Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 4020 Linz, wider die Beklagte B* s.r.o. , C*, Slowakei, vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wegen (zuletzt) Unterlassung (Streitwert: EUR 20.000,00), Schadenersatz (Streitwert: EUR 21.276,00), Rechnungslegung (Streitwert: EUR 1.000,00) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 2.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 44.276,00) über die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 29. September 2025, Cg*-83, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Klägerin in der Hauptsache und der Berufung der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Klägerin im Kostenpunkt wird hingegen Folge gegeben.
Die im angefochtenen Teilurteil in Punkt 5. enthaltene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„5. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 10.418,36 bestimmten und saldierten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten EUR 57,86 an saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die mit Erklärung vom 21. März 2018 errichtete und am 28. März 2018 im Firmenbuch eingetragene Klägerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung sowie insbesondere des Vertriebs von mobilen Brech- und Siebanlagen einschließlich Ersatzteilen zu diesen Anlagen tätig. Mitgesellschafter und Prokurist der Klägerin ist Ing. D* E*. Die Beklagte ist eine nach slowakischem Recht errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C*, die auf dem Gebiet der Produktion von Maschinen und Brechanlagen, insbesondere Prallbrechern, sowie auf dem Gebiet der Metallbearbeitung tätig ist.
Die ursprünglichen Pläne und Zeichnungen, auf denen die mobilen Sieb- und Brechanlagen der Klägerin basieren, wurden von den Mitarbeitern der F* GmbH entworfen. Der Vater des Prokuristen der Klägerin, G* E*, war damals als Monteur für die F* GmbH tätig. Über das Vermögen der F* GmbH wurde im Jahr 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen dessen erwarb G* E* als Geschäftsführer der F* LLC mit Sitz in **, Georgia, USA das gesamte „Intellectual Property“ des Unternehmens der F* GmbH, d.h. auch alle Immaterialgüterrechte im Sinne der österreichischen Rechtsordnung.
Am 28. April 2006 schloss die F* LLC mit der H* GmbH einen Lizenzierungs-/Kaufvertrag bis zum 31. März 2016 betreffend die nicht exklusive Lizenz zur Verwendung der Zeichnungen für Crusher (Brecher) und Screener (Siebanlagen).
Am 3. September 2007 schloss G* E* als Geschäftsführer der F* LLC als „Lizenzgeber“ mit sich selbst als „Lizenznehmer“ ein „exclusive license agreement“ („exklusive Lizenzvereinbarung“) mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren ab. Die „ausschließliche Lizenz“ umfasste dabei die Verwendung der im Eigentum des Unternehmens stehenden Unterlagen zur Herstellung und zum Verkauf aller raupenmobilen Brech- und Siebanlagen, wobei ihm auch alle Rechte aus dem vorgenannten Vertrag mit der H* GmbH für die Dauer dessen Laufzeit abgetreten wurden. Die Zeichnungen blieben im „alleinige[n] und ausschließliche[n] Eigentum“ des Unternehmens, G* E* wurde jedoch dazu berechtigt, den Vertrag oder ein in diesem gewährtes Recht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens abzutreten, zu übertragen oder zu übereignen sowie Unterlizenzen ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens zu vergeben. Es kann nicht festgestellt werden, ob G* E* darüber hinaus persönlich (Eigentums-)Rechte übertragen wurden.
Am 25. Mai 2016 schlossen G* E* und die H* GmbH eine zehnjährige Lizenz- bzw. Rechtevereinbarung, in Anlehnung an den Lizenzvertrag vom 28. April 2006 betreffend das nicht exklusive Recht, alle zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Rechte für die Produktion und den weltweiten Vertrieb für sämtliche Sieb- und Brechanlagen zu verwenden, wobei diese Rechte und das geistige Eigentum der H* GmbH und allen Firmen, die von der H* GmbH beauftragt wurden und werden, direkt und ohne Umwege von der H* GmbH auf ausdrücklichen Wunsch von G* E* an seinen Sohn Ing. D* E* übertragen wurden. Als die Lizenz-/Rechtevereinbarung unterschrieben wurde, war Ing. D* E* involviert. Er hat die Rechteeinräumung angenommen. Ing. D* E* hat dafür keine Gegenleistung erbracht, die Rechte also unentgeltlich erworben.
