Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, (nunmehr) vertreten durch Mag. Petra Windhager, Rechtsanwältin in Schärding als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen (hier:) Wiederaufnahme über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Mai 2025, Cgs*-42, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen ; im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 10. März 2023 abgelehnt, weil der Kläger trotz entsprechender Aufforderung zu angeordneten ärztlichen Untersuchungen nicht erschienen sei.
Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab 1. April 2023, in eventu auf Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit und des Anspruchs auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ab 1. April 2023, in eventu auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld ab 10. März 2023.
In dem vom Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits und Sozialgericht zu Cgs* durchgeführten Verfahren wurden (insbesondere) Gutachten aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Neurologie (ON 7) sowie der Berufskunde (ON 12) eingeholt und der Bruder des Klägers als Zeuge einvernommen (ON 21.3).
Das Verfahren wurde durch Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 2025 zu 10 ObS 13/25x rechtskräftig abgeschlossen. In teilweiser Stattgabe der vom Kläger erhobenen Revision wurde – weil dazu in der Revision keine inhaltlichen Ausführungen enthalten waren – das Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. April 2023 abgewiesen, dem Eventualbegehren jedoch Folge gegeben und festgestellt, dass beim Kläger ab 1. April 2023 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig sind und der Kläger Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie ab 1. April 2023 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß hat. Das Mehrbegehren auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld bereits ab 10. März 2023 wurde hingegen abgewiesen (ON 39.1).
Dieses Urteil wurde dem (damaligen) Vertreter des Klägers am 16. Mai 2025 zugestellt.
Mit einer als „ Wiederaufnahmeantrag(in eventu anderes Rechtsinstrument)“ bezeichneten Eingabe vom 21. Mai 2025 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diese damit, „die oberösterreichischen Gerichte“ seien ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, weil sie sich „zu sehr mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht auseinandergesetzt“ hätten, statt sich „im Rahmen einer Gutachtenserörterung samt etwaiger Ergänzungsgutachten (allenfalls in einer mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit des Sachverständigen) vordergründig mit der Rechtsfrage [zu befassen], warum eine Besserung [seines] Gesundheitszustands ausgeschlossen ist und ob [ihm] die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs 1 ASVG dauerhaft zu gewähren wäre“. Es sei „durch Befunde und Gutachten seit rund zehn Jahren gut dokumentiert, dass die Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit sozialer Kontakte unverändert sind“; „seit dem 10. Juni 2015 [bestehe] aus klinisch-psychologischer Sicht ein [dauerhaftes] Unvermögen, in sozialen Situationen zu sprechen oder diese sozialen Situationen aufzusuchen“. Der Kläger werde eine medizinische Rehabilitation nicht annehmen, verweigere die Einnahme von Medikamenten und könne dazu auch nicht gezwungen werden. Es bedürfe auch das System der Verfahrenshilfe einer grundlegenden Reform.
Mit dem angefochtenen Beschlusshat das Erstgericht den „Antrag“ des Klägers zurückgewiesen, weil dieser keinen der in § 530 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht habe; andere Rechtsmittelbehelfe lasse das Schreiben nicht erkennen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus „allen im Gesetz vorgesehenen Rekursgründen, insbesondere Nichtigkeit, Entzug des rechtlichen Gehörs, völlige Unüberprüfbarkeit der Entscheidung, wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung“, mit dem auf Wiederaufnahme und Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab [gemeint wohl:] 1. April 2023 gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1Ein durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn einer der in § 530 Abs 1 ZPO genannten Gründe vorliegt. Noch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung hat das Gericht gemäß § 538 ZPO (insbesondere) zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlich vorgesehenen Gründe gestützt wurde, und hat sie zurückzuweisen, wenn dies nicht der Fall ist.
2Der Kläger stützt sich im Rekurs ausdrücklich (und ausschließlich) auf „das Vorliegen von nova reperta“, also den in § 530 Abs 1 Z 7 ZPO genannten Wiederaufnahmegrund. Dieser liegt dann vor, „wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde“.
2.1Eine „neue Tatsache“ in diesem Sinne muss bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein; sie bildet aber grundsätzlich nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn sie der Partei vorher unbekannt war und sie diese deshalb im Vorprozess nicht geltend machen konnte (vgl nur RIS-Justiz RS0044437, RS0044669).
