Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Wels je wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, Hv*-67, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Daxecker, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Loipetsberger durchgeführten Berufungsverhandlung am 14.Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate erhöht wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthält – wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 2. Jänner 2025, 17.00 Uhr, bis 13. Mai 2025, 12.36 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Darüber hinaus wurde A* (rechtskräftig) verpflichtet, EUR 1.000,00 an den Privatbeteiligten B* sowie EUR 526,00 an die Privatbeteiligte C* GmbH zu bezahlen.
Nach dem – infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten wegen Schuld mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025 (ON 77.1) – rechtskräftigen Schuldspruch hat A* in ** und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB in Bezug auf Betrugshandlungen nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, zahlungsfähig und -willig zu sein (1/ bis 3/, 7/ und 8/, zu 2/ zudem unter Benützung ausgespähter Daten eines unbaren Zahlungsmittels), sowie durch die wahrheitswidrige Behauptung einer bereits durchgeführten Überweisung unter Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung, mithin unter Verwendung falscher Urkunden (4/ bis 6/), zu nachstehenden Handlungen verleitet (1/, 2/, 5/ und 8/) und zu verleiten versucht (§ 15 StGB; 3/, 4/, 6/ und 7/), die die genannten Verfügungsberechtigten oder Dritte im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von rund 95.000 Euro am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar
1/ am 4. Juli 2024 D* E* als Verfügungsberechtigten des F* E* zur Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Mobiltelefon im Wert von 80 Euro,
2/ am 5. Juli 2024 Verfügungsberechtigte des G* H*, zudem unter Benützung der ausgespähten Daten der Kreditkarte des E*, zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 249,90 Euro,
3/ am 5. August 2024 I* als Verfügungsberechtigte der J* GmbH zur Übergabe einer Uhr im Wert von 25.000 Euro,
4/ am 6. August 2024 Verfügungsberechtigte des Juweliers K* zur Übergabe einer Uhr im Wert von 18.000 Euro,
5/ am 23. Dezember 2024 B* als Verfügungsberechtigten der L* zur Übergabe zweier Notebooks im Wert von insgesamt 1.000 Euro,
6/ am 2. Jänner 2025 Verfügungsberechtigte der M* N* GmbH zur Übergabe zweier Uhren im Wert von 30.400 Euro,
7/ am 2. Jänner 2025 O* P* als Verfügungsberechtigte der P* M* Q* GmbH zur Übergabe einer Uhr im Wert von 20.000 Euro sowie
8/ am 4. August 2024 Verfügungsberechtigte des H* R* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 526 Euro.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft Wels (ON 70) und des Angeklagten (ON 74), jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrem Rechtsmittel eine (deutliche) Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte deren Herabsetzung an.
Nur die Anklägerberufung ist erfolgreich.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht mildernd, dass es überwiegend – insbesondere betreffend die Fakten mit den hohen Schadensbeträgen - beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen die Faktenhäufung, die Mehrfachqualifikation, das Vorliegen „sieben einschlägiger Vorstrafen samt Hafterfahrung“ sowie in Anbetracht der ersten Vernehmung des Angeklagten am 4. Juli 2024 (ON 2.5) die Tatbegehung während laufenden Verfahrens. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte es außerdem, dass der Angeklagte ohne feststellbaren Bezug überwiegend bloß zur Begehung von Straftaten nach Österreich gekommen ist.
Dieser Strafzumessungskatalog bedarf nur zu Lasten gewisser Korrekturen und Modifikationen: Von den als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen hat die vom Erstgericht herangezogene erste Eintragung in der ECRIS-Auskunft der Niederlande (ON 46.1) zu entfallen, handelt es sich doch nach der angegebenen Saktionsart nicht um eine Strafe, sondern um eine Form von „gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen“ mit bloß alternativer Freiheitsstrafe „bei Missachtung“ der ersteren Sanktion.
Davon abgesehen kam es nach der deutschen ECRIS-Auskunft zur Bildung von Gesamtstrafen in drei Fällen (konkret in den Positionen 8., 10. und 13.; bezogen auf die hievon erfassten Vorstrafen zu den Positionen 2. und 3.; sowie 4., 5. und 7.; schließlich noch 9., 11. und 12.), weshalb hieraus zuzüglich der davon unberührten Vorverurteilungen insgesamt acht einschlägige (deutsche) Vorstrafen resultieren.
Dazu kommt weiters von vier Eintragungen wegen Verurteilungen oder Sanktionierungen durch Schweizer Justizbehörden eine einzige weitere, einem Tribunal (Appellationsgericht Basel Stadt vom 19. Jänner 2024, S*) zuzuordnende (vgl Pos 3. in ON 46.1,5). Ausländische Verurteilungen stehen im Rahmen der Strafbemessung inländischen ja nur dann gleich, wenn es sich um Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte handelt. § 73 StGB fordert zwar nicht zwingend das Vorliegen eines förmlichen Urteils nach österreichischem Verständnis, allerdings reicht eine staatsanwaltschaftliche Sanktionierung für die Gleichstellung nicht aus ( Salimiin Höpfel/Ratz, WK² StGB [2021] § 73 Rz 7f mwN; 14 Os 71/19a; 11 Bs 232/21m OLG Innsbruck mwN). Vorliegend handelte es sich im Übrigen um Sanktionen einer regionalen Staatsanwaltschaft bzw eines Untersuchungsamts. Diese taugen aber weder für die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB noch wäre mangels gerichtlicher Verurteilung beispielsweise bei nachträglicher Verurteilung auf sie Bedacht zu nehmen. Sie spielen auch tilgungsrechtlich keine Rolle, weil unter ausländischen Verurteilungen im Sinn des Tilgungsgesetzes ausschließlich Entscheidungen der Gerichte anderer Staaten über eine strafrechtliche Anklage zu verstehen sind ( Kertin Fuchs/Ratz, WK StPO Tilgungsgesetz 1972 § 7 Rz 2).
