RS0016625 – OGH Rechtssatz
Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer und die sich daraus ergebende grundsätzliche Unkündbarkeit des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer sind Wesensmerkmale des Leasingsvertrages und an sich nicht sittenwidrig.