RS0090555 – OGH Rechtssatz
Analoge Anwendung der §§ 28, 31, 40 StGB bei der Strafzumessung, wenn die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe nur deshalb ausgeschlossen ist, weil nur eine (geringfügige) Tat nach, die Mehrzahl der (auch gewichtigeren) Fakten jedoch vor dem vorangehenden Urteil liegen.