Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda MSc in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses A* , **, vertreten durch die Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in Kremsmünster, wegen (richtig:) 34.41 6 ,01 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 6.611,12 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26. September 2025, Cg*-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 3. wie folgt zu lauten hat:
„3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 5.34 4 ,20 samt 4 % Zinsen aus EUR 34.41 6 ,01 von 15. Februar 2022 bis 20. April 2022 und aus EUR 5.34 4 ,20 seit 21. April 2022 zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen wurde ein Versicherungsvertrag (Gebäudeversicherung) abgeschlossen.
Unstrittig ist, dass Folgeschäden aus Niederschlagswässern mitversichert sind. Versicherte Sache ist das Haus mit der Liegenschaftsadresse A*.
Am 22. Juli 2020 kam es in einer Wohnung im 3. OG dieses Hauses unmittelbar unterhalb des Flachdachs zu einem Wassereintritt. Die zunächst angenommene Schadensursache (nicht abgedichtetes Schutzrohr) stellte sich als unrichtig heraus. Nachdem der Schaden nicht gefunden werden konnte, wurde von der C* Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: C*) am 17. September 2020 eine Dachflutung vorgenommen. Im Zuge dessen konnte ein Wassereintritt in einer weiteren Wohnung im 3.OG und im 2. OG festgestellt werden.
Nach Entwässerung des Daches wurde bei einem Termin vor Ort festgestellt, dass im Bereich der dampfhemmenden Schicht eine erhebliche Kondensatbildung vorliegt. Aus diesem Grund wurden von C* drei Inspektionsschächte/Kontrollstutzen gesetzt und das Dach am 23. Oktober 2020 neuerlich geflutet. Wiederum wurden im 3. OG Wassereintritte festgestellt. Neuerlich wurde die Flutung abgebrochen und über die Inspektionsschächte Wasser, welches in die Dachkonstruktion eingetreten war, abgesaugt. In zwei Tagen wurden ca 250 Liter Wasser abgesaugt.
Die Beklagte hat der Klägerin die vorgelegten Rechnungen, unter anderem der Fa. C* für ihre Tätigkeiten einschließlich der Montage der drei Wartungsstutzen sowie der von der Klägerin als Privatsachverständige beigezogenen D* GmbH bezahlt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 5. Februar 2024 eingebrachten Klage den Vorschuss der Sanierungskosten von EUR 23.845,93 sowie den Ersatz der Honorarnoten 22/257 (EUR 1.947,98) und 23/398 (EUR 3.277,90) der auch weiterhin beigezogenen D* GmbH sowie der Honorarnote des E* (EUR 5.344,20), welcher als jahrelanger Versicherungsmakler die Abwicklung mit der Beklagten koordiniert habe. Sie brachte dazu vor, im Juli 2020 sei es im 3. OG des Hauses ** in ** zu einem Wassereintritt gekommen. Nachdem der Schaden nicht gefunden werden habe können, habe C* eine Dachflutung vorgenommen, im Zuge dessen es zu weiteren Wassereintritten gekommen sei. Nach der Entwässerung des Daches sei im Bereich der dampfhemmenden Schicht eine erhebliche Kondensatbildung feststellbar gewesen. Aus diesem Grund seien von C* drei Inspektionsschächte gesetzt und das Dach im Oktober neuerlich geflutet worden, wobei es abermals zu Wassereintritten gekommen sei.
Am 2. Dezember 2020 seien die Schäden erstmals von der von der Beklagten beauftragten Sachverständigen DI F* (in der Folge kurz: Versicherungssachverständige) besichtigt worden, die am 4. und am 28. Mai 2021 Bauteilöffnungen sowohl am Dach als auch in den betroffenen Wohnungen veranlasst habe. Trotz der Feststellung der Versicherungssachverständigen, dass Wasser in die Dachkonstruktion eingedrungen sei und sich unter der Folie verteilt habe, habe sie den Vorschlag einer sofortigen mechanischen Trocknung der Dachkonstruktion abgelehnt; man solle vielmehr in der Zukunft noch einmal eine Öffnung vornehmen und das Dach auf Nässe kontrollieren.
Die Beklagte habe in der Folge ihre Leistungspflicht anerkannt und aus der Gebäudeversicherung insgesamt EUR 27.568,62 geleistet.
Im Februar 2022 sei es zu einem neuerlichen Feuchteschaden an der Decke einer Wohnung im 3. OG gekommen. Bei der Besichtigung durch die Versicherungssachverständige konnten am Dach massiv erhöhte Feuchtigkeitswerte insbesondere an den Hochzügen festgestellt werden. Diese seien nach Ansicht der Professionisten auf den ursprünglichen Wassereintritt im Juli 2020 zurückzuführen. Von C*, der G* GmbH (in der Folge kurz: G*) und der H* GmbH (in der Folge kurz: H*) sei daraufhin ein Sanierungskonzept vorgelegt worden, wonach das gesamte Dach mechanisch zu trocknen, sämtliche Schächte zu sanieren und die Dachkonstruktion ordnungsgemäß wiederherzustellen gewesen wäre. Die Kostenvoranschläge von C* und G* seien der Beklagten am 15. Mai 2023 zur Prüfung vorgelegt worden. Nach entsprechender Prüfung durch die Versicherungssachverständige habe die Beklagte mitgeteilt, nur 33,3 % der Kosten zu übernehmen.
