Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin Mag. A* B*, geboren am **, emeritierte Rechtsanwältin, ****, vertreten durch die Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte Dipl.-Kffr. C* B*, geboren am **, Pensionistin, **straße **, **, vertreten durch Mag. Thomas Reisinger, Rechtsanwalt in Perg, als Prozesskurator, dieser vertreten durch die Koller Peterseil Reisinger Rechtsanwälte OG in Perg, wegen Auskunftserteilung, Eidesleistung und Zahlung (Streitwert EUR 30.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Februar 2026, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist aufgrund eines Testaments vom 16. Oktober 2019 und eines Erbvertrags mit letztwilliger Anordnung vom 2. Juni 1995 Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann Dr. D* B*, geboren am **, verstorben am **. Der Beklagten wurde die Verlassenschaft nach ihrem Ehegatten mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. Juli 2025, A*, aufgrund der abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung eingeantwortet. Diese Verfahrenshandlung wurde sowohl durch die Erwachsenenvertreterin als auch durch den später bestellten Kollisionskurator genehmigt.
Die Klägerin ist neben ihren Schwestern Mag. E* und Dipl.-Ing. F* eine leibliche Tochter des Verstorbenen und zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde ein Inventar errichtet, das einen reinen Nachlass von EUR 523.096,29 ausweist.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Stufenklage (Art XLII EGZPO) die Auskunftserteilung nach § 786 ABGB sowie mit einem vorerst nicht bezifferten Leistungsbegehren die Ergänzung des Pflichtteils wegen Hinzurechnung von Vorausschenkungen und sonstigen Zuwendungen. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass im Verlassenschaftsverfahren nur Teile des Vermögens des Verstorbenen durch Informationen der Erwachsenenvertreterin der Beklagten ausfindig gemacht worden seien. Nur durch die Herausgabe und die Benennung der weiteren im Verlassenschaftsverfahren nicht genannten bzw nicht bekanntgegebenen Dokumente sei eine genaue Bezifferung des Begehrens möglich. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin belaufe sich auf 1/12. Zwar hätten die beiden Schwestern der Klägerin nach erfolgter außergerichtlicher Aufforderung Aufstellungen übermittelt, in denen Schenkungen und Vorausempfänge bekanntgegeben worden seien; dabei seien jedoch nur die bereits bekannten Liegenschaften angeführt worden. Die Klägerin sei seit jeher gegenüber ihren beiden Schwestern eklatant benachteiligt worden. Sie sei – mit Wissen der Beklagten – von ihrem Vater „betrogen, gestalkt, terrorisiert, bedroht und mit aussichtslosen Gerichtsverfahren eingedeckt“ worden. Im Jahr 2017 habe sie deshalb zu ihrem eigenen Schutz vor Stalking eine Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien gegen ihren Vater erwirkt. Seit dieser Zeit leide sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin habe nach § 786 ABGB Anspruch auf Auskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert sämtlicher vom Verstorbenen getätigter pflichtteilsrelevanter Schenkungen. Darüber hinaus habe sie Anspruch auf Bekräftigung der Vollständigkeit dieser Auskünfte unter Eid sowie in weiterer Folge auf Hinzurechnung der sich im Zuge der Rechnungslegung bzw Auskunftserteilung ergebenden unentgeltlichen Zuwendungen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass gegenüber der Klägerin sämtliche Auskünfte erteilt worden seien. In der erbrachten Aufstellung seien auch sonstige zu Lebzeiten geschenkte Vermögenswerte abschließend aufgelistet worden. Die von der Klägerin vorgebrachten Vermögenswerte würden schlichtweg nicht existieren.
In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 (ON 14) erstattete die Beklagte unter anderem ein Vorbringen zur Erbunwürdigkeit der Klägerin wie folgt:
„Mit Schreiben vom 5. September 2019 stellte die Klägerin gegenüber dem Vorstand der G*-Privatstiftung die verleumderische Behauptung auf, der Verstorbene hätte in den davor gelegenen Jahren die Straftatbestände der qualifizierten Untreue, des schweren Betrugs sowie der gefährlichen Drohung bzw versuchten Nötigung und der beharrlichen Verfolgung verwirklicht und gab diese gleichfalls bekannt, den behaupteten Sachverhalt einem Staatsanwalt zur Kenntnis gebracht zu haben. Insbesondere wurde dem Verstorbenen in diesem Schreiben mitunter eine nicht fremdübliche Verpachtung des Forstes in ** (Liegenschaft EZ ** und EZ ** jeweils KG **) und/oder der Jagd zum Vorwurf gemacht, wodurch jedenfalls der Untreuetatbestand erfüllt worden sei.
Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, wenn die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 297 StGB).
Die Anschuldigungen der Klägerin gegenüber dem Verstorbenen waren, wobei sie das auch wusste, unrichtig und wurde der Verstorbene aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin diese einem Staatsanwalt und dem Stiftungsvorstand, der die Interessen der Stiftung zu wahren hat, kommunizierte, auch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, wobei es sich bei den vorgeworfenen Vergehen um von Amts wegen zu verfolgende handelt, die jeweils jedenfalls betreffend die Delikte der qualifizierten Untreue und des schweren Betruges mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Insofern ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin aufgrund von Erbunwürdigkeit im Sinne des § 539 ABGB keine Pflichtteilsansprüche zustehen.
Dem nicht genug beschuldigte die Klägerin den Verstorbenen auch, dass dieser beabsichtigt habe, den Tod der Großmutter insofern herbeizuführen, als er notwendige Medikamente abgesetzt habe. Weiters beschuldigte die Klägerin den Verstorbenen auch dahingehend, dass er die Tochter der Pflegerin der Großmutter sowie deren Tochter, dazumal ein Säugling, sexuell belästigt habe und er in Afrika Kinder missbraucht habe.“
Als Beweismittel für dieses Vorbringen wurden die Zeugeneinvernahmen der Schwestern der Klägerin angeboten; weiters wurde ein Schreiben der Klägerin vom 5. September 2019 an den Vorstand der G* - Privatstiftung (Beilage ./18) und ein bei der Beklagten am 30. September 2020 eingelangter Aktenvermerk der Klägerin vom 8. November 2018 (Beilage ./19) vorgelegt.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen, erstattete dazu jedoch kein eigenes Tatsachenvorbringen (dazu weiter unten bei Behandlung des Rechtsmittels).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung in Anwendung des § 267 ZPO das nicht substantiiert bestrittene Vorbringen der Beklagten zur Erbunwürdigkeit zugrunde (auf die Sachverhaltsfeststellungen auf US 4 kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass bloß unsubstantiiertes Bestreiten ausnahmsweise als Geständnis anzusehen sei, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen worden sei (unter Hinweis auf Judikatur). Es wäre dem Klagevertreter leicht möglich gewesen, mit konkreten Tatsachenbehauptungen auf das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Erbunwürdigkeit zu replizieren, habe das Vorbringen der Beklagten doch gerade die Sphäre der Klägerin betroffen, wie dies auch an der nach Schluss der Verhandlung verspätet eingebrachten und daher zurückzuweisenden Eingabe in ON 17 ersichtlich sei. Im Ergebnis sei die durch den Klagevertreter erfolgte Bestreitung des Vorbringens der Beklagten betreffend die Erbunwürdigkeit völlig unsubstantiiert, weswegen den diesbezüglichen Feststellungen das Tatsachenvorbringen der Beklagten zugrunde zu legen gewesen sei und es keiner gesonderten Beweisaufnahme bedurft habe. Die subjektive Tatseite sei aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen abzuleiten. Wenn jemand einem Staatsanwalt, der nach dem in § 2 Abs 1 StPO verankerten Offizialprinzip im Rahmen seiner Aufgaben dazu verpflichtet sei, jeden ihm zur Kenntnis gelangenden Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen sei, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären, Sachverhalte zur Kenntnis bringe, halte er es für möglich und finde sich damit ab, dass er die darin vorkommende Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetze. Dies gelte umso mehr für eine (ehemalige) Rechtsanwältin wie die Klägerin; als solche verfüge man auch über das Wissen, welches Gewicht Straftaten haben, die man jemandem anlastet, also wie strafwürdig und schwerwiegend diese seien.
In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass im Falle des Vorliegens einer Erbunwürdigkeit (§§ 539 bis 541 ABGB) kein Pflichtteilsanspruch zustehe, sodass dementsprechend jeweils die Voraussetzungen des § 786 ABGB und auch das privatrechtliche Interesse am Auskunftsanspruch des Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO von vornherein entfallen würden.
Gemäß § 539 ABGB sei absolut erbunwürdig, wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben habe, dass er ihm verziehen hat. Eine Verurteilung des Täters sei nicht notwendig; liege keine gerichtliche Verurteilung vor, sei die Begehung der von § 539 ABGB geforderten strafbaren Handlung selbständig zu beurteilen. Auch ein Versuch der Straftat sei ausreichend, die Erbunwürdigkeit bleibe auch nach der Verjährung bestehen (unter Hinweis auf Judikatur und Literatur).
