Zwei einander widersprechende Entscheidungen des OGH (nicht über denselben Anspruch) vermögen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
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