Tatsächlich seien die nunmehr geltend gemachten Sanierungskosten aber auf den ursprünglichen Wassereintritt zurückzuführen, für welchen die Beklagte die Deckung und Haftung anerkannt und die bislang aufgelaufenen Sanierungskosten auch zur Gänze bezahlt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die weiteren Kosten für die Trocknung, die Sanierung der Hochzüge sowie die aufgrund der Sanierung notwendige Wiederherstellung des Daches nunmehr nur zum Teil übernommen würden, zumal Baumängel von der Beklagten nicht behauptet worden seien und auch die Versicherungssachverständige das Vorliegen von für den ursprünglichen Feuchteeintrag ursächlichen Baumängeln verneint habe. Die geltend gemachten Kosten seien allesamt notwendig, um eine sach- und fachgerechte Sanierung des ursprünglichen Wasserschadens gewährleisten zu können.
Mittlerweile habe sich gezeigt, dass die Auffassung der Versicherungssachverständigen, eine mechanische Trocknung des Wasserschadens wäre nicht erforderlich gewesen, unzutreffend gewesen sei und die nicht durchgeführte Trocknung der Dachkonstruktion zu weiteren Schäden am Dach geführt habe, deren Sanierung nun zwingend erforderlich sei. Diese Sanierungskosten seien im Rahmen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags gedeckt.
Mit der gegenständlichen Klage begehre die Klägerin daher die Übernahme sämtlicher notwendiger Sanierungskosten des ursprünglichen Schadens. Nach derzeitigem Kenntnisstand seien dafür Kosten von EUR 23.845,93 aufzuwenden. Die Trocknungskosten wären bereits ursprünglich aufzuwenden gewesen und seien zunächst nur deshalb nicht angefallen, weil die Versicherungssachverständige entschieden habe, dass eine Trocknung nicht vorgenommen werde. Die Sanierungsarbeiten an den Hochzügen seien Folgeschäden aufgrund der nicht vorgenommenen Trocknung.
Darüber hinaus begehre die Klägerin den Ersatz der Kosten des beigezogenen D* GmbH sowie des E* in Höhe von insgesamt EUR 10.570,08. Zwar seien dem Versicherungsnehmer die Kosten eines Sachverständigen und sonstige Beistandskosten nach § 66 Abs 2 VersVG grundsätzlich nicht zu ersetzen. Allerdings sei deren Beiziehung im konkreten Fall durch die falsche Schlussfolgerung der Versicherungssachverständigen, wonach keine Trocknung notwendig gewesen wäre, erforderlich gewesen. Damit seien deren Kosten ersatzfähig.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendet ein, dass der ursprüngliche Wassereintritt im Juli 2020 auf drei mechanische Beschädigungen am Flachdach zurückzuführen gewesen sei, wobei die Ursache dieser mechanischen Beschädigungen nicht geklärt werden habe können. Unpräjudiziell für die Sach- und Rechtslage habe sich die Beklagte bereit erklärt, die mit diesem Wassereintritt verbundenen Schäden zu übernehmen und habe auch die Deckung für die Folgeschäden aus dem Wassereintritt des Niederschlagswassers zugesagt und diesbezüglich für die Behebung der schadenskausalen Folgeschäden bis 1. Jänner 2025 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Sowohl die von der Eigentümergemeinschaft damals mit der Sanierung beauftragte Firma I* als auch der von der Klägerin beigezogene Sachverständige Ing. D* hätten damals eine Trocknung des Flachdaches nicht für erforderlich gehalten. Die von C*, H* und G* angebotenen Sanierungsarbeiten seien daher nicht erforderlich bzw würden in keinem Kausalzusammenhang mit dem Wassereintritt durch das Niederschlagsereignissen stehen, sondern seien die darin angebotenen Arbeiten Folge von bestehenden Baumängeln, die somit in der Versicherung der Beklagten nicht gedeckt seien. Da also die von der Klägerin begehrten Schadenspositionen nicht Folge des Schadensereignisses seien und die Beklagte eine Haftung oder Deckung für auf Baumängel zurückzuführende Schäden nie anerkannt bzw zugesagt habe, bestehe die Forderung nicht zu Recht.
Die Zuziehung eines Sachverständigen und des Versicherungsberaters sei nicht notwendig gewesen und deren Kosten gemäß § 66 Abs 2 VersVG daher nicht von der Beklagten zu ersetzen.
Im Umfang von EUR 1.686,48 werde die Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewendet, da diese Kosten der Befundaufnahme im Kostenvoranschlag von C* enthalten seien.
Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin auch verjährt, da die Klägerin keine Folgeschäden geltend mache, hinsichtlich derer auf den Verjährungseinwand verzichtet worden sei, sondern Sanierungskosten, die auch bereits damals im Rahmen des Deckungsprozesses begehrt werden hätten können.