Ing. D* E* wiederum schloss mit der Klägerin am 23. Mai 2018 eine Lizenz-/Rechtevereinbarung bzw. einen Werknutzungsvertrag betreffend das exklusive Recht, alle zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Rechte für die Produktion und den weltweiten Vertrieb für sämtliche Sieb- und Brechanlagen zu verwenden. Mit Zusatz vom 26. März 2019 vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien zudem eine von der Klägerin an Ing. D* E* zu entrichtende „Lizenzgebühr“ in Form einer Provision von 10 % des mit dem Verkauf einer Anlage erzielten Nettoumsatzes, mindestens jedoch EUR 50.000,00 netto.
Die H* GmbH schloss mit der I* s.r.o. Rahmen- und Entwicklungsverträge. Mit Rahmenvertrag vom 25. Februar 2014 wurde eine langfristige Zusammenarbeit vereinbart, betreffend die Produktion, Montage und Exklusivlieferung von 50 Stück der Type J* K*, die von der H* GmbH entwickelt und weltweit vertrieben werden, binnen vier Jahren, wobei sich die I* s.r.o. u.a. verpflichtete, keinerlei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen oder sonstige aus dem gegenständigen Vertragsverhältnis bekannt gewordenes Know-how in anderen Vertragsverhältnissen gegenüber Dritten zu verwenden, weder im Original noch in Kopie an Dritte oder allfällige andere weiterzugeben und jederzeit auf Verlangen die kompletten Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückzustellen.
Die Entwicklungsverträge betrafen jeweils die gemeinsame Entwicklung von H*-Produkten und zwar des K* L*, des M* L*, des Rückführbands und Schwenkbands mit Aufnahme **, des Backenbrechers N*, sowie des Backenbrechers O*. Als Aufgabe des Auftragnehmers ist jeweils die Erstellung aller Zeichnungen im Detail für das Produkt und aller notwendigen Unterlagen für die Herstellung des Produkts angeführt. Die Entwicklungsverträge enthalten je den Passus: „Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keinerlei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen oder sonst wie aus dem gegenständigen Vertragsverhältnis bekannt gewordenes Know-how in anderen Vertragsverhältnissen gegenüber Drittem zu verwenden, weder im Original noch in Kopie an Dritte oder allfällige andere weiterzugeben und jederzeit auf Verlangen die kompletten Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückzustellen“. Die Entwicklungsverträge datieren auf 3. August 2015, 20. Juli 2016, 3. August 2015, 18. März 2014 und 10. Februar 2015.
Die I* s.r.o. ging zufolge Fusion per 19. Jänner 2018 in der P* s.r.o. auf; diese ist mittlerweile ebenfalls aus dem slowakischen Handelsregister gelöscht. Einziger Gesellschafter der I* s.r.o. war Q*, der im Zeitraum 28. März 2013 bis 11. November 2015 auch deren Geschäftsführer war. Weitere Geschäftsführerinnen bis zur Löschung der Firma waren Mgr. R* und S*.
Die Beklagte ging aus der T* s.r.o. hervor, indem Q* und S* per 26. Oktober 2017 deren Gesellschaftsanteile übernahmen, den Namen der Gesellschaft auf B* s.r.o., änderten und den Tätigkeitsbereich erweiterten, insbesondere um die Produktion von Maschinen und Einrichtungen für allgemeine Zwecke sowie Metallbearbeitung.
Über das Vermögen der H* GmbH wurde am 16. November 2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach der Insolvenz der H* GmbH verblieben bei der I* s.r.o. nicht fertiggestellte Maschinen, die diese im Auftrag der H* GmbH herzustellen begonnen hatte. Mit Vertrag vom 27. Oktober 2017 verkaufte die I* s.r.o. eine solche Stahlkonstruktion eines „(…) Steinbrecher[s] ohne Bezeichnung (ca. 35 Tonnen) ohne Montageteile (Motor, Fahrwerk, Pumpe, andere Montageteile) (…)“. Die mitgelieferte Dokumentation umfasste: „Rechnung des Verkäufers, Fotodokumentation von Stahlkonstruktionen, technische Bedingungen, Bedienungs- und Wartungshandbuch, Katalog von Ersatzteilen [und] Prüfungsprotokoll“. Diese Maschine wurde letztlich (im Wege des Unternehmens U*) an die V* GmbH verkauft.
