JudikaturOLG Linz

6R124/25k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
02. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Beihilfenbezieher, **, **, Niederlande, vertreten durch Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Beklagten 1. B* , geboren am **, Forstarbeiter, **, **, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, und 2. C* , geboren am **, Marketingmitarbeiter, **-Platz **, **, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen EUR 16.000,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,00), über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 25.500,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20. Juni 2025, Cg*-99, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat dem Erstbeklagten binnen 14 Tagen EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) an Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

In den frühen Morgenstunden des 17. November 2019 geriet der angetrunkene Kläger in einem gut besuchten Café in ** mit dem Zweitbeklagten in eine – zunächst verbale Auseinandersetzung, die letztlich in einer körperlichen Auseinandersetzung der Streitteile endete.

Der Kläger begehrte aufgrund dieses Vorfalls von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 16.000,00 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen. Er brachte zusammengefasst vor, er sei zunächst vom Zweitbeklagten, dann von beiden Beklagten ins Gesicht geschlagen worden, gestürzt und am Boden liegend weiter geschlagen und getreten worden. Dabei habe er eine Prellung des linken Auges und Prellungen über seinen gesamten Körper erlitten. Nach seiner Rückkehr in die Niederlande habe sich herausgestellt, dass er auch ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Er sei nun inkontinent und leide ständig unter Kopfschmerzen, vermindertem Gleichgewichtsgefühl und verminderter Motorik, stark eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit und einer posttraumatischen Angststörung, er sei arbeitsunfähig. Diese Verletzungen seien auf den Vorfall mit den Beklagten zurückzuführen. Für die Beklagten habe keine Notwehrsituation vorgelegen.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wandten ein, der Kläger habe dem Zweitbeklagten grundlos einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Als der Kläger die Beklagten abermals habe schlagen wollen, hätte sich der Erstbeklagte mit einem Faustschlag, der Zweitbeklagte mit mehreren Schlägen aus dem Ellbogen gewehrt. Der Kläger sei zu Boden gegangen und der Vorfall damit beendet gewesen. Beim Verlassen des Lokals sei der Kläger nochmals gestürzt und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Ihre Schläge seien nicht kausal für die nun behaupteten Verletzungen; der im Strafverfahren beigezogene Sachverständige habe lediglich ein Monokelhämatom sowie eine leichtgradige zerebrale Störung dem Vorfall zuordnen können. Den Kläger treffe ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden. Der Zweitbeklagte wendete eine Gegenforderung von EUR 500,00 an Schmerzengeld und EUR 1.000,00 für eine beschädigte Brille ein.

Nachdem das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang die Klagsforderung gegenüber dem Erstbeklagten mit EUR 250,00 und gegenüber dem Zweitbeklagten mit EUR 750,00, auch die Gegenforderung des Zweitbeklagten mit EUR 250,00 als zu Recht bestehend erkannte und die Beklagten zur ungeteilten Hand rechtskräftig zur Zahlung von EUR 250,00 und den Zweitbeklagten zur Zahlung weiterer EUR 250,00 verpflichtete, wies es auch im zweiten Rechtsgang das Mehrbegehren von EUR 15.500,00 sA sowie das Feststellungsbegehren ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:

Der Kläger kam ohne Zutun der Beklagten zu Sturz. Nachdem er wieder aufgestanden war, schlug er dem Zweitbeklagten mit der Faust ins Gesicht. Der Erstbeklagte packte daraufhin den Kläger, der weiter auf den Zweitbeklagten einschlagen wollte, drängte ihn rückwärts und schlug ihm mit der Faust zumindest ein Mal ins Gesicht. Der Zweitbeklagte schlug ebenfalls mit der Faust nach dem Kläger, der mittlerweile nach hinten fiel. Nicht festgestellt werden kann, wie viele Schläge des Zweitbeklagten den Kläger trafen. Nicht festgestellt werden kann, dass der am Boden liegende Kläger von den Beklagten mit den Beinen getreten und gestoßen worden wäre. Während der Kläger aufzustehen versuchte, schlugen die Beklagten weiterhin mit den Armen in seine Richtung, wobei nicht festgestellt werden kann, ob ihre Schläge in diesem Zeitraum den Kläger trafen. Weitere Barbesucher trennten die Streitteile und halfen dem Kläger auf. Dieser verließ selbständig und ohne Hilfe die Bar, wobei er beim Verlassen stolperte und nach hinten stürzte.