Mit dem angefochtenen Urteilhob das Erstgericht das Verfahren im Umfang von EUR 1.686,48 sA als nichtig auf und wies ein Teilbegehren in dieser Höhe wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Im Übrigen verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von EUR 27.385,33 sA; das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 5.343,20 wies es ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 3 bis 9 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus, legte es seiner Entscheidung folgende, für das Berufungsverfahren wesentliche, gerafft wiedergegebene Feststellungen zugrunde:
Durch das Niederschlagsereignis im Juli 2020 ist Wasser in den Dachaufbau eingetreten. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wäre bereits nach diesem Niederschlagsereignis eine Trocknung des Dachaufbaus notwendig gewesen.
Die Versicherungssachverständige besichtigte das Dach erstmals am 2. Dezember 2020. Am 4. und 18. Mai 2021 wurden Bauteilöffnungen vorgenommen.
DI D* von der durch die Klägerin beigezogenen D* GmbH empfahl bereits am 4. Mai 2021 im Zuge der Dachöffnung, bei welcher er Wasser unterhalb der Dampfsperre feststellte, die Trocknung des Daches.
Nachdem die Versicherungssachverständige der Ansicht war, dass eine Trocknung nicht notwendig sei, einigte man sich darauf, dass man ein Jahr wartet und sich die Feuchtigkeit dann wieder ansieht. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 28. Mai 2021 führte die Versicherungssachverständige unter anderem aus:
„SCHADENURSACHE
Als Schadenursache wurden 3 mechanische Beschädigungen an der EPDM-Flachdachfolie festgestellt. Wie die Beschädigungen entstanden sind, ist unbekannt.
...
FAZIT
Es handelte sich um einen Niederschlagswassereintritt auf Grund einer mechanischen Beschädigung der Dachfolie. Die Ursache dafür ist unbekannt.
Es konnten keine Baumängel festgestellt werden.
…
TROCKNUNG
Eine Trocknung der Dämmung in der Dachkonstruktion (ca. auf 355m2) ist voraussichtlich nicht erforderlich.
….
Es wurde besprochen, dass im Zuge der alljährlichen Dachkontrolle die Feuchtigkeit in den Prüfstutzen wieder kontrolliert wird. Sollte stehendes Wasser bemerkt werden, wird eine Meldung nachgereicht. Die Kosten für die alljährliche Prüfung inkl allfällig erwünschter SV-Begleitung sind nicht als schadenskausale Kosten zu sehen.“
Am 15. Februar 2022 meldete die Klägerin einen neuerlichen Feuchteschaden an der Decke einer Wohnung im 3. OG.
Am 4. April 2022 kam es zu einer weiteren Besichtigung durch die Versicherungssachverständige in Anwesenheit des DI D*. Die Versicherungssachverständige hielt in weiterer Folge am 7. Juni 2022 für die Beklagte fest:
„Sehr geehrter Herr Dr. J*,
Am 04.04.2022 fand eine Nachbesichtigung statt, weitere Flecken wurden in der Wohnung Mag. K* bemerkt.
WASSERFLECKEN
Die Wasserränder waren im Bad im Bereich des Überganges Duschverglasung zu Gipskartondeckenbeplankung. Ein erneuter Wassereintritt wurde seitens der Eigentümer befürchtet.
Im Zuge der Besichtigung konnten allerdings keine Hinweise auf einen weiteren Wassereintritt festgestellt werden.
Eine Sichtöffnung wurde erstellt, die dahinterliegende Konstruktion war trocken.
Die Kosten für die Sichtöffnung und Malerarbeiten werden nachgereicht werden.
SCHÄDEN AN HOLZWERKSTOFFBEPLANKUNGEN BEI DEN KAMINEN AM DACH
Im Zuge der weiteren Prüfungen am Dach wurden zum Teil durch den damaligen Wassereintritt schwarz gewordene schichtverleimte Holzbauplatten. Zum Teil liegen auch Vorschäden z.B. in den oberen Bereichen bei den Lüftungsauslässen vor. Eine Hinterlüftung wird im Zuge des Austausches der beschädigten Platten eingebaut.
Der kausale Anteil für die Erneuerung der durch den Wasserschaden beeinträchtigten Platte beträgt anteilig 2.500,- netto. Die restlichen Kosten betreffen Verbesserungen oder Vorschäden.
SV-BERATUNGSKOSTEN DI D*
Bei der letzten Besprechung im Mai 2021 wurde besprochen, dass sofern die Eigentümer wieder eine zusätzliche Beratung/Vertretung durch SV DI D* wünschen, diese Kosten seitens der Eigentümer zu tragen ist.
Herr DI D* war bei der Besichtigung als Vertretung für die Eigentümer wieder anwesen. Die Kosten werden meinerseits vorweg nicht berücksichtigt, ich bitte ggf. um Deckungsprüfung.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Eigentümer/VN/HV bitten um kurze Nachricht bezüglich der Deckung der anteilige Kosten seitens der Fa. C* (Angebot siehe im Anhang geprüft und korrigiert).
Für Sichtöffnung und Malerarbeiten werden Rechnungen nachgereicht.“
Die D* GmbH stellte der Klägerin mit Honorarnote vom 7. Juli 2022 für die Leistungen im Zeitraum 20. Februar 2022 bis 5. Juli 2022 EUR 1.947,98 in Rechnung.
