Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Geschworenengericht vom 07. Oktober 2025, Hv1*-44, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Verteidigers Mag. Rubenzucker durchgeführten Berufungsverhandlung vom 03. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 3g Abs 2 VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde von einem Widerruf der bedingten Entlassung zu BE* des Landesgerichtes Salzburg, der bedingten Strafnachsicht zu Hv2* des Landesgerichtes Salzburg und zu U* des Bezirksgerichtes Zell am See abgesehen, hingegen zu BE* des Landesgerichtes Salzburg die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Schuldspruch hat er sich in ** und an anderen Orten im Bundesgebiet auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wodurch er seine dem Nationalsozialismus aufgeschlossene Haltung und spezifische Zielsetzungen der NSDAP propagierte, indem er
I. am 19. April 2017 im sozialen Netzwerk ** unter seinem öffentlich zugänglichen Account, sohin auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, einen Kommentar mit „Dreckiger Jude“ veröffentlichte;
II. seit dem Jahr 2020 bis 06. Oktober 2025 seine am linken Oberschenkel befindliche Tätowierung, nämlich eine doppelte Siegrune als Symbol der Schutzstaffel, in der Öffentlichkeit für andere Personen sichtbar zu Schau stellte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 45), mit der eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, in eventu die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht angestrebt wird und zu der sich der Angeklagte (ON 46) ablehnend äußerte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die geständige Verantwortung des Angeklagten als mildernd. Als Erschwerungsgründe zog es das Zusammentreffen zweier Verbrechen ins Kalkül. Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde liegt ein reumütiges Geständnis des Angeklagten vor, gab dieser doch mehrmals in der Hauptverhandlung an, sich geschämt zu haben; er ließ das Tattoo schließlich auch überstechen. Im Übrigen leistete der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, indem er von sich aus Angaben zum Zeitpunkt der Tätowierung (ON 2.5, AS 4) machte und dadurch der Tatzeitraum (zu II.) erst bekannt wurde. Darüber hinaus gab er zu, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sich durch die Tätowierung strafbar machen könne (ON 2.5, AS 4), weshalb auch ein Geständnis zur subjektiven Tatseite anzunehmen ist.
Der vom Erstgericht angenommene Strafzumessungskatalog ist, wie von der Anklagebehörde gefordert, allerdings dahingehend zu ergänzen, dass nicht nur die Tatbegehung (zu II.) während anhängiger Strafverfahren (vgl. Pos. 5, 6, 7, 8 und 9 der Strafregisterauskunft), sondern auch während offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090954, RS00905979; betreffend I. zu Pos 2, 3 und betreffend II. zu Pos 5, 6, 7 der Strafregisterauskunft; dies im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung, § 32 Abs 2 StGB zweiter Satz) die Schuld aggraviert, weil dadurch die besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0090954, RS0090597, RS0119271, RS0090597, RS0090954, RS0091096 [T1], RS0091048; Fabrizy / Michel-Kwapinski / Oshidari, StGB 14 § 33 Rz 3/1).
Darüber hinaus schlägt zu Lasten des Angeklagten auch ein langer Tatzeitraum aus, stellte er die inkriminierten Tätowierungen doch über einen Zeitraum von über vier Jahren zur Schau. Erschwerend wirkt weiters der rasche Rückfall des Angeklagten am 19. April 2017 (vgl I.) rund fünf Monate nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg zu Hv3* (Pos 3 der Strafregisterauskunft).
Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ist andrerseits auch zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der vorliegend abgeurteilten Taten, nämlich die strafsatzbestimmende Tat (I.), vor früheren Urteilen (Pos. 4 der Strafregisterauskunft; Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Jänner 2019, Hv4*, und die nachfolgenden Urteile) begangen wurde und (isoliert betrachtet) dort (im Wege der Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB) hätte berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0090555; Ratz in WK 2StGB § 31 Rz 22; 11 Os 71/18b).
Sofern der Angeklagte in seiner Gegenausführung im Überstechen des Tattoos einen zusätzlichen Milderungsgrund bzw einen Akt der tätigen Reue erblickt, ist festzuhalten, dass dies nur minimal schuld- und strafmildernd wirkt, wird dadurch doch hauptsächlich eine neuerliche Straffälligkeit im Sinne des § 3g VerbotsG hintangehalten (OLG Linz, 7 Bs 22/25x; OLG Wien 22 Bs 342/24s).
Soweit der Angeklagte für sich den besonderen Milderungsgrund der „Unüberlegtheit“ im Sinn von „Unbesonnenheit“ nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB ins Treffen führt, spricht schon die wiederholte Tatbegehung (vgl Ebner in Höpfel / Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 18) gegen ein Handeln aus bloßer Unbesonnenheit.
Ausgehend von einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der genannten besonderen und allgemeinen Strafzumessungskriterien ist das vom Erstgericht festgesetzte Strafmaß, das dem konkreten Unrechtsgehalt der Taten und der individuellen Täterschuld gerecht wird, angemessen und daher eine Erhöhung nicht zugänglich.
Bei Anwendung (teil)bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 bzw § 43a Abs 3 StGB ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob nach der Person des Täters, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben die bedingte Nachsicht der Strafe als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmäßigeres oder zumindest gleichermaßen zweckmäßiges Mittel anzusehen ist, um den Rechtsbrecher wie potentielle Täter in Hinkunft von der Begehung von Straftaten gleicher oder anderer Art abzuhalten.
In Anbetracht der (letztlich) reumütig geständigen Verantwortung des Angeklagten, dem Umstand, dass er seit Dezember 2025 einer geregelten Beschäftigung als Abwäscher mit Aussicht auf eine Lehre als Koch nachgeht und sich auch in den Gesprächen mit der Bewährungshilfe eine positive Entwicklung des Angeklagten beobachten lässt (ON 36.2 in Hv1*; ON 14.2 in 8 Bs 3/26m), kann diese gesetzlich geforderte günstige Prognose im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ( Jerabek / Ropperin WK² StGB § 43 Rz 19) getroffen werden. Hierbei fällt auch die prognostische Wirkung des Umstandes, dass der Angeklagte nunmehr vor kurzem erstmals auch das Haftübel verspüren musste, entscheidend ins Gewicht. Zudem ist ins Kalkül zu ziehen, dass ein weiterer Vollzug einer Freiheitsstrafe als weitere einschneidende Ruptur den vordringlichen Strafzweck der Resozialisierung negativ beeinflussen würde.
Im Hinblick auf die Art der Taten, die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die auch zu seinen Gunsten wirkende Strafzumessungslage ist nicht davon auszugehen, dass es der Vollstreckung auch nur eines Teils der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, weil eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bei der Bevölkerung nicht auf Unverständnis stoßen und sohin auch die Rechtstreue nicht erschüttern würde.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft konnte daher nicht durchdringen.
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