Diese Steinbrechermaschine (Horizontalprallbrecher samt Siebeeinheit) arbeitet nach einem bekannten Grundprinzip, nach welchem Materialbrocken, typischerweise aber keinesfalls ausschließlich Gesteinsbrocken, mittels eines Rotors, der als Mitnehmer fungiert, gegen Prallplatten geschleudert und auf diese Art und Weise zerkleinert werden. Die technische Umsetzung dieses Grundprinzips ist aus dem Stand der Technik bekannt. Details sowie Zusatz- und Hilfsfunktionen einer solchen Maschine sind allerdings als herstellerspezifisch anzusehen und nicht zwingend mit einem einzigen möglichen Lösungsweg verknüpft. An der an die Firma V* GmbH verkauften Steinbrechermaschinen sind, was deren Funktionsprinzipien betrifft, auch aus dem Stand der Technik bekannte Maschinenelemente und Baugruppen realisiert. Die Detailkonstruktion der Steinbrechermaschine ergibt sich in ihrer Gesamtheit allerdings nicht schon aus diesen Funktionsprinzipien. Die Maschine entspricht, was die Anzahl und Anordnung der Baugruppen entspricht, den Darstellungen in den Plänen der Klägerin (Baupläne bzw. Konstruktionszeichnungen der Serie ** und Serie ** zum Bau des Prallbrechers K*). Die Naturmaße entsprechen unter Berücksichtigung der Fertigungsungenauigkeiten und Toleranzen sowie der Messungenauigkeiten den Planmaßen. Eine solche Übereinstimmung, die Anzahl, Anordnung und Naturmasse betreffend, kann nur dann erzielt werden, wenn diese Maschine anhand der genannten Pläne der Klägerin gefertigt wurde. Für die Fertigung der Maschine wurde das in den Plänen manifestierte Arbeitsergebnis übernommen und keine eigenen Konstruktionsleistungen im Zusammenhang mit der Konstruktion der Steinbrechermaschine erbracht.
Seitens der V* GmbH wurden einige Mängel der gelieferten Maschine festgestellt, insbesondere war vermutlich der Rotor falsch eingebaut und die Schrauben waren „nicht schön eingeschraubt“; die Maschine funktionierte zunächst nicht richtig, bis die Beklagte die Mängel behob. Die V* GmbH bezieht nunmehr (passende) Ersatzteile von der Klägerin, weil sie mit den Lieferzeiten der Beklagten und der Stahlqualität der Verschleißteile nicht zufrieden war. Namentlich nicht feststellbare Interessenten am Erwerb von Brechmaschinen haben die Maschine der V* GmbH besichtigt bzw. zumindest Interesse bekundet, diese zu besichtigen.
Die Beklagte bietet (weiterhin) mobile Sieb- und Brechanlagen an, welche planident mit den Bauplänen und Konstruktionszeichnungen der Klägerin sind ( FS B ).
Die Entwicklung derartiger Maschinen ist ein ressourcenintensiver Prozess, welcher selbst bei Unternehmen, welche über langjährige Erfahrung verfügen, drei und mehr Jahre dauert, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Bei der Klägerin sind jedoch keine Kosten bzw. Aufwendungen für die Entwicklung dieser Maschinen angefallen. Es kann zudem nicht festgestellt werden, ob die Klägerin „Lizenzzahlungen“ an Ing. D* E* leistet bzw. geleistet hat.
Im Zeitraum 2016/2017 bearbeitete Mag. W* im Auftrag der H* GmbH Lichtbilder von Maschinen, nachdem er bereits ein „Designkonzept“ für diese entwickelt hatte (was mit EUR 8.000,00 abgerechnet worden war). Er erhielt zu diesem Zweck Fotos der Maschinen von der H* GmbH, in denen er die Maschinen vom Hintergrund, vor dem sie aufgenommen wurden, freistellte, sie retuschierte und vor einem neuen Hintergrund montierte, um sie attraktiver darzustellen. Sämtliche Rechte an diesen von ihm bearbeiteten Lichtbildern übertrug Mag. W* exklusiv seiner Auftraggeberin, der H* GmbH.
Es kann nicht festgestellt werden, ob diese in der Folge (exklusiv) an Ing. D* E* übertragen wurden, sodass dieser sie wiederum exklusiv der Klägerin übertragen hätte können ( FS K ).
