4R8/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter MMag. Andreas Wiesauer als Vorsitzenden, Mag. Stefan Riegler und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, selbständiger Bodenleger, **, **, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die Beklagte C* D** Aktiengesellschaft , **, **straße **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Erwirkung einer Handlung (Streitwert: EUR 72.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Oktober 2024, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.796,32 (darin enthalten EUR 632,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 12. September 2023 einen Leasingvertrag über das Elektrofahrzeug E* F* mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer **. Es handelte sich um ein beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft. Der Kläger erwarb das Fahrzeug zunächst von der C* G* GmbH Co KG (kurz: Verkäuferin) um EUR 72.000,00, wobei die Beklagte in den Kaufvertrag eintrat und den Kaufpreis an die Verkäuferin bezahlte. Im Anschluss übernahm der Kläger im Namen der Beklagten das Fahrzeug von der Verkäuferin. Der Kläger bezahlt monatliche Leasingraten. Die Beklagte trat dem Kläger (ua) ihre Rechte aus der Gewährleistung ab.
Der Kläger begehrt, die Beklagte „möge bei der Verkäuferin bewirken, dass diese dem Kläger ein dem Kaufvertrag entsprechendes, mangelfreies Fahrzeug (Modellnummer: **) zur Verfügung stelle, das insbesondere bei voller Akkuladung eine Laufleistung von 450 km in der warmen Jahreszeit und von 400 km in der kalten Jahreszeit aufweise“. Er brachte vor, er habe ein „reichweitenstarkes“ Fahrzeug benötigt und nur deshalb ein Elektroauto erworben, weil ihm die Verkäuferin derartige Reichweiten ausdrücklich zugesichert habe. Tatsächlich betrage die Reichweite des Fahrzeugs im Winter jedoch nur 250 km. Die Verkäuferin habe den Kläger somit in die Irre geführt, wobei er von einem gemeinsamen Irrtum ausgehe. Er habe das Recht, ein Fahrzeug mit einer tatsächlichen Reichweite von 450 bzw 400 km pro „voller Tankladung“ übergeben zu erhalten. Die Beklagte müsse dies bei der Verkäuferin erwirken. Das ergebe sich „unmittelbar aus dem Recht der Gewährleistung“ und dem Leasingvertrag. Da die Beklagte in den bestehenden Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Kläger eingetreten sei, sei sie auch an die Zusagen der Verkäuferin gebunden. Die Problematik der unzureichenden Kilometerleistung habe der Kläger unverzüglich bei der Verkäuferin gerügt, nämlich am 4. Dezember 2023. Das Fahrzeug sei zudem (aufgrund der geringen Reichweite) gar nicht zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeignet.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung wandte ein, der Kläger übersehe, dass die Gewährleistungsvorschriften nur auf den (entgeltlichen) Erwerb von Sachen Anwendung fänden. Der Kläger habe das Fahrzeug aber nicht von der Beklagte erworben, sondern einen Leasingvertrag mit ihr geschlossen, aus dem er keinerlei „kaufvertragsbezogene Gewährleistungsrechte“ ableiten könne. Die Beklagte sei die falsche Adressatin allfälliger Gewährleistungsansprüche, weshalb sowohl der Einwand der mangelnden aktiven als auch der passiven Klagslegitimation erhoben werde.
Davon abgesehen habe die Beklagte in ihren Allgemeinen Leasingbedingungen die ihr aus dem Kaufvertrag zustehenden und vertraglich nicht eingeschränkten Gewährleistungsrechte gegenüber der Verkäuferin bereits (vorweg) an den Kläger abgetreten. Dieser habe die Abtretung angenommen. Es stehe ihm daher frei, seine Ansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen.
Im Übrigen habe das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe die vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger die ordnungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs verschafft. Ein Austausch des Fahrzeugs komme außerdem gar nicht in Betracht, da es sich um eine Speziesschuld handle.