Im schriftlichen Bericht vom 16. Oktober 2022 empfahl die D* GmbH zwei alternative weitere Vorgehensweisen: Die Variante A als Sanierung ohne Bauteiltrocknung mit Verbesserung der Schachtkonstruktionen im Ermessen der ausführenden Firma und der Überprüfung der Schachtkonstruktionen im Frühjahr 2024; die Variante B als Sanierung mit Bauteiltrocknung durch Abschottung des Flachdachs von den Schachtkonstruktionen, der technischen Trocknung des Flachdachs und der Schachtkonstruktionen und dem Austausch der von Pilzen befallenen Holzkonstruktionen im Ermessen der ausführenden Firmen.
Die Beklagte schrieb E* am 7. Februar 2023 per E-Mail:
„Sehr geehrter Herr E*,
aus der im Betreff angeführten Schadennummer sind richtigerweise die Folgeschäden, nicht jedoch die Verbesserungen gedeckt. Die SV Kosten können leider ebenfalls nicht ersetzt werden.
Im Rahmen des Versicherungsvertrages erklären wir zudem, dass wir der Behebung der schadenkausalen Folgeschäden die Einrede der Verjährung bis zum 01.01.2025 nicht entgegenhalten.“
Am 5. Mai 2023 schrieb die Beklagte an E* per E-Mail:
„Sehr geehrter Herr E*,
vielen Dank für die Nachricht!
Hinweisen dürfen wir aber nochmals darauf, dass von uns bis dato keine weiteren konkreten Leistungen freigegeben wurden. Wir haben lediglich die Deckung für die Folgeschäden bestätigt.
Die derzeit noch offenen Forderungen haben wir - wie Ihnen auch bekannt sein dürfte - SV Dipl. Ing. F* zur Prüfung weitergeleitet. Eine Stellungnahme unsererseits zu den konkreten Forderung kann damit erst nach Vorliegen des ergänzenden Gutachtens erfolgen.“
Die Versicherungssachverständige hielt in ihrem Nachtragsgutachten vom 10. Juli 2023 unter anderem fest:
„Kausaler Anteil:
Für eine eventuelle Verschlechterung des Schadens auf Grund einer höheren Feuchtebelastung nach dem Wasserschaden, als sonst durch übliches Kondensat im Flachdachaufbau habe ich den kausalen Anteil für die bereits bekannten Schäden bzw. bereits geöffneten Schächte mit 2.500 netto bewertet (Angebot Fa. C* und Fa. G* bereits geprüft per mail am 29.03.2023 an VS übermittelt).
Für die weiteren Schächte (Summe ca. 8) wird ein ähnliches Erscheinungsbild vermutet (die Schächte wurden allerdings noch nicht geöffnet, die Nachweise liegen nicht vor).
Die kausalen Gesamtkosten können auf ca. 6000,- Euro netto zzgl. MWST. geschätzt werden.
Ein Nachtragsangebot liegt noch nicht vor.
TROCKNUNG
Eine Trocknung der Dämmung in der Dachkonstruktion (ca. auf 355m2) wurde und wird als nicht erforderlich und zielführend gesehen.
Eine Trocknung wäre nur sinnvoll, wenn tatsächlich stehendes Wasser und ein starke Durchnässung der Dämmung in der Konstruktion gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall. Daher wurde bereits am 18.05.2021 mit der damals von der Hausverwaltung beauftragten Sanierungsfirma I* von einer Trocknung abgesehen, zumal auch das Herstellen der vielen (40-50) Einblasstutzen ein Risko darstellt.
Auch von der Fa. H* wurde Ende 2022 lediglich leichte Feuchtigkeit bei einem Sichtstutzen festgestellt.“
Am 31. Juli 2023 schrieb E* der Beklagten:
„Sehr geehrte Frau Mag. L*, liebe M*,
Im Anhang die gewünschten Angebote zur Sanierung der Folgeschäden-Wassereintritt. Ich bitte dich um Freigabe.
• Fa. G* € 6.840,- (Angebot für 3 Schächte hochgerechnet auf 6 Schächte – sh. beiliegendes Mail Hr. N*)
• Fa. C* Dach € 14.267,-“
Am 2. August 2023 leitete die Beklagte die Unterlagen an die Versicherungssachverständige zur Prüfung weiter.
Die D* GmbH stellte der Klägerin mit Honorarnote vom 21. August 2023 für die Leistungen im Zeitraum 8. Juli 2022 bis 15. August 2023 EUR 3.277,90 (insofern war der Sachverhalt um die Höhe der Rechnung aus der unbestrittenen Urkunde ./J zu ergänzen – vgl RS0121557 [T1 und T3]; 4 Ob 214/20d) in Rechnung.
Am 11. September 2023 schrieb die Beklagte an Mag. K* sowie „CC“ an E* und die O* OG:
„Sehr geehrter Herr Mag. K*,
vielen Dank für Ihre Nachricht!
Nachstehend dürfen wir Ihnen das Ergebnis der Angebotsprüfung weiterleiten.
Hinsichtlich des Angebots der Fa. G* können wir 316,67 Euro pro Schacht freigeben.
