Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 18. Oktober 2024, GZ ***, nach der am 21. Jänner 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Stoitzner, MBA durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe (§ 43 Abs 1 StGB) aus dem Urteil ausgeschaltet und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein 20 monatiger Strafteil unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt und nach Abs 2 leg.cit. zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil sich der Angeklagte in ** von August 2020 bis zuletzt am 3. Juli 2024 auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigte, dass die Taten vielen Menschen zugänglich wurden, indem er in einer Vielzahl von Angriffen bei unbedecktem Gesicht in der Öffentlichkeit für jedermann, jedenfalls für mehr als 30 Menschen, die in seinem Gesicht befindlichen Tätowierungen zur Schau stellte, und zwar auf dem linken Ohrläppchen die Tätowierung der doppelten SIG-Rune und links und rechts im Gesicht die jeweils vom Unterkiefer zum Ohr hin verlaufende Tätowierung je eines Reichsadlers in der zur Zeit des dritten Reichs üblichen Darstellung mit unterhalb jeweils der doppelten SIG-Rune, wobei es sich bei der doppelten SIG-Rune um das Zeichen der „SS“, der Schutzstaffel des dritten Reiches, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, handelt, wodurch er den Nationalsozialismus im Allgemeinen und die Taten der Schutzstaffel des dritten Reichs propagierte und guthieß.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter keinen besonderen Grund als erschwerend oder mildernd und erachteten auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe Bedacht nehmend eine zweijährige Freiheitsstrafe als schuldangemessen und den Unrechtsgehalt der Taten entsprechend, wobei minimal schuldmildernd zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Angeklagte die Tätowierungen mittlerweile unkenntlich gemacht habe. Aufgrund dieses Umstands und dem Fehlen von einschlägigen Vorstrafen könne die Sanktion gerade noch bedingt nachgesehen werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Wien, welche eine Erhöhung der Sanktion unter Ausschaltung der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB begehrt (ON 13).
Dem Rechtsmittel kommt in spruchgemäßem Umfang Berechtigung zu.
Zutreffend verweist die Anklagebehörde zunächst darauf, dass zu Lasten des Angeklagten ein langer Tatzeitraum ausschlägt, stellte er die inkriminierten Tätowierungen doch über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zur Schau und ist ihm insofern ein rascher Rückfall vorzuwerfen, als er zuletzt erst am 10. Jänner 2020 aus dem Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach § 107 Abs 1 und 2 StGB bzw. § 50 Abs 1 Z 3 WaffG entlassen worden war (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2019, AZ **).
Hinzu kommt, dass die von genanntem Erstgericht am 12. März 2018, AZ **, verhängte Geldstrafe erst am 2. September 2021 vollzogen wurde, mithin die ersten aktuell abgeurteilten Tathandlungen trotz offener Geldsanktion begangen wurden (vgl. Strafregisterauskunft ON 2.4).
Trotz der somit zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion der Höhe nach als gerade noch vertretbar, weil der Angeklagte die angeführten Tätowierungen mittlerweile überstechen ließ und – im Vergleich mit anderen Verfahren nach dem Verbotsgesetz – darüber hinaus keine proaktive Verherrlichung des Naziregimes zu verantworten hat.
Demgegenüber erweist sich eine positive Prognose im Sinne des § 43 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Erwägungen nicht mehr möglich, weil A* trotz zweifachen Verspürens des Haftübels unmittelbar nach der Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe und einer offenen Geldstrafe nahezu sofort neuerlich straffällig wurde.
Vielmehr war gemäß § 43a Abs 3 StGB vorzugehen, weil es zumindest eines teilweisen Strafvollzugs bedarf, um den Angeklagten von weiteren Taten abzuhalten.
Aber auch allgemein-prohibitive Erwägungen gebieten im Hinblick auf das zugrundeliegende Delikt einen teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe, um der Öffentlichkeit deutlich zu signalisieren, dass ein derartiges Verhalten, insbesondere bei getrübtem Vorleben, spürbare Sanktionen nach sich zieht.
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