Draußen erzählte er dem Sicherheitsmitarbeiter des Lokals, ihm wäre ins Gesicht geschlagen worden und er deutete an, auch am Körper und auch gegen die Beine geschlagen worden zu sein.

Der Kläger wurde durch die Faustschläge der beiden Beklagten verletzt, wobei die Anteile an den Verletzungen nicht festgestellt werden können. Er erlitt aufgrund der Übergriffe der Beklagten ein Monokelhämatom und eine Gehirnerschütterung im Sinne eines leichten Schädel-Hirn-Traumas, für die Ereignisse vor dem Vorfall als auch nachher besteht ein subjektiver Gedächtnisverlust im Sinne einer retrograden und anterograden Amnesie von wenigen Stunden. Diese Verletzungen waren mit 10 Tagen leichten Schmerzen verbunden. Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall sind auszuschließen. Sämtliche weitere Beschwerden des Klägers können nicht auf Handlungen der Beklagten zurückgeführt werden, insbesondere stehen dessen Kopfschmerzen nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass sich die Beklagten aufgrund des gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs des Klägers grundsätzlich in einer Notwehrsituation befunden hätten, die zur maßvollen Abwehr des Angriffs berechtigt habe. Allerdings hätten sich beide Beklagten auf eine Schlägerei eingelassen und mehrmals mit der Faust in Richtung des Klägers geschlagen. Da es sich dabei nicht um das schonendste verfügbare Mittel, das den Angriff zuverlässig abwehren könne, gehandelt habe, liege eine Notwehrüberschreitung vor. Der Kläger, der den Zweitbeklagten als erster tätlich angegriffen habe, müsse sich gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden von 50% anrechnen lassen. Von den behaupteten Verletzungen des Klägers könnten nur ein Monokelhämatom sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma kausal auf die Handlungen der Beklagten zurückgeführt werden. Für alle weiteren Beschwerden des Klägers seien die Handlungen der Beklagten nicht kausal. Insgesamt sei ein Schmerzengeld von EUR 1.500,00 angemessen, sodass unter Anrechnung des Mitverschuldens des Klägers die Klagsforderung mit EUR 750,00 zu Recht bestehe. Davon sei in Bezug auf den Erstbeklagten der von diesem im Strafverfahren geleistete Schadenersatzbetrag von EUR 500,00 abzuziehen. Demgegenüber habe der Beklagte eine Platzwunde an der Lippe erlitten und seine Brille verloren, wofür unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ein Schmerzengeldbetrag von EUR 100,00 sowie ein Schadenersatzbetrag für die Brille von EUR 150,00 zuzusprechen sei.

Gegen die Klagsabweisung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Erstbeklagte, der Berufung keine Folge zu geben. Der Zweitbeklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Mängelrüge:

Nachdem dieses Berufungsgericht das Ersturteil mit Beschluss vom 3. April 2025 wegen unterlassener Einvernahme des als Zeugen beantragten Sicherheitsmitarbeiters wegen eines Stoffsammlungsmangels aufhob, beantragte der Kläger erstmals in der darauffolgenden der Einvernahme dieses Zeugen dienenden Tagsatzung vom 21. Mai 2025 die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens; er habe bereits in der Klage vorgebracht, dass er multiple Prellungen am gesamten Körper aufgrund der Gewalteinwirkungen durch die Beklagten erlitten habe.

Das Erstgericht sah von der Einholung des beantragten Gutachtens mit der Begründung ab, dass einerseits die in der Klage behaupteten Schläge der Beklagten auf den am Boden liegenden Kläger nicht haben festgestellt werden können, zum anderen dieser Beweisantrag grob schuldhaft verspätet sei; obwohl die Behauptung bereits in der Klage aufgestellt worden sei, habe der Kläger mit diesem Beweisantrag 2,5 Jahre zugewartet. Die Einholung des Gutachtens würde zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen.

Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882). Fehlt es an einem erheblichen Beweisthema, so vermag das Übergehen dieses Beweisantrags durch das Erstgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen, weil dieser Beweis nicht aufzunehmen war (§ 275 Abs 1 ZPO).

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]) und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]).