Hinsichtlich des Angebots der Fa. C* können wir 4.868,66 Euro freigeben.
Wir bitten um Übermittlung der Rechnungen samt Zahlungsorder sowie um einen Fotonachweis mit Übersichtsfotos aller Schächte.“
Daran angehängt war die Stellungnahme der Versicherungssachverständigen:
„Sehr geehrte Frau Mag. L*,
anbei darf ich die Angebote wie folgt geprüft übermitteln, weiters die Honorarnote. Danke im Voraus!
ANGEBOT Fa. G*
Das Angebot der Fa. G* beinhaltet lediglich 2 Schächte, die tatsächlich zu sanierende Anzahl der Schächte kann erst nach der Demontage der Metallverkleidung festgestellt werden. In Summe gibt es 8 Schächte (daraus errechnet sich die Maximalsumme). Der kausale Anteil wird mit 1/3 von 1.900 netto bis 7.500€ bewertet; 2 bis 8 Schächte, es ergibt sich je nach Schachtanzahl (mind. 2 bekannt) 316,67*2 bis 316,67*8€)
(1/3 kausal für allfällige Verschlechterung der Schäden wegen zusätzlichen Feuchteeintrag durch den Wasserschaden, weiterer Anteil für Kondensatbildung und Schäden an Holzbauteilen weil Hinterlüftung bei Verblechung nicht funktioniert (Schäden im unteren Bereich der Metallverkleidung, Schäden durch teils zu kurze Dampfbremse, und für Schäden durch Kondensat bei den Lüftungsdurchführungen vmtl. durch Lufteintrag in den Schacht und von dort durch die Durchführung))
ANGEBOT Fa. C*
Angebot für Erneuerung der Metallverkleidung für alle 8 Schächte.
Der kausale Anteil wird mit 1/3 bewertet (lt. Angebot bei 8 Schächten anteilig 4.868,66 netto; (für allfällige Verschlechterung der Schäden wegen zusätzlichen Feuchteeintrag durch den Wasserschaden). Weitere Anteile für Kondensatbildung und Schäden an Holzbauteilen weil Hinterlüftung bei Verblechung nicht funktioniert (Schäden im unteren Bereich), tlw. Verbesserung der Metallverkleidung, Schäden durch teils zu kurze Dampfbremse und für Schäden durch Kondensat bei den Lüftungsdurchführungen vmtl. durch Lufteintrag in den Schacht und von dort durch die Durchführung).
Wie viele Schächte tatsächlich Schäden aufweisen ist noch nicht nachgewiesen, im Zuge der Demontage der Verblechung ist die tatsächliche Anzahl festzustellen und ein Fotonachweis mit Übersichtsfoto aller Schächte ist erforderlich und nachzureichen.
Freundliche Grüße!“
Ein Baumangel (Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zuge der Errichtung des Flachdachs, welcher zu einem Wassereintritt geführt oder Auswirkungen auf diesen gehabt hätte) liegt nicht vor. Es gibt keine Vermorschungen in der Dachkonstruktion. Die braune Verfärbung der EPS-Dämmstoffplatten ist auf den Wassereintritt aus dem Niederschlagsereignis zurückzuführen.
Die Funktion des Dachaufbaus ist durch die geringe – aufgrund des Wassereintritts aus dem Niederschlagsereignis – weiterhin vorhandene Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt (solange diffusionshemmende Schicht funktioniert). Schäden sind durch diese Feuchtigkeit derzeit nicht zu erwarten. Eine Trocknung ist dennoch den allgemein anerkannten Regeln der Technik zufolge notwendig, um Schäden aus der Austrocknung auszuschließen, da sonst die Feuchtigkeit im Bereich der Attika und der Kaminschächte aufsteigt und es beim Holzteil zu Schäden kommen kann. Zur Sanierung der durch das Niederschlagsereignis verursachten Feuchtigkeitseintritte ist es notwendig, im Bereich der Attika nochmals großzügig die Dachhaut zu öffnen, eventuelle feuchte Dämmung zu tauschen und die EPDM-Dachhautplane wieder fachgerecht zu verschließen. Im Bereich der Kamine und den Durchdringungen sind weitere (8) Dachlüfter zu setzen um etwaige angesammelte Feuchtigkeit im Dachpaket abführen zu können. Die zur Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufzuwendenden Kosten betragen EUR 22.159,45.
Bei den Kontrollstutzen gehört der Styroporkern im Frühjahr entfernt und im Herbst wieder eingesetzt und zwar von einer Fachfirma und nicht etwa der Hausverwaltung. Die Dachlüfter/Wartungsstutzen/Kontrollstutzen sind also während der Entfeuchtung drei Jahre lang zweimal jährlich zu kontrollieren, wofür bei sechs Einsätzen á 2 Stunden Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.267,92 anfallen werden.