Schlussendlich habe der Kläger den behaupteten Mangel nicht innerhalb angemessener Frist angezeigt und damit die ihn als Unternehmer treffende Rügepflicht des § 377 UGB missachtet. Schon deshalb könne er keine Ansprüche aus Gewährleistung und/oder Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache mehr geltend machen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 3 bis 10 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist (§ 500a ZPO). Wesentlich sind folgende Feststellungen:
Der Kläger spielte im Jahr 2023 mit dem Gedanken, ein Elektrofahrzeug zu erwerben, um den Strom aus seiner Photovoltaikanlage nutzen zu können. Da er bereits in der Vergangenheit von der C* G** GmbH Co KG ein Fahrzeug erworben hatte, wandte er sich an den dort in ** im Verkauf tätigen, ihm bekannten Mitarbeiter H* und erkundigte sich bei diesem über Erfahrungen mit Elektrofahrzeugen. H* berichtete dem Kläger daraufhin von dem zum Verkauf stehenden PKW der Marke und Type E* F*. Der Kläger teilte H* mit, dass er ein Fahrzeug nur dann gebrauchen könne, wenn dieses mit einer Ladung die von ihm regelmäßig befahrene Wegstrecke von seinem Wohnort bis zum Flughafen ** und retour bewältigen kann (entspricht insgesamt 340 Kilometern), was ihm H* zusagte. Zudem berichtete H* dem Kläger, dass das Fahrzeug laut Herstellerangabe pro Ladung über eine Reichweite von rund 500 Kilometern verfügt. Über die genauere Nachfrage des Klägers sowie seiner Gattin I* B* über die tatsächliche Reichweite im Realbetrieb bekräftigte H* schließlich, dass das Fahrzeug pro Ladung im Sommer sicherlich 400 Kilometer schaffen würde, im Winter hingegen weniger, nämlich rund 350 Kilometer pro Ladung und berief sich dabei auf seine Erfahrungen mit einem PKW der Marke und Type E* F* **, der jedoch einen weniger leistungsstarken Motor aufwies. Von dieser Laufleistung ging der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- sowie des Leasingvertrages am 12. September 2023 aus.
Die von H* in Aussicht gestellte Laufleistung findet sich im Kaufvertrag nicht. Der Kläger las die einzelnen Punkte des Kaufvertrages [...] nicht im Detail durch, bevor er den Kaufvertrag unterfertigte. Für den Kläger war bereits im Vorhinein klar, dass das Klagsfahrzeug leasingfinanziert werden soll.
Die dem Leasingvertrag zwischen den Streitteilen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen (AGB 07/2020) der Beklagten und der C* J* AG lauten auszugsweise:
„ A. LEASING ALLGEMEINE LEASINGBEDINGUNGEN (ALB)
1. ALLGEMEINES
1.1. Eigentum: Das Eigentum am Leasingfahrzeug wird im Falle der Direktbelieferung des Kunden durch Besitzergreifung für C* erworben und verbleibt bei C*. Der Kunde ist Halter und Zulassungsbesitzer. Der Kunde darf jedoch keine Verfügungen treffen, die das Eigentumsrecht von C* einschränken können (z.B. verkaufen, vermieten, verpfänden).
[...]
2.2. Gewährleistung: C* tritt dem Kunden mit Abschluss dieses Vertrages, jedoch aufschiebend bedingt mit der Übernahme des Leasingobjekts durch den Kunden, die C* aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehenden und vertraglich nicht eingeschränkten Gewährleistungsrechte ab und der Kunde nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen von C* wird der Kunde das Fahrzeug einem Sachverständigen zur Begutachtung der Mängel zur Verfügung stellen.
Ist der Kunde Unternehmer, wird er nach erfolgter Abtretung seine Gewährleistungsansprüche nur gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Er ist verpflichtet, diese Ansprüche umgehend und fristgerecht geltend zu machen und wird C* darüber informiert halten.
[…]“.