Der Kläger verweist darauf, dass bei Einholung die Verletzungsfolgen des Klägers durch Tritte und Schläge objektiviert hätten werden können und sich ein erheblich höheres Schmerzengeld sowie Hinweise auf Spätfolgen ergeben hätten. Die von ihm vermisste Beweisaufnahme hätte allerdings zu keinem für ihn günstigeren Verfahrensergebnis geführt. Der Kläger übersieht nämlich, dass neben den ohnedies durch den Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie objektivierten Verletzungen (Monokelhämatom und Gehirnerschütterung im Sinne eines leichten Schädel-Hirn-Traumas) die sonstigen Beschwerden (Prellungen) des Klägers vom Erstgericht nicht kausal auf Handlungen der Beklagten zurückgeführt werden konnten. Das Erstgericht verwies darauf, dass die Hämatome am Körper des Klägers auch von seinem Sturz beim Verlassen des Lokals oder seinem Sturz vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung mit den Beklagten herrühren könnten. Auch wenn sich aus dem Gutachten höhere Schmerzperioden und Prellungen sowie Hämatome des Klägers ergeben hätten, würde eine Haftung der Beklagten für diese Verletzungsfolgen an der mangelnden Kausalität scheitern.

Der Kläger hat den Antrag auf Einholung des unfallchirurgischen Gutachtens aber auch – worauf das Erstgericht schon zutreffend hinwies – verspätet gestellt. Die Parteien können zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO) grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Dies ist dann anzunehmen, wenn das neue Vorbringen neue Beweisaufnahme notwendig macht, die eine zusätzliche Tagsatzung oder zeitaufwendige Erhebungen erfordert (Annerl in Fasching/Konecny II/3³ § 179 ZPO Rz 78 mwN).

Dies trifft auf den konkreten Fall zu: Der Kläger behauptete bereits in der Klage, dass die Beklagten noch auf den am Boden liegenden Kläger weiter einschlugen und er neben einer Prellung des linken Auges weitere Prellungen über seinen gesamten Körper erlitt (ON 1). Er erweiterte sein Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz, indem er auf Schläge und Tritte gegen den bereits am Boden liegenden Kläger verwies (ON 16). Der Kläger verweist auch im zweiten Rechtsgang auf das diesbezügliche Vorbringen in der Klage, dass er multiple Prellungen am gesamten Körper aufgrund der Gewalteinwirkungen durch die Beklagten erlitten habe (ON 98.4). Daraus folgt, dass dem Kläger das Beweisthema des Sachverständigengutachtens von Anfang an klar gewesen sein muss. Dennoch erhob er erst in der Tagsatzung vom 21. Mai 2025, also rund zweieinhalb Jahre nach Klagseinbringung, unter anderem gestützt auf die Einvernahme des von ihm bereits in der Klage beantragten Zeugen den Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens.

In der Tagsatzung vom 21. Mai 2025 war nach Aufnahme des noch ausstehenden Zeugenbeweises Spruchreife eingetreten; die Stattgabe des in dieser Tagsatzung gestellten Beweisantrags hätte demnach zu einer weiteren – nicht bloß unerheblichen - Verfahrensverzögerung geführt, denn die Tagsatzung hätte zur Einholung des beantragten Gutachtens erstreckt werden müssen. Dies hätte vom Kläger ohne weiteres vermieden werden können, hätte er den Beweisantrag ebenso wie den Antrag auf Einvernahme des Zeugen bereits zu einem ihm möglichen früheren Zeitpunkt gestellt. Die unterbliebene Stellung des Beweisantrages trotz der bereits in der Klage und im vorbereitenden Schriftsatz behaupteten Prellungen am gesamten Körper durch Tritte und Schläge der Beklagten ist dem Kläger als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Dass sich gerade aus der Schilderung des Zeugen in der Tagsatzung vom 21. Mai 2025 konkrete Anhaltspunkte für Tritte und Schläge am ganzen Körper und gegen die Beine ergeben hätten, ändert daran nichts, weil der Kläger im Sinne der ihn treffenden Prozessförderungspflicht das ihm von Beginn des Verfahrens an bekannte Beweismittel zu den von ihm von Anfang an behaupteten Tatsachen beantragen hätte können und müssen.

Der Kläger kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, dass einem in unzulässiger Weise verspätet gestellten Beweisantrag nicht entsprochen wurde.

