Bedient hat sich einer undeutlichen Äußerung derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen.
Rückverweise
…ihr bediente. Die Unklarheitenregel des § 915 Satz 2 ABGB geht zu Lasten des Verfassers des Vertragstextes (2 Ob 26/10b = RS0017992 [T2]; 4 Ob 33/23s [Rz 19] = RS0017802 [T28], jeweils mwN), hier des Mannes. [15] Der erste Satz der „Trennungsvereinbarung“…
…käme im Übrigen die Zweifelsregel des § 915 ABGB zur Anwendung. Danach ist eine undeutliche Äußerung zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bediente (RS0017992 [T2], RS0017802 [T1]). Da beide Kaufverträge nach den Feststellungen auf Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin und auf deren Kosten erstellt wurden und die maßgebliche Formulierung…
…ABGB) derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners eingeführt hat und daher auch die Möglichkeit hatte, deutlichere Formulierungen zu wählen (RIS-Justiz RS0017992). Dass dies beim letzten Halbsatz des Vertragspunktes 3. 8. auf die Beklagte zugetroffen hätte, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Vielmehr entspricht die…
…sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen (§ 915 zweiter Fall ABGB; RS0017992 ). Da die hier relevanten Vertragsbestimmungen von der vom Kläger beauftragten Versicherungsmaklerin in das vertragliche Geschehen eingeführt wurden, gehen Unklarheiten zu dessen Lasten. Dass die Maklerin…
…Unklarheit der – von der Versicherungsmaklerin der Versicherungsnehmerin stammenden – Bestimmung (RS0114041) zu Lasten der klagenden (Mit )Versicherten ginge, die sich auf diesen Vertrag beruft (RS0017992). 8. Der Revision war der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.…
…hat sich einer undeutlichen Äußerung derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen eingeführt und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen (RIS-Justiz RS0017992). Dies war im vorliegenden Fall die Beklagte. In einem Fall der mit einer Pensionszusage verfolgten besonderen Bindung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber wurde bereits entschieden…
…sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen (§ 915 zweiter Fall ABGB ; RS0017992 ). Die Zweifelsregel des § 915 ABGB kommt aber nur zur Anwendung, wenn die erklärte Absicht der Parteien mit den Auslegungsregeln des § 914…
…gemessen am Verständnis des Adressatenkreises zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008901 [T24]). Unklarheiten gehen nach § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders (RIS-Justiz RS0017992; RS0017964). 5.4 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der zwischen dem Beklagten und der E*****handel GmbH abgeschlossene „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ kein aus Miete und…