Etwa zwei bis drei Wochen nach dem 12. September 2023 bemerkte der Kläger, dass das Klagsfahrzeug trotz Fahrt im sogenannten „Eco-Modus“ und trotz des Einhaltens einer maximalen Geschwindigkeit von 130 km/h keine 350 Kilometer pro Ladung an Laufleistung erreicht. Dem Kläger war zwei bis drei Wochen nach dem 12. September 2023 klar, dass das Fahrzeug für ihn nicht geeignet ist und die von H* genannten Kilometer pro Ladung nicht erreicht. Zwei bis drei Wochen später wandte sich der Kläger fernmündlich an H* und monierte diesen Umstand bei diesem. Dieser vertröstete den Kläger zunächst immer wieder und entgegnete, dass er mit dem Geschäftsführer der C* G* GmbH Co KG sprechen würde.
Am 15. Februar 2024 richtete der Rechtsvertreter des Klägers schließlich erstmals folgendes Schreiben an die Beklagte:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
A* B*, **, **, wird von mir vertreten. Das gekaufte Neufahrzeug entspricht bei weitem nicht der Vereinbarung und den konkreten Zusagen, die meinem Mandanten bei Kauf getätigt wurden. Im Einzelnen verweise ich diesbezüglich auf die beigeschlossenen Unterlagen, ich habe für Sie angeschlossen:
Ich bin damit beauftragt, die Ansprüche meines Mandanten auf Rückabwicklung des Vertrags durchzusetzen. Das Unternehmen des Verkäufers teilt aber mit, Sie wären als Leasinggeber in den Vertrag eingetreten.
Ich ersuche diesbezüglich um Stellungnahme, vielen Dank!“
Der Kläger erreichte bisher mit dem Klagsfahrzeug pro Ladung eine maximale Reichweite von 370 Kilometern im Sommer. Im Winter kam es bereits dazu, dass er lediglich eine Reichweite von 230 Kilometern pro Ladung erreichte.
Der PKW der Marke und Type E* F* wird von der C* AG nicht mehr hergestellt. Zum Verkauf stehen derzeit die Variante K* mit einer schwächeren Batterie und die Variante L* mit einer stärkeren Batterie. Die Ladeleistung ist mittlerweile sowohl beim K* als auch beim L* höher als beim vormaligen E* F* (Type das Klagsfahrzeugs). Modelle aus dem Jahr 2023 – wie das Klagsfahrzeug – werden nicht mehr verkauft. Mittlerweile werden ausschließlich Fahrzeuge aus dem Modelljahr 2025 verkauft.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte als Leasinggeber nicht für die Zusage einer bestimmten Reichweite durch die Verkäuferin hafte. Daran ändere auch der Eintritt der Beklagten in der Kaufvertrag nichts, zumal sie anstelle des Klägers in den Kaufvertrag eingetreten sei und gerade nicht auf Verkäuferseite. Soweit der Kläger – gestützt auf Leistungspflichten eines Leasinggebers – behaupte, das Fahrzeug sei an sich schon von vornherein nicht ordnungsgemäß zu gebrauchen gewesen, begründe er das im Ergebnis ausschließlich damit, dass er nicht ansatzweise die von der Verkäuferin zugesicherte Reichweite erziele, die selbst der Hersteller öffentlich propagiere. Inhaltlich stütze sich der Kläger somit auch diesbezüglich nur auf Zusicherungen oder Werbung Dritter, die der Beklagten als Leasinggeberin schlicht nicht zuzurechnen seien.
Davon abgesehen habe der Kläger als Unternehmer den Mangel nicht fristgerecht gemäß § 377 UGB gerügt, weshalb er keine Ansprüche auf Gewährleistung bzw Schadenersatz wegen des Mangels oder aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache mehr geltend machen könne.
Da Kläger könne sich auch nicht auf (gemeinsamen) Irrtum stützen, da er keine Vertragsaufhebung oder -anpassung geltend mache, weshalb sein Leistungsbegehren fehlschlage. Abgesehen davon seien der Beklagten Angaben von Mitarbeitern der Verkäuferin nicht zuzurechnen. In Bezug auf das pauschal gehaltene Vorbringen des Klägers zum M* sei er darauf zu verweisen, dass er hier die C* D* AG in Anspruch nehme.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil „im Sinne einer gänzlichen Stattgabe der Klage abzuändern“. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger vertritt in seiner Berufung die Auffassung, dass – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – der Beklagten als Leasinggeberin die Angaben der Verkäuferin über die Reichweite des Fahrzeugs zuzurechnen seien. Außerdem sei auch seine Mängelrüge gemäß § 377 UGB nicht verspätet gewesen.
Durch den Leasingvertrag wird ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (RS0098754), wobei dieses in unterschiedlichen Formen ausgestaltet sein kann ( Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 1090 Rz 52 ff).
Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (RS0120830 [T1]; RS0019456 [T3]). Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (6 Ob 241/07w, 2 Ob 1/09z, 3 Ob 12/09z je mwN; vgl auch RS0019456). Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (RS0019456; vgl auch RS0019456 [T1]).
Nach den Feststellungen hat der Kläger – für den von vornherein klar war, dass das Fahrzeug durch Leasing finanziert werden soll – mit der C* G* GmbHCo KG einen Kaufvertrag über Fahrzeug und noch am selben Tag einen Leasingvertrag mit der Beklagten geschlossen (US 3 f). Ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen sollte das Fahrzeug zwar direkt an den Kläger ausgeliefert werden, er dieses jedoch durch „Besitzergreifung“ für die Beklagte übernehmen und demzufolge nie dessen Eigentümer werden (US 5). Aus dem (unstrittigen) Inhalt des Kaufvertrags, den das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann (vgl RS0121557 [T3, T11]), ergibt sich, dass der Kläger keine Anzahlung an die C* G* GmbH Co KG als Verkäuferin zu leisten hatte (Pkt 5 des Kaufvertrags, S 3/Beil ./2). Vereinbart war außerdem ein „C* D* Finanzierungsbonus“ bei Leasing durch die „C* D*“, also die Beklagte (Pkt 3 des Kaufvertrags, S 2/Beil ./2).
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel bestehen, dass der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Verkäuferin nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, das letztlich die Beklagte als Leasinggeberin erwerben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen sollte. Daher handelt es sich um (mittelbares) Finanzierungsleasing (vgl 7 Ob 88/23a [Rz 10, 11]; 7 Ob 128/23h; Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5, § 1090 ABGB Rz 99).
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RS0020735 [auch T1]). Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (3 Ob 12/09z, 7 Ob 128/23h). Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (RS0020735 [T2]). Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. Diese Risikotragung ist – sofern der Leasingnehmer wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen (RS0016641) – nicht an sich sittenwidrig (RS0016625). Den Leasingnehmer trifft also nach der typischen Vertragsgestaltung die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird (RS0018487, RS0019481; 7 Ob 128/23h).
Ob das Fahrzeug des Klägers angesichts der festgestellten, von der ausdrücklichen Zusicherung der Verkäuferin abweichenden (zu geringen) Reichweite (nicht) zum „ordnungsgemäßen Gebrauch“ tauglich ist, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Beantwortung der Frage, ob der Beklagten die Zusicherung der Verkäuferin überhaupt zuzurechnen ist.
