumal jeder Wegbenützer die den Witterungsverhältnissen entsprechende Sorgfalt walten lassen müsse. Die Klägerin habe auch kein entsprechendes Schuhwerk getragen. Selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens könne der Winterdienst bei einer plötzlich und unerwartet auftretenden Eisbildung nicht überall sofort Abhilfe schaffen. Gerade in der Winterzeit müssten Wegbenützer mit vereisten Wegabschnitten rechnen und entsprechende Vorsicht aufbringen. Bei Schneefall oder Eisbildung richte sich die gegebene Streupflicht nach den Verkehrsbedürfnissen und der Zumutbarkeit von Streumaßnahmen. Die Verpflichtungen dürften nicht überspannt werden. Im Übrigen seien die Ansprüche allesamt überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 8.010,20 s.A. sowie der Feststellung der Haftung des Beklagten im Ausmaß von 50% für sämtliche Schäden statt, das Mehrbegehren wies es ab. Es traf die auf den S 3 bis 5 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, der Beklagte sei gegenüber der Eigentümergemeinschaft vertraglich zur Durchführung des Winterdienstes innerhalb der Wohnhausanlage, insbesondere zur Schneeräumung und Streuung bei Glatteis, verpflichtet gewesen. Die Klägerin als Wohnungseigentümerin gehöre zu jenem Personenkreis, auf dessen Schutz die vertragliche Leistung typischerweise ausgerichtet sei. Der Beklagte sei demnach verpflichtet gewesen, die gegenständlichen Verkehrsflächen nicht nur einmalig zu sichern, sondern deren Zustand bei entsprechender Wetterlage zu kontrollieren und auf veränderte Witterungsverhältnisse entsprechend zu reagieren. Im vorliegenden Fall sei mit einer Glatteisbildung durch gefrierendes Schmelzwasser zu rechnen gewesen. Dass mit einer vorbeugenden Splittstreuung einer voraussehbaren Vereisung durch frierendes Schmelzwasser nicht ausreichend oder nachhaltig entgegengewirkt werden konnte, hätte dem Beklagten bewusst sein müssen. Dass der Zugangsweg zur Hausanlage in den Morgenstunden frequentiert werden würde, sei ebenso abzusehen gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beklagten zumutbar gewesen, die über Nacht entstandene Eisfläche entweder unter Zuhilfenahme einer Eishacke zu entfernen oder zumindest – nach ihrer Entstehung – so mit Splitt zu bestreuen, dass dadurch der Rutschgefahr ausreichend begegnet worden wäre. Der Beklagte habe nach seiner vorbeugenden Splittstreuung jedoch gar keine weiteren Sicherungsmaßnahmen gesetzt und damit die ihm obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt.
Der Pflichtverletzung des Beklagten stehe allerdings ein Mitverschulden der Klägerin gegenüber. Von jedem Fußgänger sei zu verlangen, dass er „vor die Füße schaue“. Im konkreten Fall sei die Klägerin auf einer für sie erkennbaren und auch von ihr erkannten eisigen Stelle ausgerutscht. Sie habe somit nicht jene Aufmerksamkeit und Vorsicht an den Tag gelegt, die von ihr unter den gegebenen Bedingungen am Unfallort zu erwarten gewesen wäre. Die Klägerin hätte die Eisfläche entweder nur unter äußerster Vorsicht betreten dürfen oder dieser über den an den Weg seitlich angrenzenden Schnee ganz ausweichen können. In Abwägung aller Umstände erscheine daher eine gleichteilige Verschuldensteilung angemessen. Beim Schmerzengeld sei ausgehend von den Feststellungen zum unfallkausalen Verletzungsbild, den Schmerzperioden sowie den verbleibenden körperlichen Einschränkungen ein Schmerzengeld von EUR 12.000,00 angemessen. Nach der Verschuldensteilung sei das auch weitere Positionen umfassende Zahlungsbegehren der Klägerin mit insgesamt EUR 8.010,20 s.A. berechtigt. Da unfallkausale Dauerfolgen vorlägen und Spätfolgen nicht ausgeschlossen seien, sei auch das Feststellungsbegehren – aufgrund der Verschuldensteilung zur Hälfte – berechtigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Seiten jeweils aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Berufung des Beklagten zudem wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Die Klägerin beantragt, das Urteil in dem Sinn abzuändern, dass dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 16.020,40 s.A. und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben wird; der Beklagte beantragt, das Urteil im gänzlich abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Parteien beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung jeweils, der Berufung ihres Gegners nicht Folge zu geben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt .
1. Zur Tatsachenrüge des Beklagten
1.1. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.2.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „ Sie [die Klägerin] begab sich in Winterstiefel mit grober Profilsohle auf den Zugangsweg […] “ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung: „ Die Klägerin trug im Unfallzeitpunkt Schuhe mit einem glatten, für winterliche Verhältnisse ungeeigneten Profil. “
1.2.2. Gegen die getroffene Feststellung führt der Beklagte in der Berufung im Wesentlichen seine Aussage ins Treffen, wonach ihm die Klägerin nach dem Sturz selbst Schuhe mit glatter bzw kaum profilierter Sohle gezeigt habe (ON 22, S 6). In seinen Ausführungen lässt der Beklagte aber außer Acht, dass die Erstrichterin die Schuhe, die die Klägerin in der Verhandlung vorzeigte, persönlich in Augenschein nahm und dabei eindeutig jene Stelle zu sehen war, an welcher der Stiefel im Zuge der medizinischen Erstversorgung aufgeschnitten und wieder genäht worden sei (UA S 6). Hätte die Klägerin bei dem Unfall nicht die in der Verhandlung gezeigten Schuhe getragen, so hätte sie diese folglich vor der Verhandlung durch Aufschneiden und Nähen gerade für die Verhandlung „präparieren“ müssen. Dafür liegen aber keinerlei Beweisergebnisse vor und nennt auch der Beklagte in der Berufung keine Anhaltspunkte für ein solches – schon einen Prozessbetrug darstellendes – Verhalten der Klägerin.
1.2.3. Soweit der Beklagte weiter ausführt, die Aussage des Ehemanns der Klägerin sei mit besonderer Vorsicht zu würdigen, weil bei Aussagen naher Angehöriger eine besonders sorgfältige Plausibilitätsprüfung erforderlich sei, zeigt er nicht konkret auf, welche Bedenken im vorliegenden Fall im Einzelnen gegen die Glaubwürdigkeit des Ehemanns der Klägerin sprechen sollten, zumal eine vorsätzliche Falschaussage auch als naher Angehöriger unter der Sanktion der gerichtlichen Strafbarkeit nach § 288 StGB stünde.
1.2.4. Schließlich sind auch die allgemein gehaltenen Ausführungen, die Aussage des Beklagten sei konkret, detailreich und situationsbezogen gewesen, nicht geeignet, substantiierte Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Auch dass es plausibler wäre, mit ungeeignetem Schuhwerk auf einer Eisfläche wegzurutschen als mit einer groben Profilsohle, bedeutet noch nicht, dass die angefochtene Feststellung unrichtig ist, zumal der zuvor ausgebrachte Streusplitt im vorliegenden Fall mit einer Eisfläche überzogen war und der Zugangsweg im Bereich der Sturzstelle ein Gefälle aufwies. Davon ausgehend ist es nicht unplausibel, auch mit geeignetem Schuhwerk auszurutschen. Die bekämpfte Feststellung ist daher zu übernehmen.
1.3.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „ Die Eisfläche war so groß, dass der Klägerin ein Darübersteigen nicht möglich war. “ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung: „ Die Vereisung an der Unfallstelle bestand aus einer schmalen Eisrinne. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, diese zu übersteigen oder auf dem daneben befindlichen, eisfreien Teil des Weges zu umgehen. Die Vereisung der klagsgegenständlichen Unfallstelle war plötzlich und unvorhersehbar, weil es hier an dieser Stelle zuvor und danach noch nie zu so einer Eisbildung gekommen ist. “
1.3.2. Bei der Tatsachenrüge müssen die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis (Alternativverhältnis) zueinander stehen, und zwar derart, dass sie bezüglich ein und desselben Feststellungsthemas nicht nebeneinander bestehen können ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO² § 467 Rz 16 mwN). Dies trifft im vorliegenden Fall nur auf den ersten Satz der Ersatzfeststellung zu, weil die Frage, ob die Vereisung plötzlich und unvorhersehbar war, in keinem Zusammenhang mit der Größe der Eisfläche steht. Soweit der Beklagte anstelle der bekämpften Feststellung auch den zweiten Satz der Ersatzfeststellung festgestellt haben möchte, ist die Beweisrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Ersatzfeststellung könnte insoweit zudem deshalb nicht getroffen werden, weil sie im Widerspruch zur unbekämpften Feststellung stünde, wonach auf das Glättephänomen durch gefrierendes Schmelzwasser in einschlägigen Wetterprognosen für den Winterdienst hingewiesen wurde (UA S 3), woraus sich logisch ergibt, dass die Vereisung gerade nicht plötzlich und unvorhersehbar auftrat.