Den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Pkt. 15.10 der Fachregeln für Bauspenglerarbeiten 2014-09-01) zufolge kann bei Verkleidungen von Kaminen, Schächten oder Gaupen bis zu einer Einzelfläche von 1,0 m² auf die Ausführung der Einhangstreifen und auf eine Belüftung verzichtet werden. Die Verkleidungen von Kaminen und Schächten sind an deren oberen Abschluss mit einem Spalt zur Feuchteentspannung auszuführen. Bei den Kaminen am Haus der Klägerin gibt es keine Feuchteschäden an der Holzunterkonstruktion und es ist ein Spalt im Bereich des oberen Abschlusses der Alucolorverkleidung sowie im Bereich der Einfachfälze gegeben. Die Hochzugsausbildung der EPDM-Dacheindeckung bei den Lüftungsschächten entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Mit Schreiben vom 25. September 2023 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag zum Ablauf des 1. Jänner 2024.
Der Versicherungsberater E* stellte der Klägerin am 10. Jänner 2024 für seine näher aufgeschlüsselten Leistungen EUR 5.344,20 in Rechnung. Er hat sämtliche darin angeführten Tätigkeiten tatsächlich vorgenommen.
Die von der D* GmbH verrechneten Leistungen waren allesamt aus technischer Sicht erforderlich; auch der herangezogene Stundensatz ist angemessen.
Die Klägerin hat die Rechnungen der D* GmbH über EUR 1.947,98 sowie EUR 3.277,90 und des E* bezahlt.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die Sanierungskosten als Folgeschäden des Wassereintritts vom Verzicht auf die Einrede der Verjährung umfasst, womit diese nicht verjährt seien. Da diese Kosten in Höhe von EUR 22.159,45 auf keinen Baumangel zurückführen seien, sondern auf das Niederschlagsereignis des Jahres 2020, seien sie zu ersetzen, nachdem Folgeschäden aus Niederschlagswässern unstrittig vom Versicherungsvertrag umfasst seien.
Die Kosten des Privatsachverständigen DI D* stünden zu, weil § 66 Abs 2 VersVG einschränkend auszulegen sei, wenn der Versicherer seiner Aufgabe zur Schadensfeststellung nicht hinreichend nachkomme. Falsifiziere der Privatsachverständige die Einschätzung des Versicherers oder bringe erst die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen oder Beistands den säumigen Versicherer zur Leistung, seien die Sachverständigen- und Beistandskosten demnach zur Schadensermittlung geboten und daher vom Versicherer zu ersetzen. Ein solcher Fall liege hier vor, nachdem die Versicherungssachverständige die Notwendigkeit einer Trocknung des Flachdachs verneint habe, während sich der Privatsachverständige von Beginn an für eine Trocknung ausgesprochen habe, was nach Ansicht des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen fachgerecht und notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe daher die Kosten des Privatsachverständigen von insgesamt EUR 5.225,88 zu ersetzen.
Demgegenüber stehe der Klägerin der Ersatz der Kosten des Versicherungsberaters E* nicht zu. Dieser sei seit 9. September 2020 im Wesentlichen durchgehend bis zur Einbringung der Klage für diese tätig gewesen. Seine Kosten seien der Beklagten vor der Klagsausdehnung nie bekannt gegeben worden. Damit habe sich der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch nicht darauf erstrecken können. Damit sei der Anspruch der Klägerin auf Ersatz dieser Kosten von EUR 5.344,20 im Zeitpunkt der Einbringung der ursprünglich auch auf Deckungsschutz gerichteten Klage bereits verjährt gewesen.
Schließlich sei für die Kosten der Befundaufnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen von EUR 1.686,48 der Rechtsweg unzulässig; der Sachverständige habe diese ohnehin in die von ihm angesprochenen Gebühren aufgenommen. In dem Umfang sei das Verfahren daher als nichtig aufzuheben gewesen.
Das Zinsenbegehren sei zwar von der Beklagten nicht substanziiert bestritten worden, allerdings habe die Klägerin gar nicht dargelegt, woraus sich der Beginn des Zinsenlaufs ableiten lasse. Ihr stünden daher nur die Zinsen ab dem der Klagszustellung folgenden Tag zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen „mangelhafter Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihr weitere EUR 6.611,12, insgesamt also EUR 33.997,45 sA zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben und begehrt in ihrer Berufungsbeantwortung eine ergänzende Feststellung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Unter Punkt 3. der Berufung („Zum Berufungsgrund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung“) bekämpft die Klägerin keine Feststellung als unrichtig, sondern moniert fehlende Feststellungen zu den Leistungen des E* aufgrund dessen das Erstgericht ihr auch dessen Kosten zusprechen hätte müssen. Konkret möchte sie festgestellt haben, die Kosten von E* seien erforderlich gewesen, um die Klägerin in versicherungsrechtlichen Belangen zu beraten. Dies habe dazu geführt, dass der Versicherer von seiner zunächst falschen Ansicht betreffend die Sanierung abgerückt sei und die Deckung für sämtliche Folgeschäden zugesagt habe.