Im Fall des (mittelbaren) Finanzierungsleasings kann nämlich der Leasinggeber die das Produkt betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausschließen, sofern der Leasingnehmer zugleich ermächtigt wird, diese im Namen des Leasinggebers geltend zu machen, oder sie ihm vollständig abgetreten werden. Es ist also durchaus möglich, im Leasingvertrag die Haftung des Leasinggebers für Sach- oder Rechtsmängel gegenüber dem Leasingnehmer zu begrenzen oder auszuschließen, wenn diesem im Gegenzug die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche und -rechte gegenüber dem Lieferanten in jenem Bestand und Umfang abgetreten werden, wie sie in diesem Vertragsverhältnis bestehen. Die Inanspruchnahme des Lieferanten erscheint in dieser Konstellation auch sachgerechter, weil dieser im Gegensatz zum Leasinggeber als „eigentlicher Verkäufer“ die notwendige Fachkunde hat. Die Überwälzung der vollen Sachgefahr auf den Leasingnehmer wäre allerdings dann sittenwidrig, wenn der Leasinggeber mit dem Lieferunternehmen wirtschaftlich eng verflochten ist oder er bereits bei Vertragsabschluss Kenntnis von der Unbrauchbarkeit des Produkts hat ( Pesek, aaO Rz 108 mwN; vgl 9 Ob 70/22t [Rz 40]).
Der Kläger stellte – nachdem er das zuvor bestritten hatte – letztendlich außer Streit, dass „es eine Abtretung von Gewährleistungsrechten der Leasinggeberin“ an ihn gegeben hat (S 3/ON 10.2). Es braucht hier nicht beantwortet zu werden, ob es sich bei dieser konkreten Abtretung um eine unzulässige Aushöhlung der Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit (vgl 1 Ob 81/09g) handelt. Denn darauf, dass die Abtretung insoweit gröblich benachteiligend, sittenwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam sei, hat sich der Kläger gar nicht gestützt. Die diesbezügliche, vor allem in Verbandsprozessen ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0020739, RS0016649) ist daher hier nicht einschlägig, sodass auch offen gelassen werden kann, ob diese überhaupt auch auf Unternehmergeschäfte Anwendung findet (ein solches liegt hier unstrittig vor, S 1 f/ON 14.4). Dass der Kläger erkennbar auf wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Verkäuferin und der Beklagten abzielte, ändert daran nichts, weil sich dieses (ohnehin nur vage) Vorbringen offensichtlich bloß darauf bezog, dass der Beklagten – nach der Ansicht des Klägers – die Angaben der Verkäuferin (zur Reichweite des Fahrzeugs) zuzurechnen seien. Dass er die Abtretung wegen einer allfälligen „engen wirtschaftlichen Verflechtung“ zwischen Leasinggeberin und Verkäuferin (siehe oben) für unzulässig hält, brachte er damit gerade nicht (hinreichend deutlich) zum Ausdruck.
Vor diesem Hintergrund der (wirksamen) Abtretung liegt es (nur mehr) am Kläger, allfällige Rechte aus der Gewährleistung gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen. Der Beklagten, die ihre diesbezüglichen Rechte an den Kläger zediert hat, fehlt daher in Bezug auf die von diesem begehrte Handlung, die die Beklagte bei der Verkäuferin erwirken soll, die passive Klagslegitimation. Gegenüber der Beklagten kann sich der Kläger daher nicht auf Rechte aus der Gewährleistung stützen.
Nur der Vollständigkeit halber ist zum vom Kläger im Verfahren erster Instanz weiters ins Treffen geführten (gemeinsamen) Irrtums (auf den er in der Berufung im Übrigen gar nicht zurückkommt, vgl RS0043352 [T34]) auszuführen, dass das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diesbezüglich „das Leistungsbegehren fehlschlägt“, also die Klage unschlüssig ist. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Das ist hier nicht der Fall. Denn wegen eines (gemeinsamen) Irrtums kann der Kläger nur den Vertrag anfechten bzw Vertragsanpassung begehren, nicht aber den von ihm mit dem Leistungsbegehren letztendlich angestrebten Austausch des Fahrzeugs durch ein mangelfreies Exemplar, für den die Beklagte sorgen soll, erreichen. Dass diese Rechtsansicht des Erstgerichtes für ihn überraschend und ein Verbesserungsversuch zu unternehmen gewesen wäre (RS0117576), macht der Kläger in seiner Berufung im Übrigen nicht geltend.
Damit war bereits aus diesen Gründen der Berufung ein Erfolg zu versagen, ohne dass noch auf die weiteren Argumente des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung einzugehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstands. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.