1.3.3. Was ein Übersteigen oder Umgehen der Eisfläche betrifft, begründete das Erstgericht die Feststellung mit der überzeugenden Darstellung durch die Klägerin (UA S 6). Mit dem Verweis auf die Lichtbilder ./H, ./I, ./J zeigt der Beklagte keine konkreten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts auf, wurden diese durch erst am Nachmittag aufgenommen, sodass sich daraus zur Größe der Eisfläche im Unfallzeitpunkt nichts gegen die Aussage der Klägerin ableiten lässt. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass sich Eisflächen im Laufe des Tages aufgrund der steigenden Temperaturen verkleinern. Dass der Klägerin ein Ausweichen „nur“ über den am Wegrand liegenden Schnee möglich gewesen wäre, stellte das Erstgericht daneben nicht fest, sondern formulierte vielmehr, dies wäre „auch“ möglich gewesen (UA S 4).
1.4. Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner weiteren Entscheidung zu Grunde.
2. Zum Verschulden des Beklagten
2.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnhausanlage die Wohnungseigentümer als geschützte Personen im Rahmen des Vetrags über den Winterdienst anzusehen sind (2 Ob 216/21k mwN). Der zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Beklagten bestehende Vertrag entfaltet daher Schutzwirkung zugunsten der Klägerin (vgl RS0013961 [T2]). Da sie sich somit auf einen vertraglichen Anspruch stützt (vgl bereits die Klage ON 1, S 2), ist eine in der Berufung des Beklagten angesprochene deliktische Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB nicht zu beurteilen.
2.2. Die gerade dargestellte vertragliche Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin setzt keine grobe Fahrlässigkeit voraus; vielmehr haftet der Beklagte der Klägerin bereits bei leichter Fahrlässigkeit, die zudem gemäß § 1298 ABGB vermutet wird. Nach den Feststellungen wurde am Tag vor dem Sturz der Klägerin in den Wettervorhersagen des amtlichen Wetterdienstes und den Prognosen speziell für den Winterdienst auf das Glättephänomen durch gefrierendes Schmelzwasser im Bereich ** und Umgebung hingewiesen (UA S 3). Der Beklagte streute zwar zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 7.12.2023 Streusplitt, kontrollierte den Zugangsweg danach aber nicht mehr und holte auch keine Informationen zur Wetterlage mehr ein (UA S 4).
2.3. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 500a ZPO), stellt dies eine Verletzung der Pflichten des Beklagten dar, da er angesichts der winterlichen Wetterlage und der konkreten Wetterprognose eine erneute Kontrolle und weitergehende Maßnahmen durchführen hätte müssen; die bloße Splittstreuung am Vortag, deren Zeitpunkt zudem nicht festgestellt werden konnte, war bei dieser Sachlage nicht ausreichend (UA S 9). In der Berufung legt der Beklagte nicht konkret dar, warum ihm weitere Maßnahmen nicht zumutbar gewesen sein sollten oder wieso die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts eine Überspannung seiner Sorgfaltspflichten darstellen sollten. Dass es sich beim 8.12.2023 um einen Feiertag handelte, ändert nichts daran, dass der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausbesorger die Streuung bei Glatteis und Schneeglätte zu gewährleisten hatte, zumal auch an einem Feiertag mit einer Frequentierung des Zugangsbereichs durch Hausbewohner gerechnet werden musste. Der Sturz der Klägerin ereignete sich zudem erst um ca. 08:30 Uhr und somit nicht mehr in den frühen Morgenstunden. Ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten ist damit zu bejahen.
3. Zum Mitverschulden der Klägerin
3.1. Mitverschulden iSd § 1304 ABGB bedeutet eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681). Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden (RS0022681 [T15]). In diesem Sinn muss nach ständiger Rechtsprechung von jedem Fußgänger verlangt werden, dass er beim Gehen auch „vor die Füße schaut“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet; diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig (RS0027447; RS0023787 [T3]). Ebenfalls ist von jedem Fußgänger zu verlangen, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RS0027447 [T14]). Bei Schnee- oder Eisglätte muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen, wobei ihm auch kleinere Umwege zuzumuten sind (2 Ob 86/06w). Ein Mitverschulden scheidet hingegen aus, wenn die Gefährlichkeit bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt (8 Ob 102/20p).
