(1) Wer
1. versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS Soldatenring, der NS Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
2. eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
3. den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt
4. für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,
ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 1 § 3l Strafbare Handlungen nach § 3a und § 3b im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
…§ 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig…
Art. 1 § 3b Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung
…1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von…
Art. 1 § 3c Tätige Reue
…Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung…
Art. 7 § 28 Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Verbotsgesetz-Novelle 2023
…Der Titel, die Überschriften von § 3c, § 3i und § 3j sowie § 3a, § 3b, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3k, § 3l, § 3m, §…