1.2.Die Klägerin macht mit diesen Ausführungen einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Ein solcher kommt aber nur dann in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (vgl RS0053317 [T5]). Das ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon, dass die Frage, ob die Kosten von E* erforderlich waren, um die Klägerin in versicherungsrechtlichen Belangen zu beraten, eine rechtliche und somit nicht feststellungsfähig ist, übersieht die Klägerin, dass sie in erster Instanz kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, wonach das Einschreiten des E* dazu geführt habe, dass der Versicherer von seiner zunächst falschen Ansicht betreffend die Sanierung abgerückt sei und die Deckung für sämtliche Folgeschäden zugesagt habe. Vielmehr hat die Klägerin in erster Instanz sich darauf berufen, sie habe die D* GmbH beigezogen, um die Notwendigkeit der Trocknung bzw Konkretisierung der Sanierungsmaßnahmen zu belegen, nachdem die Versicherungssachverständige den falschen Schluss gezogen habe, wonach keine Trocknung erforderlich gewesen wäre (ON 28, S 4). E* sei beigezogen worden, um die Beiziehung der D* GmbH und die Abwicklung mit der Beklagten zu koordinieren (ON 28, S 5). Dass E* Beratungsleistungen erbracht und insbesondere die Kommunikation mit der Beklagten und anderen Beteiligten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Schadensfall führte, ergibt sich ohnehin aus den Feststellungen des Erstgerichts (US 5 ff).
Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2.1. In ihrer eigentlichen Rechtsrüge moniert die Klägerin unter Punkt 4.1. der Berufung, ihr hätten auch die Kosten für die jährliche Wartung der Kontrollstutzen von EUR 1.267,92 zugesprochen werden müssen. Sie meint, dass sie ihr Klagebegehren nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Sanierungskosten auf EUR 23.845,93 eingeschränkt habe. Bei der nachfolgenden Gutachtenserörterung habe der Sachverständige ausgeführt, dass ein notwendiger Sanierungsaufwand (Anm: tatsächlich spricht der Sachverständige von keinem Sanierungsaufwand, sondern von einem „Aufwand für den Zeitraum von drei Jahren“ [ON 36.5, S 10]) für die Wartung der Kontrollstutzen in Höhe von EUR 1.267,92 anfallen würde; dies zusätzlich zum Sanierungsaufwand von EUR 23.845,93.
In dem vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Sanierungsaufwand seien die Kosten für die Hinzuziehung vonC* bei der Befundaufnahme in Höhe von EUR 1.686,48 enthalten gewesen. Nachdem diese Kosten der Sachverständige ersetzt habe, habe das Erstgericht insofern zutreffend die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen. Demnach habe sich der Sanierungsaufwand (ohne die Wartungskosten der Kontrollstutzen) auf EUR 22.159,45 belaufen. In diesem Umfang sei ein Zuspruch erfolgt. Tatsächlich seien in den von der Klägerin geltend gemachten Sanierungskosten von EUR 23.427,37 (Anm: tatsächlich wurden EUR 23.845,93 begehrt) aber sowohl die vom Erstgericht zuerkannten EUR 22.159,45 als auch die – ohnehin festgestellten – Wartungskosten von EUR 1.267,92 enthalten, sodass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Klägerin EUR 23.427,37 an Sanierungskosten zusprechen hätte müssen.
2.2. Diese Argumentation verfängt nicht. Das Erstgericht hat die vom Gerichtssachverständigen ermittelten Kosten für die jährliche Kontrolle der Dachlüfter/Wartungsstutzen/Kontrollstutzen für drei Jahre zwar mit insgesamt EUR 1.267,92 festgestellt (US 8). Zutreffend wies die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung aber darauf hin, dass die Klägerin ihr Klagebegehren bezüglich der Sanierungskosten unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten, welches sich wiederum auf das Angebot C* (ON 25, S 9 ff, 67) stützte, auf EUR 23.845,93 eingeschränkt hat (ON 28, S 3). Im Angebot C* enthalten sind zwar acht Kontrollstutzen (Pos 20 23 00 00A), nicht hingegen Kosten für eine jährliche Wartung/Kontrolle derselben. Die Kosten dafür in Höhe von EUR 1.267,92 hat der Sachverständige aufgrund der im Gutachtenserörterungsantrag der Klägerin aufgeworfenen Frage erstmals in seiner schriftlichen Ausarbeitung der Gutachtenserörterung (ON 36.2, S 3) bzw im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 36.5, S 10) ins Spiel gebracht. Eine Ausdehnung des Klagebegehrens um diesen Betrag bzw hinsichtlich dieser Position erfolgte allerdings nicht, womit ein Zuspruch dieser EUR 1.267,92 von vornherein ausscheidet; das Erstgericht hat daher zu Recht darüber nicht abgesprochen.
3.1. Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, wonach die Kosten des Versicherungsberaters E* nicht von dem von der Beklagten abgegebenen Verzicht auf den Einwand der Verjährung umfasst waren, wird in der Berufung nicht kritisiert; davon ist also weiterhin auszugehen. Vielmehr meint die Klägerin, E* habe seine Leistungen erst mit Honorarnote vom 10. Jänner 2024 abgerechnet, womit ihr ein diesbezüglicher Schaden erstmals zu diesem Zeitpunkt entstanden und ihr Anspruch somit nicht verjährt sei. Selbst wenn man mit dem Erstgericht von einer Verjährung ausgehen sollte, wären zumindest die seit dem 4. April 2022 von E* erbrachten Leistungen nicht verjährt, sodass das Erstgericht der Klägerin jedenfalls EUR 3.939,00 aus der konkreten Honorarnote zusprechen hätte müssen.
