JudikaturOGH

RS0040507 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2021

Wer einen Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen.

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