Nach § 297 StGB mache sich strafbar, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetze, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtige, wenn er wisse (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist. Sei die falsch angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, sehe § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wie festgestellt, habe die Klägerin den mittlerweile Verstorbenen insbesondere gegenüber einem Staatsanwalt folgender Offizialdelikte beschuldigt: der qualifizierten Untreue (§ 153 Abs 3 StGB; Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe), des schweren Betrugs (§ 147 StGB; Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) sowie der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB; Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 TS Geldstrafe) bzw der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 StGB; Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 TS Geldstrafe) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB; Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 TS Geldstrafe). Die Anschuldigungen seien falsch gewesen, hätten also nicht der Wahrheit entsprochen.
Eine Beschuldigung sei dann objektiv geeignet, eine Gefahr der behördlichen Verfolgung herbeizuführen, wenn die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung des fälschlich Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit rücke. Dabei müsse eine Verfolgung nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar erwartbar sein, doch genüge jede, wenn auch bloß der Aufklärung des Verdachts dienende Erhebung. Die Klägerin habe die Sachverhalte einem Staatsanwalt zur Kenntnis gebracht, der nach § 2 Abs 1 StPO im Rahmen seiner Aufgaben dazu verpflichtet sei, jeden ihm zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Diese Verpflichtung greife bereits im Vorfeld eines Strafverfahrens, wodurch die Staatsanwaltschaft auch amtswegig prüfen müsse, ob überhaupt ein Anfangsverdacht bestehe. Demnach habe die Klägerin den mittlerweile Verstorbenen konkret der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt und habe festgestelltermaßen zudem gewusst, dass die von ihr erhobenen Anschuldigungen falsch gewesen seien und dass die angelasteten Taten nicht gerade Bagatellen seien, sondern eine höhere Strafe nach sich ziehen; sie habe es weiters für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass aufgrund ihrer wissentlich falschen Bezichtigung gegen den mittlerweile Verstorbenen Schritte unternommen werden, die als behördliche Verfolgung anzusehen seien. Da die Klägerin gegen den Verstorbenen damit in Form einer Verleumdung gemäß § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, sei sie erbunwürdig. Sie habe folglich keinen Anspruch auf Auskunft nach § 786 ABGB und kein privatrechtliches Interesse am Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO. Die Klage sei damit abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht als Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, dass das Erstgericht § 267 ZPO unrichtig angewendet habe. Das Erstgericht habe das unsubstantiierte Bestreiten des Vorbringens der Beklagten zur Erbunwürdigkeit der Klägerin durch diese als Tatsachengeständnis gewertet, was jedoch nicht zulässig sei. Nach ständiger Judikatur sei nur dann von einem schlüssigen Zugeständnis auszugehen, wenn die vom Prozessgegner aufgestellten Behauptungen offenbar leicht widerlegbar seien, dazu aber nie konkret Stellung genommen worden sei.
Die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen betreffend die Erbunwürdigkeit der Klägerin seien jedoch aus folgenden Gründen nicht offenbar leicht widerlegbar gewesen:
Die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an wiederholten Zuständen mit dissoziativem Stupor (Erstarrung) und weiteren somatoformen dissoziativen Symptomen sowie an schweren Depressionen. Die Symptomatik der Klägerin habe sich mit dem Schriftsatz der Gegenseite vom 4. Dezember 2025, welchen die Klägerin am 5. Dezember 2025 erhalten habe, verschlechtert. Unmittelbar nach Erhalt des Schriftsatzes der Gegenseite habe sich die Symptomatik der Klägerin zu einem „Totalzusammenbruch“ mit dissoziativen Erstarrungszuständen, Stottern, Depression, Unruhe, Angst und Vernichtungsgefühl verschlechtert. Die Klägerin sei damit aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus ihrer Sicht nicht in der Lage gewesen, mit ihrem damaligen Rechtsvertreter den Schriftsatz der Gegenseite ausgiebig zu erörtern. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Klägerin die vom Prozessgegner aufgestellten Behauptungen „offenbar leicht widerlegbar“ gewesen seien. Die von der Gegenseite aufgestellten Behauptungen seien auch deshalb nicht leicht widerlegbar gewesen, weil zu prüfen sei, ob die Vorwürfe, welche die Klägerin gegenüber dem Vorstand der G* Privatstiftung erhoben habe, der Wahrheit oder Unwahrheit entsprachen, welche Informationen die Klägerin einem Staatsanwalt konkret mitgeteilt haben solle, ob die Klägerin wissentlich oder unwissentlich von der allfälligen Unrichtigkeit der geäußerten Vorwürfe ausging und ob die Klägerin im Zeitpunkt der Erstattung der Äußerungen, welche ihr die Beklagte zum Vorwurf mache, schuldfähig oder schuldunfähig gewesen sei. All diese Aspekte würden einer näheren Prüfung bedürfen, wobei aus Sicht der Klägerin der Zeitraum von einer Woche dafür nicht ausreichend sei. Zusammengefasst seien die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen zur Erbunwürdigkeit nicht offenbar leicht widerlegbar gewesen, weshalb das Erstgericht das unsubstantiierte Bestreiten des Vorbringens nicht als Tatsachengeständnis werten hätte dürfen. Damit liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Hätte das Erstgericht – so die weiteren Berufungsargumente - § 267 ZPO nicht angewendet, hätte die Klägerin weiteres (in der Berufung zur Begründung der Wesentlichkeit des Mangels angeführtes) Vorbringen erstattet.