3.2.Dem ist nicht zu folgen: Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Dabei beginnt die Verjährung schon mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RS0034440, RS0083144 [T15]). Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (Primär-) Schadens zu laufen (RS0083144 [T19]). Ist ein solcher allerdings tatsächlich eingetreten – und mag es auch ein Teilschaden sein – so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dessen positiver Kenntnis auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind; der drohenden Verjährung muss der Geschädigte in dem Fall durch eine Feststellungsklage begegnen (RS0050338, vgl auch RS0034286).
Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0097976). Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden demnach verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (RS0087613).
Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt im Allgemeinen erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt (samt den schadenersatzrechtlich relevanten Komponenten) soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte anstellen können (RS0034524).
Im gegenständlichen Fall ist der Primärschaden in dem durch das Niederschlagsereignis im Juli 2020 bedingten Wassereintritt zu erblicken. Die Beiziehung des E* zur Schadensabwicklung durch die Klägerin war eine unmittelbare Folge dessen. Dass ihr durch die Zuziehung eines Dritten Kosten entstehen würden, musste der Klägerin bekannt sein. Schadenersatzrechtlich handelt es sich dabei demnach um einen (vorhersehbaren) Folgeschaden, der dem Grunde nach bereits durch den Wassereintritt entstanden ist und der damit nach der zitierten Judikatur keiner eigenständigen Verjährung unterliegt. Erst recht handelt es sich bei jeder einzelnen in der gegenständlichen Honorarnote des E* verrechneten Leistung um keinen eigenen Teilschaden, der einer eigenständigen Verjährung unterliegen würde. Damit hat das Erstgericht die erstmals mit Eingabe vom 17. März 2025 (ON 28) geltend gemachten Kosten des Versicherungsmaklers E* (mangels Erstreckung des Verzicht auf den Einwand der Verjährung darauf) zu Recht als verjährt qualifiziert. Selbst wenn man als Zeitpunkt des Eintritts des Primärschadens nicht auf den ersten Wassereintritt im Jahr 2020, sondern auf den neuerlichen Feuchteschaden am 15. Februar 2022 abstellen würde, läge dieser mehr als drei Jahre vor der erstmaligen Geltendmachung der Kosten des E*, womit sich dieser Anspruch auch dann als verjährt erweisen würde.
4.1.Schließlich bekämpft die Klägerin noch den Zinsenzuspruch bezüglich der geltend gemachten Sanierungskosten. Anstatt Zinsen seit dem der Klagszustellung folgenden Tag begehrt sie solche seit 15. Februar 2022. Sie argumentiert, sie habe bereits in erster Instanz vorgebracht, dass es am 22. Juli 2020 zu Wassereintritten gekommen sei. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Schaden in die Deckungspflicht der Beklagten falle. Am 15. Februar 2022 sei es zu einer weiteren Meldung eines erneuten Feuchteeintritts gekommen. Nach den anerkannten Regeln der Technik sei bereits nach dem ersten Niederschlagsereignis vom Juli 2020 eine Trocknung des Dachaufbaus notwendig gewesen. Die weitere Schadensmeldung vom 15. Februar 2022 sei auf den ursprünglichen Wassereintritt von 2020 zurückzuführen. Gemäß § 94 VersVG sei die Entschädigung grundsätzlich nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls zu verzinsen. Dass der Schaden am 22. Juli 2020 bemerkt und gemeldet worden sei, habe die Beklagte nicht bestritten. Sohin seien die Sanierungskosten am 15. Februar 2020 jedenfalls fällig und ab diesem Zeitpunkt daher Zinsen zuzusprechen gewesen.
4.2.Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar Vorbringen zum ersten Wassereintritt im Jahr 2020 sowie zum neuerlichen Feuchteeintritt am 15. Februar 2022 erstattet. Behauptungen in wieweit sich daraus der Beginn des Zinsenlaufes ableiten ließe, hat sie in erster Instanz aber nicht aufgestellt, weshalb die erstmals in der Berufung vorgetragenen Ausführungen zur Korrekturbedürftigkeit der Zinsenentscheidung dem Neuerungsverbot widersprechen und daher unbeachtlich sind (§ 482 Abs 2 ZPO).
5. Die Berufung der Klägerin ist daher nicht berechtigt.
Das Erstgericht ist – wohl aufgrund eines Rechenfehlers – allerdings von einem Gesamtstreitwert von EUR 34.41 5 ,01 anstatt von EUR 34.41 6 ,01 ausgegangen, sodass die Abweisung des Klagebegehrens um diesen einen Euro zu korrigieren und insofern mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen war.
6. Auf den in der Berufungsbeantwortung von der Beklagten geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel, mit dem sie die (zusätzliche) Feststellung begehrt, nach dem Inhalt des Deckungskonzeptes (Seite 29) und der Klausel „Besondere Bedingungen FA25“ sei vereinbart worden, dass der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag mit dem in der Polizze bezeichneten Makler, der Firma O* OG abgewickelt werde, kommt es unter den dargelegten Prämissen nicht an, sodass darauf nicht eingegangen werden braucht.
7.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
8.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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