Insofern bestehen also insgesamt neun, auf der (bezogen auf fremdes Vermögen) gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen. Für die (zur „Erschleichung von Leistungen“) auch in Österreich zu bejahende gerichtliche Strafbarkeit (etwa nach § 149 StGB) und die Frage der Normidentität spielt es auch keine Rolle, ob die jeweiligen nationalen Regelungen die Strafverfolgung (unterschiedlich) an einen Antrag oder eine Ermächtigung knüpfen. Im Ergebnis nicht zu kritisieren ist auch der ungünstige Prognosefaktor „Hafterfahrung“, wenngleich ausschließlich aus den Vollzügen von Ersatzfreiheitsstrafen resultierend (vgl ON 17.2.17, 3-4).
Ferner ist klarzustellen, dass durch eine Tatbegehung während laufenden Verfahrens keine Erhöhung der Strafbemessungsschuld im Sinne der Annahme eines besonderen Erschwerungsgrundes eintritt, sondern dieser Umstand im Rahmen allgemeiner Überlegungen nach § 32 StGB aggravierend zu beachten ist (RIS-Justiz RS0091048). Tatsächlich als erschwerend zu werten ist jedoch – ergänzend zu den vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Erschwerungsgründen der Faktenhäufung und Mehrfachqualifikation der rasche Rückfall angesichts der Verurteilungen durch das Appellationsgericht Basel Stadt vom 19. Jänner 2024, S*, das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 8. Mai 2024, **, beide sofort rechtskräftig, sowie das Amtsgericht Fulda vom 3. Juli 2024, **, rechtskräftig mit 23. Juli 2024 (Pos. 3, 9 und 17 in ON 46.1). Außerdem aggraviert das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB zusätzlich die Schuld (§ 32 Abs 3 StGB, Riffel in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 32 Rz 77 mwN, RIS-Justiz RS0091126, RS0099961).
Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten ist der vom Erstgericht ohnehin bloß im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen aggravierend berücksichtigte und zutreffend nicht als Erschwerungsgrund herangezogene Umstand, dass der Angeklagte ohne feststellbaren Bezug überwiegend bloß zur Begehung von Straftaten nach Österreich gekommen ist, nicht korrekturbedürftig. Wenn der Angeklagte diesbezüglich korrespondierende Feststellungen vermisst, so gaben bereits seine eigenen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen den klaren Hinweis. Auch aus den Strafregisterauszügen dreier anderer europäischer Staaten erhellt kein sonstiger Bezug zu Österreich (US 3: letzter Wohnsitz und Investments in Frankreich, niederländische Staatsbürgerschaft, Berufstätigkeit im Online-Trading), wobei er auch in seiner Beschuldigtenvernehmung am 5. Jänner 2025 angab, dauerhaft in ** aufhältig zu sein, dort über eine Wohnung zu verfügen und im Fall seiner Entlassung auch dorthin zurückzukehren (ON 17.4). Der Berufung zuwider verstößt die – auch vor dem Hintergrund der im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigenden Aspekte der Generalprävention (RISJustiz RS0090600) angezeigte – schuldaggravierende Wertung des erhöhten Handlungs- und Gesinnungsunwerts des Angeklagten, welcher sich bereits aus den mit seiner Anreise (ohne erkennbaren legalen Grund hiefür) verbundenen Mühen und der dadurch ersichtlichen kriminellen Energie ergibt, angesichts der Qualifikation des Betrugs (auch) wegen gewerbsmäßiger Begehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, zumal die obigen Erwägungen nicht den Bezugspunkt des vom Gesetzgeber in Form der Qualifikation nach § 148 StGB berücksichtigten erhöhten Unwerts darstellen.
Schon ausgehend von diesen Ergänzungen und Modifikationen zeigt sich die den Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht zur Hälfte erreichende Freiheitsstrafe daher als ungenügend; sie war um sechs Monate anzuheben.
Bleibt anzumerken: An eine theoretisch nach § 43a Abs 4 StGB mögliche teilbedingte Strafnachsicht war nach Lage des konkreten Falls nicht zuletzt wegen der wiederholten Angriffe, des getrübten Vorlebens mit offensichtlichen die Spezialprognose massiv belastenden Charakterdefiziten; der Resozialisierungsresistenz, aber auch der gerechtfertigten Erwartungen der rechtstreuen Öffentlichkeit im Sinne strenger staatlicher Sanktionen auf derart dreiste Betrügereien eines im Luxussegment überaus risikoaffin auftretenden sowie international agierenden Täters nicht zu denken. Ebenso erwogen wurde auch die Abschreckung potentieller Täter aus dem Verkehrskreis des Angeklagten.
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