Die Klägerin begehrte die Leistung von EUR 11.276,00 s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes und erhob ein Unterlassungs-, ein weiteres Schadenersatz-, Rechnungslegungs-, Beseitigungs- sowie Urteilsveröffentlichungsbegehren. Sie führte hiezu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Beklagte verwende zu Werbezwecken zahlreiche Fotos, an welchen der Klägerin das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie alle im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse zukämen. Weder die Klägerin noch sonst jemand habe der Beklagten ein Recht zu irgendeiner Form der Verwendung dieser Fotos eingeräumt. Darüber hinaus habe die Beklagte die verwendeten Bilder ohne Zustimmung der Klägerin auch für den Laien ersichtlich teilweise verändert und die Bezeichnung „A*“ aus den Bildern wegretuschiert.
Die Beklagte baue zudem näher genannte Maschinen bzw. Anlagen der Klägerin im großen Umfang 1:1, somit sklavisch nach und vertreibe diese global als ihre, was ihr ausschließlich dadurch möglich sei, dass sich die Beklagte im Besitz der zur Fertigung der Maschinen erforderlichen Pläne und Zeichnungen der Klägerin befinde. Die Klägerin habe sämtliche Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere die Rechte an den Zeichnungen und Plänen inne, die zum Bau der Maschinen erforderlich seien, und der Beklagten zu keiner Zeit Nutzungsrechte an diesen erteilt. Der enorme Planungs- und Entwicklungsaufwand der Klägerin werde verwendet, um gegenüber Kunden den Anschein zu erwecken, man hätte ein eigenes Produkt entwickelt. Dies stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten dar.
Der Klägerin sei bezüglich dieser Pläne und Zeichnungen rechtmäßig ein exklusives Werknutzungsrecht eingeräumt worden, weshalb sie aktiv legitimiert sei, die Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Klägerin sei ebenso berechtigt, Verletzungen, welche vor Rechtseinräumung und daher auch vor Gründung der Klägerin stattgefunden haben, einzuklagen.
Die Klägerin habe somit gemäß § 14 Abs 1 UWG und § 81 Abs 1 UrhG einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte sowohl hinsichtlich der Fotos als auch der Pläne und Zeichnungen. Gemäß § 82 UrhG stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Beseitigung zu und könne sie verlangen, dass sowohl die Fotos als auch die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes hergestellten oder kopierten Pläne vernichtet werden.
Werde ein Lichtbild ohne die Einwilligung des Berechtigten benutzt, habe derjenige an den Verletzten ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Das angemessene Entgelt entspreche dem tatsächlichen Marktpreis bei Verwendung eines Lichtbildes, daher einer fiktiven Lizenzgebühr, hier im Ausmaß von EUR 5.638,00. Durch die Veröffentlichung der Fotos im Internet habe die Beklagte ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, weil keine Zustimmung der Klägerin eingeholt worden sei, weshalb die Klägerin das Doppelte des angemessenen Entgelts als Schadenersatz verlangen könne.
Gleiches gelte betreffend die Pläne und Zeichnungen der Klägerin, weshalb die Klägerin einen Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, Auskunft über den Zeitraum der Nutzung der Pläne und Zeichnungen der Klägerin, über die daraus gewonnenen Erzeugnisse und Ergebnisse betreffend die Maschinen und Ersatzteile, über ihre Lieferanten und Subunternehmer, die Käufer und Empfänger der Maschinen und Ersatzteile sowie den aus diesen Leistungen erzielten Gewinn zu erteilen bzw. Rechnung zu legen.
Durch die Verwendung der Pläne und Zeichnungen der Klägerin habe die Beklagte ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, weil keine Zustimmung der Klägerin eingeholt worden sei, geschweige denn eine Berechtigung vorgelegen habe. Als Schadenersatz könne das Doppelte des angemessenen Entgeltes verlangt werden. Vorläufig geltend gemacht würden daher EUR 20.000,00, was ausgehend von der Tatsache, dass eine einzelne Maschine mehrere hunderttausend Euro koste, jedenfalls gerechtfertigt sei.