3.2. Davon ausgehend wurde in der Rechtsprechung wiederholt ein Mitverschulden von 50 % in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte die Glätte eines vereisten Bereichs zwar erkannte, diesen Bereich aber dennoch (ohne ausreichende Vorsicht) betrat: So war im Fall 8 Ob 102/20p der Klägerin die Schneeschicht beim Treppenabgang vor dem Unfall ohne weiteres erkennbar. Die Wegfläche, auf der sie sich angenähert hatte, und der Bereich um die Fahrradständer waren geräumt, sodass ihr der Wechsel des Untergrundes besonders auffallen musste. Zum Unfallzeitpunkt herrschten Minusgrade und die Klägerin war sich einer witterungsbedingten Rutschgefahr bewusst. Unter diesen Umständen wäre es der Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oblegen, den Schneebereich vor den abwärts führenden Stufen nur aufmerksam und vorsichtig zu betreten, unter Prüfung der Glätte des Untergrundes und bereit, sich erforderlichenfalls an der bis zum Treppenabsatz reichenden Gitterumzäunung des Abgangs anzuhalten. Ähnlich waren der Klägerin im Fall 5 Ob 155/11x die Glätte der Eisfläche und der Umstand, dass nicht gestreut war, erkennbar. Bei dieser Sachlage erachtete der Oberste Gerichtshof mangels anderer Anhaltspunkte eine Schadensteilung zu gleichen Teilen für gerechtfertigt, zumal der Klägerin die Bodenverhältnisse am Unfalltag ausreichend bekannt waren.
3.3. Damit vergleichbar steht im vorliegenden Fall fest, dass die Klägerin die Vereisung wahrnahm, sich aber dennoch mit normaler Schrittgeschwindigkeit bewegte, woraus sich logisch ergibt, dass sie keine – angesichts der erkannten Vereisung aber gebotene – besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit an den Tag legte. Weiters hätte sie auch über den am Wegrand liegenden Schnee ausweichen können. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung ausführt, der vom Beklagten aufgebrachte Rollsplitt habe keinerlei rutschhemmende Sicherheitsfunktion gehabt, trifft dies zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin die Vereisung wahrnahm, jedoch weder ihr Gehtempo daran anpasste noch ihre Gangart änderte oder der Eisfläche auswich, worauf sich ihr Mitverschulden gründet. Auch wenn sie nicht erkannte, dass der Streusplitt in der Eisschicht eingefroren war, hätte sie angesichts der wahrgenommenen Vereisung jedenfalls besondere Sorgfalt walten lassen und sich der Gefahrlosigkeit der von ihr erkannten Eisfläche vor dem Betreten vergewissern müssen, zumal vereiste Flächen allgemein bekannt mit einer Sturzgefahr verbunden sind. Dass die Klägerin auf die Wirksamkeit der Streuung vertraute, entbindet sie nicht von einer solchen besonderen Vorsicht, zumal es nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass Streusplitt über Nacht in eine Eisschicht eingefroren werden kann, sodass die Klägerin trotz Wahrnehmen des Streusplitts dennoch mit einer Rutschgefahr rechnen musste und ihr als Anrainerin auch das Gefälle vor Ort bekannt war.
3.4.1. Jene höchstgerichtlichen Entscheidungen, in denen ein geringeres Mitverschulden angenommen wurde, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar: In der Entscheidung 6 Ob 11/19i billigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts, das dem Kläger ein Mitverschulden von (nur) einem Viertel angelastet hatte, weil er die Vereisung des schattigen Teils eines Hotelparkplatzes erkannt und diesen trotzdem betreten hatte. Er hätte die Möglichkeit gehabt, an der Hotelrezeption ein Streuen des betroffenen Bereichs zu verlangen oder, anstatt zum Verladen der Koffer zusätzlich um seinen geparkten LKW herum zu gehen, unter äußerster Vorsicht nur den LKW zu holen und die Koffer im trockenen Bereich vor dem Hoteleingang zu verladen. Da aber lediglich eine Revision des Klägers vorlag, war die Frage, ob auch ein höherer Mitverschuldensanteil vertretbar gewesen wäre, vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen.
3.4.2. Auch in der Entscheidung 2 Ob 130/20m lastete der Oberste Gerichtshof einem Zusteller, der Vereisungen erkannt und vor dem Sturz bereits betreten, aber darauf nicht reagiert hatte, indem er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen oder eine Streuung verlangt hätte, nur ein Mitverschulden von einem Viertel an. Allerdings hatte der dortige Beklagte ausdrücklich eine Lieferung in das Gebäude gewünscht, das nur über den vereisten Zugang erreichbar war, sodass sein Verschulden besonders hoch gewichtet wurde. Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist im hier vorliegenden Fall dagegen nicht gegeben.
