RS0030487 – OGH Rechtssatz
Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 431 StG verpflichtet an sich noch nicht zum Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe.