4R48/25v – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie den Richter MMag. Andreas Wiesauer und den fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand KR Ing. Josef Franz Strutz in der Rechtssache der Klägerin A* B* GmbH , **, **, **, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1) C* D* E* GmbH , FN **, und 2) F* G* GmbH , FN **, beide **-Straße **, ** H*, sowie 3) I* , geboren am **, Kaufmann, **straße **, **, alle vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 35.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Handelsgericht vom 29. Jänner 2025, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Beklagten sind zu jeweils einem Drittel schuldig, der Klägerin die mit EUR 4.173,25 (darin enthalten EUR 666,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Zur Senatsbesetzung:
Nach § 8 Abs 1 und 2 JN entscheiden die Oberlandesgerichte im Regelfall durch einen mit Berufsrichtern besetzten Senat. Nur bei Entscheidungen über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile wird die Stelle eines Mitglieds des Berufungssenats durch einen (nunmehr; siehe Barth/Natlacen, Zivilverfahrens-Novelle 2022, GesRZ 2022, 104) fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen (4 Ob 60/15z). Demnach war über die Berufung durch einen Kausalsenat zu entscheiden.
Zur Sache:
Die Klägerin, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter J* K*, ist Teil der „K* Unternehmensgruppe“. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Entwicklung von Elektronik, Soft- und Hardware für Getränkeautomaten, die Produktion und der Service von bzw der Handel mit Getränkeautomaten samt Zubehör sowie die Entwicklung und die Produktion von bzw der Handel mit Getränkekonzentraten, sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Erst- und Zweitbeklagte, vertreten durch den Drittbeklagten als deren Geschäftsführer, sind ebenfalls im Getränke(automaten)handel tätig.
Die Klägerin begehrt die Unterlassung der im Urteilsantrag im Einzelnen dargestellten Behauptungen. Sie brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, der Drittbeklagte habe in einer E-Mail vom 16. August 2024 (idF kurz: E-Mail) als Geschäftsführer der Erst- und Zweitbeklagten gegenüber einem Kunden der Klägerin („L*“) die im Urteilsantrag angeführten falschen, irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Aussagen zum Nachteil der Klägerin getätigt. Anders als in der E-Mail suggeriert sei die von J* K* als Geschäftsführer vertretene A* M* GmbH (ebenfalls ein Unternehmen der K*-Gruppe) Produzentin und Eigentümerin der angesprochenen Getränkeautomaten. Diese habe sie der G* N* GmbH zur Verfügung gestellt. Die Entwicklung der Geräte gehe ausschließlich auf die G* N* GmbH und Unternehmen der K*-Gruppe zurück. Die Erstbeklagte habe diese Getränkeautomaten weder selbst entwickelt oder produziert noch habe sie je irgendwelche Rechte an den Automaten gehabt, die sie einer anderen Person einräumen hätte können. Mit der E-Mail hätten die Beklagten bereits das zweite Mal innerhalb weniger Monate wettbewerbswidrige Behauptungen gegenüber derselben Kundin der Klägerin verbreitet.
Die Behauptungen der Beklagten würden zu einem unwiederbringlichen Schaden der Klägerin in Form von Kundenverlust führen und seien auch geeignet, ihren guten Ruf am Markt nachhaltig zu zerstören.
Nach Art 6 Abs 1 Rom-II-VO sei auf unlauteres Wettbewerbsverhalten das Recht jenes Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden seien. Anzuwenden sei demnach das Recht am Ort des unmittelbaren Einwirkens auf die Marktgegenseite. Diese Einwirkung habe am Sitz der „L*“ in der Schweiz stattgefunden. Demnach sei Schweizer Recht anwendbar. Gemäß Art 9 Abs 1 Schweizer UWG könne vor Gericht das Verbot drohender Verletzungen, die Beseitigung einer bestehenden Verletzung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung, wenn diese sich weiterhin störend auswirke, beantragt werden. Daher könne die Klägerin auch unter Anwendung des Schweizer UWG Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten geltend machen.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Die Behauptungen des Drittbeklagten seien weder falsch noch irreführend gewesen. Die C* O* E* GmbH (nunmehr: Erstbeklagte) und die K* P* GmbH hätten am 26. bzw 30. November 2014 einen Kooperationsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Ende: 31. Dezember 2024) abgeschlossen. Darin hätten die Vertragsparteien ua vereinbart, dass das jeweils eingebrachte intellektuelle Know-How, Schutzrechte und technische Errungenschaften im Besitz des jeweiligen Unternehmens blieben. Eigentümerin der Getränkeausgabegeräte sei allein die Erstbeklagte. Alle Entwicklungen und technischen Grundlagen, wie auch die gesamte IT der Getränkeausgabegeräte, befänden sich im Eigentum der Erstbeklagten.
Die K* P* GmbH werde – so wie sämtliche juristischen Personen der K*-Gruppe – durch den geschäftsführenden Gesellschafter J* K* vertreten. Die A* M* GmbH sei erst 2020, die Klägerin erst 2024 gegründet worden. Beide seien Teil der K*-Gruppe bzw gehörten zur Konzernmutter Q* K* eGbR. Selbiges treffe auf die K* P* GmbH zu. Aufgrund der Personenidentität sei der Kooperationsvertrag sowohl für die Klägerin als auch die A* M* GmbH und für sämtliche andere juristische Personen der K*-Gruppe bindend. Sämtliche Äußerungen und Behauptungen des Drittbeklagten seien daher durch den Kooperationsvertrag gedeckt.
Die Klägerin oder die A* M* GmbH habe zu keinem Zeitpunkt etwas entwickelt oder produziert. Die A* M* GmbH sei vielmehr deshalb gegründet worden, um ab 2020 dass „Assemblieren“ der Getränkeautomaten vorzunehmen. Allfällige Kenntnisse von technischen Errungenschaften seien gegebenenfalls widerrechtlich an die Klägerin oder die A* M* GmbH übertragen worden und dürften von dieser nicht genutzt werden. Der Kooperationsvertrag regle eindeutig, dass das gesamte Know-How von der Erstbeklagten stamme und nur diese berechtigt sei, Produkte in Verkehr zu bringen. Allein die Erstbeklagte habe der G* N* GmbH das Recht eingeräumt, die von ihr entwickelten „R*-Getränkeausgabegeräte“ zu nutzen. Mit Einstellung des Geschäftsbetriebes der G* N* GmbH durch den Insolvenzverwalter habe die der G* N* GmbH von der Erstbeklagten eingeräumte Nutzungsberechtigung betreffend die R*-Getränkeausgabegeräte geendet. Aufgrund des Kooperationsvertrages benötigten die Klägerin und die A* M* GmbH die Zustimmung der Erstbeklagten, um die von letzterer entwickelten Geräte in Verkehr zu bringen. Die Insolvenz der G* N* GmbH sei im Übrigen von J* K* mit „getürkten“ Insolvenzforderungen konstruiert worden.
Ungeachtet dessen seien mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der G* N* GmbH sämtliche Kunden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei geworden. Es sei allein deren Entscheidung, mit wem sie künftig kontrahierten. Der Klägerin könne auch kein „Millionenschaden“ zugefügt werden, weil sie neu am Markt sei und noch nie über ein Geschäft verfügt habe. Im Übrigen lege der Drittbeklagte in der E-Mail an L* lediglich seine rechtliche Einschätzung dar. Das sei legitim und stelle kein „Anschwärzen“ dar.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde (wobei die von den Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Zwischen der C* O* E* GmbH (heute: Erstbeklagten) und der K* P* GmbH wurde am 26. bzw 30. November 2014 ein Kooperationsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Ende: 31. Dezember 2024) abgeschlossen. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das jeweils eingebrachte intellektuelle Know-How, Schutzrechte und technische Errungenschaften im Besitz des jeweiligen Unternehmens bleiben.
Im Jahr 2016 gründeten die zur K*-Gruppe gehörende Q* K* eGbR und die Erstbeklagte mit einer Beteiligung von je 50 % die G* N* GmbH (zuvor: S* GmbH) als Joint Venture. Unternehmensgegenstand der G* N* GmbH war die Entwicklung und Überlassung von Getränkesystemen einschließlich diesbezüglicher Serviceleistungen nebst Produktion und Vertrieb von Getränkekonzentraten.
Die G* N* GmbH schloss mit Kunden „Fullservice-Verträge“ ab, deren Gegenstand die leihweise Aufstellung, meist auf Kreuzfahrtschiffen, und (Fern-)Wartung von R*-Getränkeausgabeautomaten sowie deren Belieferung mit geeigneten Saftkonzentraten war.
Ab 2020 wurden die R*-Getränkeausgabegeräte der Generation T* und U* von der zu diesem Zweck gegründeten A* M* GmbH, einer über die A* T* GmbH gehaltenen Tochtergesellschaft der Q* K* GbR, hergestellt.
Geschäftsführer der A* M* GmbH ist J* K*. Die für die Herstellung der Getränkeausgabegeräte erforderlichen Einzelteile wurden von der A* M* GmbH entweder selbst hergestellt oder von diversen Zulieferern angekauft. Keine der für die Herstellung der Geräte erforderlichen Komponenten stammt von der Erstbeklagten.
Die A* M* GmbH als Eigentümerin der Getränkeausgabegeräte „R* T* und U*“ überließ diese der G* N* GmbH mietweise zur weiteren Verleihung an deren Kunden.
Am 5. Jänner 2024 wurde am Amtsgericht Traunstein (Deutschland) über die G* N* GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Dr. V* zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der G* N* GmbH wurde im Jänner 2024 endgültig eingestellt.
Die A* M* GmbH kündigte in weiterer Folge die Mietverträge über die Getränkeausgabegeräte mit G* N* GmbH auf und erteilte ihre Zustimmung, dass die Klägerin die Getränkeausgabegeräte R* T* und U* fortan vertreibt, installiert und mit Getränken und Säften ausstattet.
Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 22. Febrar 2024 erwarb die Anfang 2024 gegründete Klägerin diverse Assets der G* N* GmbH, ua Warenvorräte (wie Fruchtsaftkonzentrate), Domainrechte, G*-Marken- und Kennzeichenrechte sowie sämtliche Kunden- und Lieferantenverträge einschließlich offener Bestellungen. Die Klägerin ist durch den Erwerb der Assets in die Service-Verträge eingetreten und Vertragspartnerin der Kunden der G* N* GmbH geworden.
„L*“, mit Sitz in ** (Schweiz), ist bzw war ein Kunde der G* N* GmbH. Am 16. August 2024 schrieb der Drittbeklagte eine E-Mail an einen Mitarbeiter der L* mit nachstehendem auszugsweise wiedergegebenem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr W*
Wir kennen uns nicht persönlich.
Als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der C* D* E* GmbH (vormals: C* O* E* GmbH, nachfolgend kurz C*) und der F* G* GmbH, beide H*, Österreich, schreibe ich Ihnen heute und füge den ANTRAG AUF EINSTWEILIGE VERFÜGUNG beim Landgericht Hamburg, gegen A* B* GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer J* K*, wegen UNLAUTEREM WETTBEWERBSVERSTOSS bei.
Daraus können Sie und Ihrer Rechtsabteilung ersehen, dass die A* B* GmbH, KEIN RECHT HAT, DIE VON C* entwickelten R* ** (R* GETRÄNKEAUSGABEGERÄTE) zu vertreiben oder gar zu installieren oder mit Getränken und Säften auszustatten.
NUR UND AUSSCHLIESSLICH C* ist laut Vertrag vom 26/30.11.2014 (Datei HIER ) gültig bis 31.12.2024 und darin vereinbartem EXKLUSIVRECHT ZUR IN-VERKEHR-BRINGUNG und NUTZUNG weltweit berechtigt.
C* hat in der Vergangenheit der G* N* GmbH das Recht eingeräumt, die von ihr entwickelten Geräte zu nutzen. Durch die Insolvenzanmeldung des J* K* über das Vermögen der G* N* GmbH und der endgültigen und unwiderruflichen Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter am 25.01.2024, endete auch die Rechteeinräumung für G* N* GmbH i.L.
Eine Rechteeinräumung zur IN VERKEHR BRINGUNG der C* R* Getränkeausgabegeräte an A* M* GmbH und/oder A* B* GmbH ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Dabei spielt die Eigentumsfrage bezüglich der R* Getränkeausgabegeräte Baureihe **, **, T*, U* keine Rolle.
Die rechtsgültige Vereinbarung hat eine Laufzeit bis 31.12.2024.
[…]“.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Ausführungen der Beklagten in der E-Mail im Kern um Tatsachenbehauptungen handle, die einer objektiven Überprüfung ihrer Richtigkeit zugänglich seien. Ausgehend von den Feststellungen entsprächen diese nicht der Wahrheit oder seien irreführend. Eigentümerin der Getränkeausgabegeräte sei die A* M* GmbH, welche die Ausgabegeräte hergestellt und auch die dafür erforderliche Materialbeschaffung vorgenommen habe. Das Recht, über diese Geräte zu verfügen, liege demnach allein bei der A* M* GmbH. Diese habe der Klägerin die Berechtigung eingeräumt, die im Eigentum der A* M* GmbH stehenden Getränkeausgabegeräte zu vertreiben, (bei Kunden) zu installieren und mit Getränken und Säften auszustatten.
Dieser von der Eigentümerin der Geräte eingeräumten Berechtigung der Klägerin stehe kein exklusives Vertriebs- und Nutzungsrecht der Erstbeklagten im Hinblick auf diese Geräte entgegen. Selbst wenn man der Kooperationsvereinbarung vom 26./30. November 2014 ein solches Recht entnehmen wollte, bestünde eine entsprechende Bindungswirkung jedoch nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien, nicht aber gegenüber der Klägerin. Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach der Kooperationsvertrag „aufgrund von Personenidentität“ für alle zur K*-Gruppe gehörenden Gesellschaften gelte, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn die einzelnen Gesellschaften wirtschaftlich zu einem Konzern gehörten, blieben sie (gesellschafts-)rechtlich eigenständig. Auch das Argument, die jeweiligen Tochter-, Enkel- oder Schwestergesellschaften hätten dieselben Gesellschafter und/oder würden durch denselben Geschäftsführer vertreten, sei nicht zielführend. Das ändere nämlich nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschaften. Eine außerhalb der Kooperationsvereinbarung allenfalls bestehende ausschließliche Nutzungsberechtigung der Erstbeklagten im Hinblick auf die Getränkeausgabegeräte stehe nicht fest. Im Lichte dieser Erwägungen seien die inkriminierten Äußerungen des Drittbeklagten falsch und/oder führten den Adressaten über das Bestehen von Rechten der Erstbeklagten oder das Nichtbestehen von Rechten der Klägerin in Hinblick auf die angesprochenen Getränkeausgabegeräte in die Irre. Die Äußerungen des Drittbeklagten seien objektiv geeignet, negativ auf das Bild bzw die unternehmerische Reputation der Klägerin einzuwirken, weil sie beim Empfänger den Eindruck erzeugten, die Klägerin hätte rechtswidrig bzw wettbewerbswidrig gehandelt. Somit seien die Tatbestände der Art 2 iVm Art 3 Abs 1 lit a und lit b Schweizer UWG erfüllt. Insoweit komme es im Übrigen allein auf die objektive Unlauterkeit und Wettbewerbsverfälschung an, nicht aber auf die subjektive Einstellung des Verletzers. Ein Verschulden im Sinne eines fahrlässigen, vorsätzlichen oder gar arglistigen Verhaltens sei grundsätzlich nicht erforderlich.
Im konkreten Fall sei aufgrund des bereits erfolgten Wettbewerbsverstoßes auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese werde nämlich bei Bescheinigung eines (auch erst einmaligen) Wettbewerbsverstoßes vermutet. Daher seien die Beklagten zur Unterlassung der Tatsachenbehauptungen zu verpflichten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Verfahrensrüge:
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens machen die Beklagten die vom Erstgericht unterlassene Vernehmung der Zeugen X* und Q* K* geltend (Pkt I der Berufung).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (hier wegen der Unterlassung der Vernehmung von Zeugen) erfordert, dass die Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen, die (hier bei Durchführung der Zeugenvernehmungen) zu treffen gewesen wären. Sie werden hiervon nicht dadurch befreit, dass sie im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatten, zu denen sie die Parteien- bzw Zeugenvernehmung beantragten (RS0043039).
Diese Anforderung erfüllt die Mängelrüge der Beklagten jedoch nicht. Denn dieser lässt sich nicht entnehmen, welche (bestimmten) Festellungen bei Durchführung der Zeugenvernehmungen getroffen worden wären. Dass die „ Beweisanträge zur Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Fragen – Eigentum an den Getränkeausgabegeräten, wie auch Vertragsauslegung des Kooperationsvertrages – von essentieller Bedeutung gewesen wären “ (Berufung S 2), genügt insoweit nicht, weil sich daraus keine konkreten Tatsachenbehauptungen ableiten lassen. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen der Beklagten („ Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären daher die von uns beantragten Zeugen von besonderer Bedeutung gewesen, da nur mit den beantragten Zeugen die nötigen Beweise erbracht worden wären, welche wiederum für die zwingend zu treffenden Feststellungen erforderlich waren “, aaO). Auch daraus ergeben sich keine hinreichend spezifizierten Tatsachen, die festgestellt werden sollen. Das ist auch der Fall, soweit die Beklagten in ihrer Tatsachenrüge auf die unterlassene Vernehmung der beiden Zeugen zurückkommen (Berufung S 4, letzter Absatz), zumal sich auch daraus nicht ergibt, aus welchen Tatsachen (in rechtlicher Hinsicht) die Eigentümerstellung der Erstbeklagten folgen soll.
Daher ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie inhaltlich nicht behandelt werden kann.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Beklagten bekämpfen zunächst folgende Feststellung (US 4, vierter Absatz):
„Ab 2020 wurden die R*-Getränkeausgabegeräte der Generation T* und U* von der zu diesem Zweck gegründeten A* M* GmbH, einer über die A* T* GmbH gehaltenen Tochtergesellschaft der Q* K* GbR, hergestellt“.
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„Hersteller der Getränkeausgabegeräte seit 2014, somit für sämtliche Generationen (R* **, R* **, R* T* und R* U*) ist die Erstbeklagte“.
Ungeachtet der fraglichen rechtlichen Relevanz der bekämpften Feststellung erfordert die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung die bestimmte Angabe, welche Beweise die Erstrichterin unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn die erstgerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig bezeichnet wird, oder wenn einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegengesetzt werden (RS0041830).
Letzteres ist hier der Fall. Denn die Tatsachenrüge erschöpft sich darin, dass die Beklagten ihre Sicht der Situation bzw der Abläufe im Stil eines Vorbringens bzw einer Parteiaussage darstellen. Sie verweisen – abgesehen von der Urkunde Beilage ./1 – auch auf keinerlei Beweisergebnisse, sondern nur auf ihr Vorbringen im Verfahren erster Instanz (und zwar auf ihre Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung vom 18. November 2014, ON 4).
Was „Pkt 4“ [offenkundig gemeint: Pkt V.4] der Kooperationsvereinbarung (Beil ./1) betrifft, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass die Erstbeklagte Eigentümerin der Automaten werden sollte. Einerseits sollte sie als Gegenleistung für die von ihr eingebrachten (materiellen und immateriellen) Leistungen „Entwicklungskostenzuschüsse“ erhalten (aaO). Andererseits wird in der Kooperationsvereinbarung an anderer Stelle festgehalten, dass die K* P* GmbH ebenfalls ihr „Know-How“ im Bereich Material, Technologie und Werkzeuge, insbesondere aber auch die „Produktionsinfrastruktur“ einbringen sollte (Pkte III.1 und III.3 in Beil ./1). Daher ermöglicht die Kooperationsvereinbarung alleine keine verlässlichen Rückschlüsse darauf, wer letztendlich Hersteller der Automaten war. Eine Beweisrüge muss aber überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099). Das gelingt den Beklagten mit ihren Ausführungen nicht.
Soweit die Beklagten schließlich zwischen „Hersteller“ und „Assemblierer“ differenzieren wollen, ist das (jedenfalls auf der Tatsachenebene) ebenfalls nicht zielführend. Diesbezüglich führen die Beklagten aus, die A* M* GmbH sei überhaupt erst 2020 gegründet worden, und zwar nur deshalb, „um das Assemblieren der Getränkeausgabegeräte in eigene Hände zu legen und damit den Kostenfaktor ** auszuschalten“. Damit sei die A* M* GmbH zum „Assemblierer“, aber nicht zum „Hersteller“ geworden.
Damit sprechen die Beklagten in Wahrheit Rechtsfragen an. Unter „Assembling“ (= Zusammenbauen) versteht man die Zusammensetzung eines (neuen) Produkts aus Komponenten, weshalb der „Assembler“ beispielsweise auch als Hersteller im Sinn des Produkthaftungsrechts anzusehen ist (3 Ob 171/09g). Zählt aber auch der „Assembler“ als Hersteller, ist es unbedenklich, wenn das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, dass die A* M* GmbH Automaten hergestellt (im Sinn von zusammengebaut) hat. Wie zu zeigen sein wird, kommt der Unterscheidung aber auch auf der rechtlichen Ebene keine Bedeutung zu.
Letztendlich geht auch das Argument der Beklagten, die Sichtweise des Erstgerichts würde dazu führen, dass es vor der Gründung der A* M* GmbH keinen Hersteller gegeben hätte, ins Leere. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum der Hersteller eines Produkts im Lauf der Zeit nicht wechseln können soll.
Zusammengefasst kommt der Tatsachenrüge damit in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
2.2. Diese Ausführungen lassen sich auf die unter Pkt II.b der Berufung bekämpfte Feststellung sinngemäß übertragen (da die Beklagten im Wesentlichen auf ihre Ausführungen unter Pkt II.a der Berufung verweisen). Auch insoweit können sie nicht einmal im Ansatz aufzeigen, dass die bekämpfte Feststellung zwingend oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Soweit die Beklagten meinen, „es sei unerfindlich, wie das Erstgericht auf eine derartige Feststellung kommen könne“, sind sie auf die dementsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen (US 6) zu verweisen, mit denen das Erstgericht in wenn auch prägnanter Art und Weise zum Ausdruck bringt, warum es die Feststellungen getroffen hat (§ 500a ZPO). Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten die weitere Feststellung, dass die A* M* GmbH die für die Herstellung der Getränkeausgabegeräte erforderlichen Einzelteile entweder selbst hergestellt oder von diversen Zulieferern angekauft hat (US 4, vierter Absatz), nicht bekämpfen. Da diese Feststellung nur so verstanden werden kann, dass davon sämtliche Komponenten umfasst sind, kann die begehrte Ersatzfeststellung schon deshalb nicht getroffen werden, weil daraus ein in sich widersprüchlicher Sachverhalt resultierte, der keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 , S 189 mwN).
2.3. Schließlich bekämpfen die Beklagten folgende (ihrer Ansicht nach teilweise dislozierten) Feststellungen:
„… die A* M* GmbH als Eigentümerin der Getränkeausgabegeräte R* T* und U* …“ (US 4, vierter Absatz) sowie
„Die Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich aus den nachvollziehbaren Schilde-rungen des GF der Klägerin, insbesondere den Urkunden ./I und ./K und haben die Beklagten die Herstellung oder Beschaffung der Getränkeausgabegeräte gar nicht behauptet“ (US 6, dritter Absatz).
Stattdessen streben die Beklagten folgende Ersatzfeststellungen an:
„Eigentümerin der Getränkeausgabegeräte ist seit Beginn der Entwicklung im Jahre 2013 die Erstbeklagte und war es der Klägerin, wie auch jeder anderen juristischen Person aus dem Umfeld der „K*-Gruppe“ untersagt, die Entwicklung der Erstbeklagten zu nutzen, zu vermarkten und in Verkehr zu bringen, weshalb auch niemand Nutzungsreche hatte und/oder weitergeben konnte“.
Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, hat der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung anzugeben, welche Feststellung bekämpft wird, welche Ersatzfeststellung begehrt wird, aufgrund welcher („unrichtigen“) Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher („richtigen“) beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen ( Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO, S 173 mwN).
Die begehrte Ersatzfeststellung muss mit der bekämpften Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, also inhaltlich an ihre Stelle treten können. Dabei ist nicht eine bestimmte grammatikalische Formulierung entscheidend, sondern dass zu einem abgrenzbaren und konkreten Beweisthema ein anderer Sachverhalt festgestellt werden soll. Nicht logisch und daher unzulässig ist es, eine bekämpfte Feststellung zu einem Beweisthema durch eine (scheinbare) Ersatzfeststellung ersetzen zu wollen, die aber bei genauer Beurteilung ein anderes Beweisthema feststellungsmäßig abdecken würde ( Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO S 174). Die Ersatzfeststellungen müssen also mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren (OLG Linz 1 R 122/23a mwN; OLG Linz 4 R 46/24y, 4 R 30/25x; vgl auch OLG Linz 6 R 107/23g, 6 R 121/23s uva).
Der mit der Ersatzfeststellung ebenfalls angesprochene Umstand, dass (ua) der Klägerin bestimmte, näher bezeichnete Verhaltensweisen untersagt waren, betrifft aber (falls es sich dabei überhaupt um eine einer Feststellung zugängliche Tatsache handelt) ein anderes Beweisthema als die von der bekämpften Festellung allein umfasste Frage der Eigentümerstellung. In diesem Umfang korrespondiert die Ersatzfeststellung daher nicht mit der bekämpften Feststellung, sodass die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und daher keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt werden kann.
Bei den weiteren (nach Ansicht der Beklagten dislozierten) Feststellungen (US 6, dritter Absatz) handelt es sich schließlich keineswegs um festgestellte Tatsachen, sondern eindeutig um beweiswürdigende Erwägungen, die aber nicht um ihrer selbst Willen bekämpft werden können. Erst das Ergebnis der richterlichen Beweiswürdigung, die Tatsachenfeststellungen (und in der Folge deren rechtliche Beurteilung), belastet nämlich den Berufungswerber ( Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO S 172 f).
Damit verbleibt als zu behandelnder Gegenstand dieses Punkts der Tatsachenrüge nur die in einem Teilsatz enthaltene Feststellung, dass die A* M* GmbH Eigentümerin der Getränkeausgabegeräte gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage, wer Eigentümer einer Sache ist, an sich um eine Rechtsfrage handelt. Deren Beantwortung erfordert die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ein (originärer oder derivativer) Eigentumserwerb ergibt (zB die Feststellung eines Erklärungsverhaltens, das einen Kaufvertrag und damit einen Titel zum Eigentumserwerb darstellt sowie die Feststellung einer den erforderlichen Modus begründenden Übergabehandlung). Insoweit schadet es allerdings nicht, wenn in den Feststellungen Rechtsbegriffe enthalten sind, insbesondere wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind (vgl RS0111996 [T7, T8] zu den für die Annahme eines Vertragsschlusses erforderlichen Feststellungen).
Davon ausgehend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten die Feststellung, dass die A* M* GmbH die für die Herstellung der Getränkeausgabegeräte erforderlichen Einzelteile entweder selbst hergestellt oder von diversen Zulieferern angekauft hat (US4, vierter Absatz) gar nicht und die weitere Feststellung, dass keine der für die Herstellung der Geräte erforderlichen Komponenten von der Erstbeklagten stammte, nicht erfolgreich bekämpften (siehe oben Pkt 2.2).
Im Zusammenhalt mit der ebenfalls unbedenklichen Feststellung, dass die A* M* GmbH die Automaten (losgelöst von einer rechtlichen Einordnung als „Hersteller“ oder „Assemblierer“) faktisch dadurch „hergestellt“ hat, dass sie die Automaten aus den (ihr gehörenden) Einzelteilen zusammengebaut hat, liegt ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die vom Erstgericht getroffene (am allgemeinen Sprachgebrauch orientierte) „Feststellung“ des Eigentums der A* M* GmbH vor.
Dem können die Beklagten in ihrer Tatsachenrüge nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Weder aus den ins Treffen geführten Vereinbarungen, wer welche (materiellen oder immateriellen) Vermögensgüter in die Kooperation einbringt, noch in wessen „Besitz“ diese verbleiben oder wer nach den Vereinbarungen welchen Nutzungsbeschränkungen unterliegen sollte, ergeben sich zwingende Rückschlüsse darauf, wie und wodurch die Erstbeklagte Eigentümerin der hergestellten Getränkeausgabeautomaten geworden sein soll. Gleiches gilt für die Verträge mit dem Insolvenzverwalter der G* N* GmbH (Beil ./K und ./I). Abgesehen davon, dass die von den Beklagten diesbezüglich herangezogenen Klauseln im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis ohnehin höchstens Indizwirkung entfalten, bezweifeln sie am Ende selbst, ob sich daraus überhaupt eine Eigentumsübertragung ableiten lässt. Damit ergibt sich daraus kein Gegenargument gegen die oben dargestellten Tatsachen, die zum Eigentumserwerb durch die A* M* GmbH führten, wobei die Beklagten schließlich sogar ausdrücklich einräumen, dass die G* N* GmbH ohnehin niemals Eigentümerin der Automaten gewesen sei (S 5 der Berufung, dritter Absatz).
Was schließlich die Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin betrifft, geben die Beklagten diese nur zusammengefasst wieder und schließen daran die Behauptung an, dass diese „mehr oder weniger unrichtig seien“ bzw dadurch „nur das bewiesen würde, was wir [die Beklagten] vorgetragen hätten“. Auch dafür bleiben die Beklagten überzeugende Argumente schuldig, erschöpfen sich die Ausführungen doch einerseits in nicht untermauerten qualitativen Wertungen („Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin als Schutzbehauptungen demaskiert“), andererseits wiederum in bloßen Behauptungen im Stil eines Parteienvorbringens. Warum aus den angeführten Zahlungen – auch wenn man sie wie die Beklagten als „Entwicklungskostenzuschuss laut Kooperationsvertrag“ ansieht – zwingend oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit folgen soll, dass nicht die A* M* GmbH, sondern die Erstbeklagte Eigentümerin der Automaten war (und nur darum kann es im Kontext der bekämpften Feststellung gehen), ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die weiters ins Treffen geführten Nutzungsrechte, die der A* M* GmbH angeblich nicht zustehen sollen, wobei die Ausführungen der Beklagten insoweit (auch im Zusammenhalt mit den wiedergegebenen Bestimmungen des Kooperationsvertrags) größtenteils unverständlich bleiben.
Zusammengefasst ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln nicht einmal im Ansatz, dass die bekämpften Feststellungen zwingend oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch sind. Insgesamt zeigen die Beklagten damit – bestenfalls – andere denkbare Sachverhaltsvarianten auf.
Das Berufungsgericht hat anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge allerdings nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen.
Im Ergebnis kommt der Tatsachenrüge daher insgesamt keine Berechtigung zu. Soweit die Beklagten an deren Ende eine ergänzende Feststellung begehren, machen sie damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der aber unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fällt. Auf diesen ist daher bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
3. Zur Rechtsrüge:
Der Behandlung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht zutreffend sowohl Schweizer Recht angewandt als auch die sich daraus ergebende Rechtslage richtig dargestellt hat, wogegen sich die Rechtsrüge auch gar nicht wendet. Insoweit ist auch kein (allenfalls auch von Amts wegen aufzugreifender) in der ungenügenden Erforschung ausländischen Rechts (§ 271 ZPO) liegender Verfahrensmangel eigener Art gegeben (vgl RS0040159), weshalb auf die Rechtsausführungen des Erstgerichts grundsätzlich verwiesen werden kann (US 6 ff; § 500a ZPO).
3.1. Mit ihrer Rechtsrüge machen die Beklagten geltend, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen der Erstbeklagten und der K* P* GmbH aufgrund deren „Vernetzung“ mit der A* M* GmbH bzw mit der Klägerin innerhalb der „K*-Gruppe“ (aufgrund der Beteiligungsverhältnisse, der Personenidentität der geschäftsführenden Gesellschafter sowie desselben Firmensitzes) auch für die Klägerin bindend sei, zumal der geschäftsführende Gesellschafter J* K* „in Kenntnis all dieser Verpflichtungen und vertraglichen Regelungen“ gewesen sei. Sähe man das anders, wäre „jedem Vertragsbruch Tür und Tor geöffnet“, könnte diesfalls doch ein Vertragspartner durch die Gründung neuer juristischer Personen „nach Gutdünken und Belieben schalten und walten“, ohne an den Kooperationsvertrag gebunden zu sein. Unter diesen Umständen wäre „jedwede Vereinbarung schlichtweg Makulatur“. Genau das sei aber die Intention J* K* gewesen.
Dabei übersehen die Beklagten allerdings, dass die Klägerin – ausgehend von den Feststellungen – ihre Rechte in Bezug auf die Automaten bzw die Erbringung der damit zusammenhängenden „Services“ aus vertraglichen Vereinbarungen mit der A* M* GmbH (die Eigentümerin der Automaten ist) bzw der (durch den Insolvenzverwalter vertretenen) G* N* GmbH ableiten kann. Ausgehend davon sind die Behauptungen der Beklagten jedenfalls in der erhobenen Form unzutreffend bzw zumindest irreführend. Denn aufgrund dieser Vereinbarungen hatte ja die Klägerin das Recht, die Automaten bzw „Services“ zu vertreiben und in den Verkehr zu bringen. Dass dem (möglicherweise) ein Vertragsbruch des (unmittelbaren) Vertragspartners der Erstbeklagten zugrunde lag (der die Rechteeinräumung an die Klägerin erst ermöglichte), kommt in diesem Kontext keine Bedeutung zu, weil das nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der angeführten Vereinbarungen und damit zu einem Rechtsverlust der Klägerin führt (sondern allenfalls zu zB Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen der Erstbeklagten gegenüber ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin). Daher sind die (pauschalen) Behauptungen der Beklagten selbst im Fall eines allfälligen Verstoßes ihrer Vertragspartnerin gegen die Kooperationsvereinbarung letztendlich unzutreffend (falls diese einem Vertrieb der Automaten bzw der damit zusammenhängenden Services ohne Zustimmung der Erstbeklagten überhaupt entgegensteht, was sich ua aufgrund sprachlich missglückter Formulierungen und des Fehlens von Beweisergebnissen zum tatsächlichen Willen der Vertragspartner nicht beurteilen lässt).
Da also die Beklagten (zusammengefasst) nur behaupteten, dass die Klägerin nicht zur Erbringung ihrer Leistungen berechtigt sei (Beil ./P), nicht aber, dass der Leistungserbringung kein Vertragsbruch der Klägerin, sondern einer anderen Gesellschaft innerhalb der K*-Gruppe zugrunde liegt, kommt es auf die angesprochenen personellen und strukturellen Verflechtungen der Gesellschaften nicht an.
Das führt zu dem Ergebnis, dass das Erstgericht die Behauptungen der Beklagten zutreffend als falsch und irreführend qualifiziert hat. Damit kommt der Rechtsrüge in diesem Punkt keine Berechtigung zu, weshalb auch auf die von den Beklagten im Einzelnen dargestellten Handlungen J* K* (vor und während der Insolvenz der G* N* GmbH) mangels Relevanz nicht mehr einzugehen ist.
3.2. Soweit die Beklagten schließlich mit ihrem Eigentum an den Automaten argumentieren, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Daher ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich (RS0043603 [T8]).
3.3. Der (disloziert in der Tatsachenrüge) geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Bei der begehrten ergänzenden Feststellung (wonach es der Klägerin untersagt gewesen sei, Getränkeausgabegeräte R* T* und U* zu vertreiben, zu installieren und mit Getränken und Säften auszustatten) handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine von den Beklagten aus der Kooperationsvereinbarung abgeleitete rechtliche Konsequenz (weil ein dementsprechendes Verbot darin nicht ausdrücklich statuiert ist). Einer Feststellung zugänglich sind aber nur Tatsachen. In rechtlicher Hinsicht kommt es darauf nicht an, weil das allfällige Verbot – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 500a ZPO) – nur die Vertragspartnerin der Beklagten bindet.
Damit erweist sich die Rechtsrüge insgesamt als unberechtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass das Erstgericht in Bezug auf die – auch nach Schweizer Recht eine Anspruchsvoraussetzung bildende – Wiederholungsgefahr auf österreichisches Recht zurückgegriffen hat (nämlich auf den Rechtssatz RS0037661, demzufolge Wiederholungsgefahr auch bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß vermutet werde). Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts Wiederholungsgefahr in der Regel schon dann angenommen werden, wenn die Beklagten die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens bestreiten, sei doch dann zu vermuten, dass sie es im Vertrauen auf die Rechtsmäßigkeit weiterführen werden (ua BGE 124 III 72 mwN). Daher ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auch in dieser Hinsicht (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.
Zusammengefasst war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Da die Klägerin die Beklagten nicht solidarisch in Anspruch nimmt (bei Unterlassungsansprüchen folgerichtig), haften diese nach Köpfen für die Kosten des Berufungsverfahrens ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.348).
Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Deutschland ansässige (und unternehmerisch tätige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Die Leistungen des Rechtsvertreters der Klägerin unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer (RS0114955 [T2, T5]). Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – wie hier – kommentarlos 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO; RS0114955). Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann stattdessen allerdings dann zugesprochen werden, wenn die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (4 Ob 142/22v). Da das bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland der Fall ist (19 %; vgl RS0114955 [T10, T12]), konnte der Klägerin für das Berufungsverfahren (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer zuerkannt werden.
Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands orientiert sich an der (gesamthaft vorgenommenen) Bewertung der Unterlassungsbegehren durch die Klägerin. Da die Klägerin die Beklagten aus demselben tatsächlichen Grund (die der Erst- und der Zweitbeklagten zuzurechnenden Äußerungen des Drittbeklagten) in Anspruch nimmt, liegt eine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO vor. In einem solchen Fall sind die (den einzelnen Beklagten zuzuordnenden) Streitwerte nach § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen, weshalb der Wert des Streitgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Abgesehen davon, dass vorwiegend Tatsachenfragen zu klären waren, war Schweizer Recht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu leisten (RS0042948 [T19]).