JudikaturOGH

RS0030487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 431 StG verpflichtet an sich noch nicht zum Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe.

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