JudikaturOGH

RS0017992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2025

Bedient hat sich einer undeutlichen Äußerung derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen.

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