Sei ein Unterlassungsanspruch gegeben, habe die Klägerin auch das Recht auf Urteilsveröffentlichung. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin sei evident, weil die Beklagte in direkter Konkurrenz stehe und die Kunden der Klägerin informiert werden müssten, dass die Beklagte mit Fotos werbe, an welcher sie kein Recht habe. Denn diese Werbung sei geeignet, die Kaufentscheidung der Kunden zugunsten der Beklagten zu beeinflussen. Ebenso müssten die Kunden informiert werden, dass die Beklagte rechtswidrigerweise Pläne und Zeichnungen verwende, um die Maschinen der Klägerin nachbauen zu können. Ohne diese könnte die Beklagte ihre Produkte gar nicht verkaufen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, die Klägerin sei schon zur Klagsführung nicht aktiv legitimiert. An den Fotos habe die Klägerin keine Urheberrechte bzw. vom Urheber keine entsprechenden Nutzungsrechte erworben. Die Beklagte sei zudem mit der „Vorgängerin“ der Klägerin in einer laufenden Geschäftsbeziehung gestanden, wodurch sie die verfahrensgegenständlichen Pläne und Zeichnungen mit dieser gemeinsam bzw. in deren Auftrag erstellt habe. Die Pläne und Zeichnungen zu den Maschinen stellten somit richtigerweise geistiges Eigentum der Beklagten dar. Zumindest seien diese im Auftrag der Klägerin erstellt worden und sei die Klägerin deshalb nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Beklagte zu erheben. Zudem sei die Klägerin mangels wirksamen Rechteerwerbs vom Vormann nicht zur Klagsführung berechtigt. Zum Zeitpunkt der Lizenzrechtevereinbarung zwischen der H* GmbH und G* E* vom 25. Mai 2016 sei der Lizenzvertrag vom 28. April 2006 zwischen der F* LLC und der H* GmbH infolge des Ablaufs der zehnjährigen Dauer bereits beendet gewesen, sodass die H* GmbH keine Rechte mehr innegehabt habe und folglich Nutzungsrechte weder an G* E* noch an Ing. D* E* übertragen habe können. Eine vermeintlich unentgeltliche Lizenz- und Rechtevereinbarung zwischen der H* GmbH und G* E* stelle eine verbotene Einlagenrückgewähr dar und sei auch aus diesem Grund nicht wirksam. Weiters fehle ein Modus im Hinblick auf die angebliche Rechteübertragung an Ing. D* E*. Es liege somit keine lückenlose Übertragungskette der Rechte an den Plänen und Zeichnungen sowie den Fotos vor.
Sämtliche Fotos, die die Beklagte verwende bzw. verwendet habe, seien von einer Mitarbeiterin der Beklagten mit ihrem Handy angefertigt worden und nach entsprechender Bearbeitung auf die Internetseite der Beklagten gestellt worden.
Sofern die Klägerin ihre Ansprüche auf das UWG stütze, sei sie nicht Herstellerin der Maschinen, nur diese könne Verstöße aus dem UWG gegen die Beklagte geltend machen. An Plänen und Zeichnungen seien überhaupt keine Urheberrechte entstanden, die die Klägerin zur Klagsführung legitimierten. Es sei nach dem Urheberrecht nicht das Ergebnis geschützt, sondern nur die Eigentümlichkeit der Darstellung. Es handle sich hier aber um technische Werke, denen eine Eigentümlichkeit iSd Urheberrechts fehle.
Von sämtlichen Herstellern würden ähnliche Pläne und Zeichnungen verwendet und die Maschinen ähnlich ausgeführt, zumal dies technisch bedingt sei und es sich um standardmäßige Ausführungen handle. Die Beklagte ahme die Maschinen der Klägerin daher nicht sklavisch nach, sie stelle vielmehr eigens entwickelte Maschinen her und vertreibe diese. Diese wichen auch aus technischer Sicht von jenen der Klägerin ab. Die Beklagte habe ihren eigenen Schaffungsvorgang, auf Basis dessen sie ihre Maschinen entwickle und herstelle. Allfällige Ähnlichkeiten zwischen den Produkten der Streitparteien seien unter dem Begriff der Nachahmungsfreiheit zu subsumieren. Die Klägerin habe überdies keinen Entwicklungsaufwand gehabt.
