RS0018309 – OGH Rechtssatz
Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich die Ersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, weshalb dem Schuldner gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (6 Ob 6,7/71 = HS 637/9, 8 Ob 203/66 = HS 5328).