Dazu ist insgesamt Folgendes zu sagen:
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin weder eine Verletzung der Anleitungs-und Aufklärungspflichten durch das Erstgericht (§ 182 ZPO) noch eine Verletzung der Erörterungspflicht (§ 182a ZPO) geltend macht.
Vielmehr erblickt die Klägerin den Verfahrensmangel darin, dass ihr unsubstantiiertes Vorbringen vom Erstgericht nicht als Tatsachengeständnis im Sinn des § 267 ZPO gewertet hätte werden dürfen, weil das Vorbringen der Beklagten nicht leicht zu widerlegen gewesen sei. Dass die Bestreitung als solche unsubstantiiert war, wird damit (zutreffend) von der Klägerin selbst erkannt.
§ 267 Abs 1 ZPO ordnet an, dass der Richter unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen hat, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses als zugestanden anzusehen sind. Schlüssige Geständnisse wurden etwa für den Fall angenommen, dass der Beklagte seinem Vorbringen die Behauptungen des Gegners zugrunde legt, er Behauptungen aufstellt, die mit dem Vorbringen des Klägers in Einklang stehen, er „mehrfaches und heftiges“ Vorbringen des Klägers niemals konkret bestreitet, obwohl dieses von ihm leicht zu widerlegen gewesen wäre (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 267 ZPO Rz 17f mwN).
Nach § 178 Abs 1 ZPO trifft die Parteien die Verpflichtung, sich zum Vorbringen des Gegners mit Bestimmtheit zu äußern. Es liegt somit an den Parteien, dem Gericht bekanntzugeben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Insoweit besteht eine inhaltliche Bestreitungspflicht der Parteien. Ein substantiiertes Bestreiten erfordert im Allgemeinen, dass zum Tatsachenvorbringen des Gegners konkrete Gegenbehauptungen aufgestellt werden. Ein bloß pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei – etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkrete Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können. Unsubstantiiertes Bestreiten ist im Regelfall dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen Behauptungen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt. Ein Tatsachengeständnis ist auch von den Rechtsmittelinstanzen zugrunde zu legen (8 ObA 80/15w unter Hinweis auf 9 ObA 7/03z, 3 Ob 243/13a sowie RS0039977, RS0039927 und RS0040101).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Klägerin spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung inhaltliches Gegenvorbringen zu den von der Beklagten behaupteten Gründen einer Erbunwürdigkeit erstatten müssen. Das pauschale Bestreiten durch die Klägerin genügte nicht. In der vorbereitenden Tagsatzung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert; auch die Frage der Erbunwürdigkeit wurde erörtert. Der Klagevertreter brachte dazu lediglich vor: „Bezugnehmend auf die Erbunwürdigkeit bestreitet der KV das Vorbringen der Beklagtenseite.“ (Protokoll ON 15 S 5). Die Klägerin hat es damit unterlassen, darzulegen, mit welchem Gegenvorbringen sie den Tatsachenbehauptungen der Beklagten zur Erbunwürdigkeit entgegentreten will. Bei der Frage, ob ein bestimmtes Prozessvorbringen leicht widerlegt werden kann, geht es nicht darum, ob das Gegenteil des Vorbringens des Gegners auch tatsächlich bewiesen werden kann, sondern nur darum, ob ein konkretes Gegenvorbringen erstattet werden kann (vgl neuerlich 8 ObA 80/15w). Die Klägerin hat in der vorbereitenden Tagsatzung weder ein Gegenvorbringen erstattet noch hat sie ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass und warum es ihr in der vorbereitenden Tagsatzung nicht möglich sei, ein solches Gegenvorbringen zu erstatten. Die nun in der Berufung zur Begründung der Mängelrüge angeführten Umstände (die Erkrankung der Klägerin, die es unmöglich gemacht habe, das Vorbringen der Gegenseite mit dem seinerzeitigen