RS0031088 – OGH Rechtssatz
Der Geschädigte ist im allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, dieses allenfalls in Form eines angemessenen Vorschusses im Rahmen seiner Ersatzpflicht zur Verfügung zu stellen. Der Geschädigte muß den Schädiger erforderlichenfalls dazu auffordern.