Die Beklagte habe lediglich eine einzige Maschine, einen RC5-Brecher, der die technischen Parameter der Maschine der Klägerin gehabt habe, nach Deutschland verkauft, den sie zuvor von der I* s.r.o. mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 2017 erworben habe, welche wiederum eine Entwicklungszusammenarbeit mit der H* GmbH gehabt habe. Diesbezüglich seien zwischen der I* s.r.o. und der H* GmbH diverse Rahmenverträge abgeschlossen worden. Ziel dieser Entwicklungszusammenarbeit sei eine gemeinsame technische Entwicklung von Maschinen und der anschließende Verkauf dieser Maschinen über die H* GmbH gewesen.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit Urteil vom 31. Jänner 2024, Cg*-65, zunächst betreffend das Leistungs-, das Unterlassungs- sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren (teilweise) statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren sowie das Beseitigungs- und das Rechnungslegungsbegehren zur Gänze ab, wobei es hinsichtlich des die Pläne und Zeichnungen der Klägerin betreffende Klagebegehrens davon ausging, dass ihr der Nachweis des Rechtserwerbs vom ursprünglich Berechtigten hinsichtlich ihrer schriftlichen und digitalen Baupläne und Konstruktionszeichnungen nicht gelungen sei, zumal ein Rechtserwerb von G* E* persönlich nicht festgestellt habe werden können.
Das von beiden Streitteilen in der Folge angerufene Berufungsgericht verwarf die Berufungen der Parteien wegen Nichtigkeit mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 zu 4 R 80/24y, hob das Ersturteil des ersten Rechtsgangs, welches im Umfang der Klagsabweisung betreffend die Pläne und Zeichnungen der Klägerin als unbekämpft unberührt blieb, im übrigen Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, damit das Erstgericht – neben dem Beheben eines Begründungsmangels hinsichtlich des Feststellungskomplexes bezüglich der Lichtbilder – mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren erörtert und ihnen Gelegenheit einräumt, Vorbringen dazu zu erstatten, welchen konkreten Aufwand die Klägerin für ihre klagsgegenständliche Produktentwicklung aufwenden musste und inwieweit gerade die Übernahme ihres für sie mit Kosten verbundenen Leistungsergebnisses für die Beklagte zu einer Kostenersparnis geführt hat, um anschließend Feststellungen dazu treffen zu können, ob und wenn ja, welchen Planungs- und Entwicklungsaufwand die Klägerin hatte sowie, ob die Beklagte durch die glatte Leistungsübernahme einen Preisvorteil lukrieren konnte und wenn ja, in welcher Höhe, um die Berechtigung des auf §§ 1 Abs 1 Z 1 iVm 14 UWG gestützten Klagebegehrens abschließend beurteilen zu können.
Die Klägerin brachte im zweiten Rechtsgang nach Erörterung durch das Erstgericht im Wesentlichen ergänzend vor, sie erleide nicht nur durch das Anbieten baugleicher Maschinen zu wesentlich günstigeren Preisen durch die Beklagte Umsatzrückgänge und einen besonderen Preisdruck am Markt. Sie habe auch Aufwendungen zu tragen, die die Beklagte sich erspare. So zahle sie für die Herstellung und den Verkauf der Maschinen Lizenzgebühren iHv 10 % des erzielten Netto-Umsatzes, mindestens aber EUR 50.000,00 je Maschine. Die eigene Entwicklung der Bauteile wäre für die Beklagte mit erheblichen Kosten verbunden, die sie sich erspare, weshalb sie baugleiche Maschinen zu wesentlich günstigeren Preisen anbieten könne. Der Preisvorteil durch die glatte Leistungsübernahme betrage dabei EUR 100.000,00 bis EUR 150.000,00 je Maschine, zumindest jedoch die Höhe der Lizenzgebühr von EUR 50.000,00 je Maschine. Die Beklagte bereite der Klägerin auch dadurch schmerzliche Konkurrenz, indem sie den guten Ruf der Maschinen durch vermeidbare Herkunftstäuschung ausbeute; die Klägerin werde durch die systematische Nachahmung von der Beklagten behindert. Dies führe zu einem Vertrauensverlust auf Kundenseite, weil die von der Beklagten angebotenen Maschinen jenen der Klägerin bis auf kleine Details wie Farbe und Name glichen.
Die Beklagte bestritt und erwiderte darauf zusammengefasst, die Klägerin habe mangels Planungs- und Entwicklungsarbeit keinen Planungs- und Entwicklungsaufwand gehabt. Die Beklagte habe sich keinen Vorteil verschafft, zumal sie eine Maschine aus der Kooperation mit der H* GmbH erworben habe und über Planungs- und Entwicklungskenntnisse verfüge. Die Klägerin habe nie Lizenzgebühren an Ing. D* E* bezahlt. Allfällige Rechte an den Lichtbildern kämen der H* GmbH zu, der Klägerin fehle somit die Aktivlegitimation.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang nunmehr betreffend das Unterlassungs-, Rechnungslegungs- sowie Urteilsveröffentlichungsbegehren hinsichtlich der nachgeahmten Maschinen und Ersatzteile statt, behielt die Entscheidung über das diesbezügliche Leistungs-/Schadenersatzbegehren der Endentscheidung vor, wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren betreffend die Lichtbilder zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 23 bis 32 ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert. Die von den Parteien bekämpften Feststellungen sind oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen könnten, zwar grundsätzlich Nachahmungsfreiheit bestehe. In der Rechtsprechung zum lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz sei aber anerkannt, dass bei Hinzutreten besonderer lauterkeitsrelevanter Begleitumstände die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG unlauter sein könne; als solche Umstände kämen sklavische Nachahmung bzw. glatte Leistungsübernahme, eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts in Frage. Die Unlauterkeit nach dieser Fallgruppe setze voraus, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht werde und sich der Übernehmer durch Ersparnis eigener Aufwendungen einen Vorteil verschaffe. Letzteres sei dann der Fall, wenn der Nachahmer das nachgeahmte Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger abgeben könne.
Die Klägerin habe jedoch nicht unter Beweis stellen können, welchen Aufwand (weder einen eigenen Entwicklungsaufwand, noch die behaupteten Lizenzzahlungen) gerade sie (und nicht andere Unternehmen oder Personen) auf die Entwicklung ihrer Produkte zu tragen gehabt hätte, sodass die Beklagte – ihr gegenüber – eine Ersparnis durch die glatte Übernahme erzielen hätte können.
Lauterkeitswidrig handle aber auch, im Sinne einer „vermeidbaren Herkunftstäuschung“, wer seinem wettbewerblich eigenartigen Produkt bewusst die Form eines fremden, sonderrechtlich nicht geschützten Erzeugnisses gebe, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft hervorrufe. Für eine Nachahmung müsse das beanstandete Erzeugnis oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lasse. Die Nachahmung müsse bewusst erfolgen. Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei wiederum auf den Gesamteindruck abzustellen.
Als unmittelbar Betroffener sei zunächst der Hersteller des Originals, als Herr des Produktionsvorganges sowie der Entscheidung über die Markteinführung, anspruchsberechtigt, da es primär seine Interessen seien, die durch den ergänzenden lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz geschützt würden. Darauf, dass das Produkt auch in der Betriebsstätte des Betreffenden gefertigt wurde oder die Entwicklungsleistung von ihm erbracht wurde, komme es hingegen nicht an.
Die Beklagte stelle Produkte der Klägerin unter Zuhilfenahme der Pläne der Klägerin de facto baugleich her und vermarkte diese. Die äußere Ähnlichkeit, die aus der Heranziehung der gleichen Plangrundlage resultiere, sei – wie auch für einen Laien aus den vorliegenden Lichtbildern zwanglos erkennbar sei und wie die Ausführungen des Sachverständigen zeigten in jedes Detail reichten – weit oberhalb jener Schwelle, ab welcher von Verwechslungsgefahr auszugehen sei, einzuordnen, zumal sie eine (Beinahe-)Identität erreiche, wo eine Unterscheidung nur durch Farbgebung bzw. Aufdrucke möglich sei. Da die Herstellung einer so exakten Nachahmung nur unter Verwendung der gleichen Pläne möglich sei, sei auch völlig denkunmöglich, dass diese Nachahmung durch die Beklagte nicht bewusst erfolgen könnte.
Zwar sei die technische Umsetzung des Grundprinzips aus dem Stand der Technik bekannt, Details sowie Zusatz- und Hilfsfunktionen einer solchen Maschine seien allerdings als herstellerspezifisch anzusehen und nicht zwingend mit einem einzigen möglichen Lösungsweg verknüpft. Eine andersartige Gestaltung wäre daher möglich und – wie dies zahlreiche Lösungen anderer Wettbewerber demonstrierten – auch zumutbar gewesen. Es liege somit eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor, weshalb der Klägerin – zumal infolge Verteidigung ihres Wettbewerbsverstoßes durch die Klägerin im Prozess von Wiederholungsgefahr auszugehen sei – ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zukomme.
