JudikaturOGH

RS0030398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 1975

Bei Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur kommt es nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag an, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verhindern.

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