Im Gegensatz dazu kommt es bei den „neuen Beweismitteln“ nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren (vgl RIS-Justiz RS0044441 [T10]). Ein neu eingeholtes Gutachten ist jedoch nur dann ein „neues Beweismittel“ in diesem Sinne, wenn es auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode bzw einer Untersuchungsmethode basiert, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können (vgl RIS-Justiz RS0044733 [T7]; vgl auch RIS-Justiz RS0044733). Die Wiederaufnahmsklage ist aber unzulässig, wenn schon im Vorverfahren Anlass bestanden hätte, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dies jedoch unterlassen wurde (vgl RIS-Justiz RS0044834 [T17]). Gegen die Unterlassung einer Beweisaufnahme kann nur im Wege der Berufung, nicht aber im Wege einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage Abhilfe gesucht werden (RIS-Justiz RS0044768 = OGH 5 Ob 124/61; vgl auch RIS-Justiz RS0117483, RS0039991 insb [T6]).
2.2.1 Der Kläger stützt seine Argumentation im Rekursverfahren im Wesentlichen darauf, im (abgeschlossenen) Verfahren wäre die wesentliche Frage zu klären gewesen, ob Invalidität besteht. Wenn er davon früher Kenntnis erlangt hätte, hätte „eventuell nach Einholung eines medizinischen Zusatzgutachtens“ eine günstigere Entscheidung herbeigeführt werden müssen: Er leide zusätzlich an Mysophobie, die vom Hausarzt seiner mittlerweile verstorbenen Mutter festgestellt und mit dem berufskundlichen Sachverständigen erörtert worden sei; sämtliche Vorgutachten und Befunde würden seit zehn Jahren belegen, dass er austherapiert sei; die mutistische Grundsymptomatik bestehe seit Geburt und sei – entsprechend einer Bestätigung der Verhaltenstherapeutin vom 13. Mai 2019 – einer Therapie nicht zugänglich.
2.2.2Damit macht er – weil die wesentlichen Umstände nach seinem eigenen Vorbringen bereits vor der Entscheidung bekannt waren – weder eine „neue Tatsache“ geltend noch – weil nicht einmal behauptet wird, es ständen nun neue Untersuchungsmethoden zur Verfügung – ein „neues Beweismittel“. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (RIS-Justiz RS0044756 [T1]).
2.3.1Die Ausführungen im „Wiederaufnahmsantrag“ und im Rekurs lassen sich somit insgesamt nicht unter den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO – und auch unter keinen anderen Wiederaufnahmsgrund – subsumieren.
2.3.2 Der Zurückstellung des Wiederaufnahmsantrags an den Kläger zur Verbesserung bedurfte es nicht, weil nicht erkennbar war (und ist), in welcher Weise die Schlüssigkeit des Vorbringens herbeigeführt werden hätte können, zumal das Vorbringen des Klägers zwar formell vollständig, inhaltlich aber aufgrund der vom Kläger vorgenommenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung unschlüssig ist (vgl nur Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 84-85 Rz 12; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2§§ 84, 85 ZPO Rz 15).
3Die Klage wurde vom Erstgericht daher zu Recht bereits im Vorprüfungsstadium gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen (vgl RIS-Justiz RS0044504 insb [T2], RS0117780, RS0044510 [T10]; vgl auch Jelinek in Fasching/Konecny 3§ 538 ZPO Rz 17).
3.1 Weil in diesem Stadium die Überprüfung allein aufgrund des Vorbringens des Wiederaufnahmeklägers erfolgt (vgl etwa Jelinek in Fasching/Konecny 3§ 538 ZPO Rz 14), bedurfte es dafür keiner Feststellungen.
3.2 Die Behauptungen des Klägers im Rekurs, sein „Recht auf ein faires und ordentliches Verfahren [sei] bisher nicht vollumfänglich gegeben“ gewesen und „die oberösterreichischen Gerichte“ seien „ihrer ordnungsgemäßen Manuduktionspflicht“ nicht nachgekommen, beziehen sich auf das abgeschlossene Verfahren und nicht das Vorprüfungsverfahren über die Wiederaufnahmsklage.
Die Überprüfung, ob behauptete Mängel des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegen, ist der Berufung in diesem Verfahren vorbehalten. Die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen, wonach eine kalkülsrelevante Besserung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (ON 23 S 3), wurde vom Kläger jedoch nicht erfolgreich bekämpft.
4 Dem Rekurs musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
6Der ordentliche Revisionsrekurs ist im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war (vgl RIS-Justiz RS0125126 insb [T2]).
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