3.4.3. Schließlich ist auch die Entscheidung 1 Ob 143/16k (RS0027447 [T20]), in dem das Berufungsgericht dem Kläger, der auf einer vereisten Stelle vor einer Autowaschbox gestürzt war, einen Verschuldensanteil von nur 25% zuwies, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der dortige Kläger seine Aufmerksamkeit auf den Automaten der Beklagten gerichtet hatte, um darin seinen Bon hineinzustecken und so den Waschvorgang einzuleiten. Der dort beklagte Waschanlagenbetreiber hatte zudem ein wirtschaftliches Interesse an der Benützung seiner Flächen durch Kunden, was auf den hier Beklagten nicht zutrifft.
3.5. Zusammengefasst besteht somit für eine Reduzierung des durch das Erstgericht angenommenen Mitverschuldens der Klägerin von 50% kein Anlass. Gleichzeitig besteht auch für die durch den Beklagten angestrebte Erhöhung des Mitverschuldens der Klägerin auf 75% kein Grund. Eine derart hohe Mitverschuldensquote wurde weder in den zu Punkt 3.2. dargestellten noch in den in der Berufung des Beklagten genannten Entscheidungen angenommen. Ein mehr als gleichteiliges Verschulden der Klägerin wäre im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass der Beklagte trotz des Hinweises auf das Glättephänomen durch gefrierendes Schmelzwasser in den einschlägigen Wetterprognosen weitere Winterdienstmaßnahmen bis zum Sturz der Klägerin um 8:30 am Folgetag zur Gänze unterließ, auch nicht angemessen.
3.6. Zusammengefasst erweist sich die erstgerichtliche Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens der Klägerin somit als nicht korrekturbedürftig.
4. Zur Schmerzengeldbemessung
4.1. Wie das Erstgericht bereits zutreffend festhielt, ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RS0031307 [T28]). Wenngleich zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung auch ein objektiver Maßstab anzulegen ist (RS0031415 [T14]), gibt es doch keine bestimmten Tagessätze (RS0031415 [T7]). Schmerzperioden können zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden, stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (RS0031415 [T18]). Die Bemessung des Schmerzengelds hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann (RS0125618). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]).
4.2. Soweit der Beklagte in der Berufung ausführt, es lasse sich aus den festgestellten Schmerzperioden lediglich ein Betrag von EUR 10.560,00 als „rechnerischer Orientierungswert“ ableiten, entspricht dies nicht der gerade dargestellten Judikatur, wonach die Schmerzperioden keine Berechnungsmethode darstellen; der Beklagte legt seine Rechenoperation auch nicht offen.
4.3. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Dauerfolgen in Form einer Bewegungseinschränkung mit einer Verschmächtigung der Beinmuskulatur sowie eine Hautgefühlsstörung und eine druckempfindliche Narbe verblieben sind; der rechte Fuß ist nach wie vor etwas dicker als der linke (UA S 4 f). Zumal neben Dauer und Intensität der Schmerzen sowie der Kompliziertheit des Heilungsverlaufs auch diese Dauerfolgen bei der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigen sind (RS0031293; 2 Ob 216/19g), ist dem Erstgericht im vorliegenden Fall kein Ermessensfehler unterlaufen. Schließlich erweist sich das zugesprochene Schmerzengeld auch vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle von Sprunggelenksverletzungen, in denen Beträge zwischen EUR 10.900,93 (im Jahr 1996) und EUR 14.534,57 zugesprochen wurden ( Schlager in Kerschner , Handbuch Schmerzengeld² [2020] E 153, 154, 156, 158, 159a), als nicht überhöht.
5. Zusammenfassend ist daher beiden Berufungen nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidungberuht auf den §§ 50, 41 ZPO. Da beide Berufungen erfolglos waren, haben die Parteien einander jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Diese sind mit (richtig) EUR 1.458,67 auf beiden Seiten identisch, sodass sich saldiert kein Kostenersatzanspruch ergibt. Der Einheitssatz ist gemäß § 23 Abs 9 RATG nur drei- und nicht vierfach zuzusprechen; die Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr beträgt bei einer Berufungsbeantwortung als Folgeeingabe gemäß § 23a RATG nur EUR 2,60 netto.
7. Der Bewertungsausspruch folgt der Bewertung des Klagebegehrens durch die Klägerin. Es besteht kein Anlass, von dieser abzugehen, sodass sich insgesamt ein zwar EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands ergibt.
8. Die Revisionwar nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren. Insbesondere handelt es sich bei den Sorgfaltspflichten des Beklagten, dem Mitverschulden der Klägerin und der Bemessung des Schmerzengelds um Fragen des Einzelfalls.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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