2. Zur Beweisrüge:

Der Kläger bekämpft die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der am Boden liegende Kläger von den Beklagten mit den Beinen getreten und gestoßen worden wäre; weiters die Feststellung, wonach mit Ausnahme des Monokelhämatoms und der Gehirnerschütterung samt subjektivem Gedächtnisverlust sämtliche weiteren Beschwerden des Klägers nicht auf Handlungen der Beklagten zurückgeführt werden können. Er begehrt vielmehr die Positivfeststellung, dass die Beklagten dem am Boden liegenden Kläger auch Schläge und Tritte gegen den Körper und die Beine versetzten, wodurch er multiple Prellungen am ganzen Körper erlitt. Der Kläger meint, die begehrten Ersatzfeststellungen folgen lebensnah aus den Angaben des im zweiten Rechtsgang vernommenen Sicherheitsmitarbeiters.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass dieser Zeuge keine Erinnerung mehr dazu hatte, „wer auf wen hingeschlagen hat bzw ob hingeschlagen wurde“. Der Zeuge konnte auch die Behauptung des Klägers, er wäre am Boden liegend von den Beklagten geschlagen bzw getreten worden, nicht bestätigen. Seine Aussage beschränkte sich lediglich darauf, dass der Kläger nach dem Vorfall zu ihm gesagt habe, dass er ins Gesicht geschlagen worden sei. Zudem habe der Kläger auch „angedeutet“, dass er am Körper und gegen die Beine geschlagen worden wäre.

Das Erstgericht hat sich neben den Aussagen des Klägers und der Beklagten auch mit den Angaben dieses Zeugen auseinandergesetzt. Zutreffend verwies es darauf, dass aus dieser Aussage nicht (mit der für eine Positivfeststellung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit [vgl zum Regelbeweismaß RS0110701]) abgeleitet werden könne, dass der Kläger Hämatome und Prellungen erlitten habe, noch dass diese von den Beklagten verursacht wurden. Tatsächlich könnten Hämatome und Prellungen auch von den beiden Stürzen des Klägers (vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung und beim Verlassen des Lokals) herrühren.

Der Kläger meint nur, dass es „viel lebensnäher“ wäre, dass die Beklagten dem am Boden liegenden Kläger auch Schläge und Tritte versetzt haben. Dies decke sich mit den Angaben des Klägers gegenüber dem Zeugen unmittelbar nach dem Vorfall. Mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts in seiner Gesamtheit setzt sich der Kläger damit nicht auseinander. Er zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund die von ihm begehrte Feststellung „lebensnäher“ wäre und ist dies auch nicht ersichtlich. Auch Stürze können nach der Lebenserfahrung zu Prellungen führen.

Insgesamt halten damit die bekämpften Feststellungen einer Plausibilitätsprüfung Stand.

3. Zur Rechtsrüge:

Der Kläger argumentiert, dass vom Alleinverschulden der Beklagten auszugehen sei, hätten diese ihre Gewalttätigkeiten noch fortgesetzt, als er bereits zu Boden gegangen sei. Dabei übergeht der Kläger allerdings, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob die Schläge der Beklagten in seine Richtung, während er aufzustehen versuchte, ihn überhaupt trafen und somit zu Verletzungen führten. Dass aufgrund des Faustschlags des Klägers gegen den Zweitbeklagten zunächst eine Notwehrsituation vorlag, die zur maßvollen Abwehr des Angriffs berechtigten, zweifelt der Kläger in seiner Berufung nicht an. Da der Kläger als erster den Zweitbeklagten tätlich angriff, hat ihm das Erstgericht zutreffend ein Mitverschulden von 50% angerechnet.

Zuletzt wendet sich der Kläger gegen die von ihm als zu gering erachtete Bemessung des Schmerzengeldes. Richtig ist, dass die Bemessung des Schmerzengeldes nicht nach starren Regeln zu erfolgen hat, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618). Dabei ist zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden darf (RS0031075).

Ausgehend davon erachtet das Berufungsgericht das vom Erstgericht ausgemittelte Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 1.500,00 als angemessen. Neben den reinen Schmerzperioden ist zu beachten, dass der Kläger lediglich ein Monokelhämatom sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitt. Dieser Zuspruch bewegt sich auch im Rahmen der Schmerzengeldbemessung bei einem vergleichbaren Fall. So sprach der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 762/82 für eine leichte Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, einen Bluterguss auf der linken Stirnseite und eine Prellung des Endgliedes des Ringfingers, verbunden mit im Vergleich stärkeren und höheren Schmerzen von zwei bis drei Tagen mittelstarken und zwei Wochen leichten Schmerzen ein Schmerzengeld von ATS 10.000,00 (EUR 726,73; valorisiert rund EUR 2.000,00) zu.

Insgesamt erweist sich damit die Berufung als nicht berechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an dem vom Kläger selbst angegebenen Feststellungsinteresse.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.