Klagevertreter ausgiebig zu erörtern) stellen Neuerungen dar, die im Berufungsverfahren unbeachtlich sind (§ 482 Abs 2 ZPO). Abgesehen davon, dass der Schriftsatz der Beklagten rechtzeitig vor der vorbereitenden Tagsatzung unter Wahrung der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht wurde, wurde in erster Instanz keinerlei Vorbringen dazu erstattet, dass aufgrund einer Erkrankung der Klägerin keine Informationsaufnahme mit ihrem Rechtsvertreter stattfinden habe können. Das nun in der Berufung dazu erstattete Vorbringen ist als unzulässige Neuerung (die nicht den geltend gemachten Verfahrensmangel betrifft) unbeachtlich.
Zusammengefasst hat das Erstgericht § 267 ZPO zu Recht angewendet, weil das Vorbringen zur Erbunwürdigkeit die Sphäre der Klägerin (und nicht etwa eine Sphäre, in der sie keinen Einblick hat) betraf und zu diesem Vorbringen leicht konkretes Gegenvorbringen erstattet hätte werden können (nur beispielsweise hätte etwa vorgebracht werden können, dass die Klägerin von der Richtigkeit ihrer Anschuldigungen ausging oder davon, dass es sich allenfalls um eine Begehung im Familienkreis handelte; sie hätte ein konkretes Vorbringen dazu erstatten können, ob und wem gegenüber sie die Anschuldigungen erhob; schließlich hätte auch vorgebracht werden können, dass krankheitsbedingt noch keine Informationsaufnahme mit der Klägerin erfolgen habe können, sodass noch kein inhaltliches Gegenvorbringen erstattet werden kann).
Was die restlichen Berufungsargumente betrifft, hält das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann (§ 500a ZPO).
Wird gemäß § 267 ZPO ein unsubstanziiert bestrittenes Vorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt (wir hier), stellen sich von vornherein keine Beweisfragen. Die Frage, ob § 267 ZPO zu Recht angewendet wurde oder nicht, ist eine Verfahrensfrage; sie kann daher nur mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden (RS0040078 [T1, T5]). Anderes würde nur dann gelten, wenn das Erstgericht (positiv) das Gegenteil des Geständnisses festgestellt hätte; darin läge kein Verfahrensmangel, weil der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst wird (17 Ob 1/11t sowie 17 Ob 19/11k).
Da im vorliegenden Fall das Erstgericht das Vorbringen der Beklagten zur Erbunwürdigkeit im Sinn des § 267 ZPO als zugestanden seinen Feststellungen zugrunde legte, stellen sich Fragen der Beweiswürdigung nicht, weshalb auf die Tatsachenrüge in der Berufung nicht weiter einzugehen ist.
Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Urkunde Beilage ./18 und dem dazu erstatteten Berufungsvorbringen, wann wem gegenüber welche konkreten Vorwürfe geäußert wurden. Das Vorbringen, es handle sich (teilweise) allenfalls um eine Begehung im Familienkreis und damit um Privatanklagedelikte, unterliegt neuerlich dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Verstorbene hätte der Klägerin nachträglich verziehen, weshalb keine Erbunwürdigkeit im Sinn des § 539 ABGB vorliege. Derartiges Vorbringen wurde in erster Instanz nicht erstattet.
Insgesamt erweist sich damit die Berufung als nicht berechtigt, sodass das angefochtene Urteil zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,00 übersteigend orientierte sich das Berufungsgericht an den Klagsbehauptungen, wonach durchaus beträchtliche Vermögenswerte des Verstorbenen nicht der Abhandlung zugrunde gelegt worden seien.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen mit der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach einhelliger Rechtsprechung (abgesehen von hier nicht auszumachenden Ausnahmen) nicht mit Revision geltend gemacht werden (vgl ausführlich Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 99ff).
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