Der Rechnungslegungsanspruch stehe der Klägerin als Geschädigte im Anwendungsbereich des UWG generell bei – wie hier vorliegenden – Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition ebenso zu, wie die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG aufgrund des berechtigten Interesses der Klägerin anzuordnen sei, weil die Maschinen der Streitteile anhand ihres Erscheinungsbilds de facto nicht zu unterscheiden seien und zumindest ein Kunde mit der von der Beklagten gelieferten Qualität nicht zufrieden sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass solche und allfällige andere Probleme der Maschinen der Beklagten mit dem Typus der Maschine in Verbindung gebracht würden, sodass die in ihrer physischen Form kaum unterscheidbaren Maschinen der Klägerin einer reduzierten Qualitätserwartung ausgesetzt werden könnten. Es sei daher, um die Klägerin vor Schäden zu bewahren, die sich aus der Annahme der Verkehrskreise ergeben könnten, dass sämtliche Maschinen dieses Erscheinungsbildes von ihr stammten, nötig, das an derartigen Maschinen interessierte Publikum darüber aufzuklären, dass auch die Beklagte in ihrem physischen Erscheinungsbild praktisch ununterscheidbare Maschinen anbiete. Die (spruchgemäße) Veröffentlichung in zwei Zeitschriften, welche sich an Leser in der solche Geräte einsetzenden Baubranche richte, erscheine hiezu geeignet und angemessen.
Lichtbilder seien als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirkten. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit sei immer schon dann erfüllt, wenn man sagen könne, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Der Inhaber eines Werknutzungsrechts habe im Rahmen des mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrages das Recht, im eigenen Namen Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Wie bereits hinsichtlich des Klagebegehrens betreffend die Pläne und Zeichnungen der Klägerin, sei der Klägerin auch betreffend das Klagebehren bezüglich der Verwendung der Lichtbilder der Nachweis des Rechtserwerbes vom ursprünglich Berechtigten hingegen nicht gelungen, weshalb diesbezüglich mit Klagsabweisung vorzugehen sei.
Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien jeweils wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Klägerin beantragt in der Hauptsache, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage auch hinsichtlich der die Lichtbilder betreffenden Begehren stattgegeben werde. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt beantragt die Klägerin in eventu, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagten ein um insgesamt EUR 3.601,87 auf EUR 10.418,36 reduzierter Prozesskostenersatz zuerkannt werden möge. Die Beklagte beantragt hingegen, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellen die Parteien jeweils einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Beide Berufungen (in der Hauptsache) sind nicht berechtigt , jene der Klägerin im Kostenpunkt ist hingegen berechtigt.
1. Zu den Mängelrügen der Parteien:
1.1.Die Parteien erachten jeweils – aus unterschiedlichen Gründen – eine vom Erstgericht zu verantwortende Mangelhaft des Verfahrens. Während die Klägerin moniert, dass sich das Erstgericht bei der Beweiswürdigung nicht mit allen Beweisergebnissen auseinander gesetzt habe, releviert die Beklagte – ähnlich wie bereits im ersten Rechtsgang – einen Verstoß gegen § 405 ZPO, da das Erstgericht entgegen der getroffenen Feststellungen einen überschießenden Zuspruch vorgenommen habe. Die von beiden Parteien behaupteten Verfahrensmängel liegen jedoch nicht vor.
1.2. Nach Ansicht der Klägerin ziehe das Erstgericht auf Sachverhaltsebene die Beilagen ./F und ./G nur iZm den Rechteübertragungen und Lizenzierungen betreffend die Pläne und Zeichnungen, nicht jedoch auch hinsichtlich der Lichtbilder heran. Tatsachenwidrig verweise das Erstgericht somit darauf, dass zu Letzteren allein die Angaben des informierten Vertreters der Klägerin vorlägen, der jedoch keinerlei nähere Angaben machen hätte können oder wollen. In der Lizenz-/Rechtevereinbarung zwischen G* E* und der H* GmbH sei jedoch (auch) bezüglich der Fotos eine klare Regelung vereinbart worden. Auch in der Lizenz-/Rechtevereinbarung bzw. dem Werknutzungsvertrag zwischen dem informierten Vertreter der Klägerin und der Berufungswerberin sei Dementsprechendes festgehalten worden. Hätte das Erstgericht dies nicht unberücksichtigt gelassen, so wäre es zu dem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt, dass die Bildrechte an diese wirksam übertragen worden seien und würde der diesbezüglich geltend gemachte Anspruch zu Recht bestehen.
Wie vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang zu 4 R 80/24y in anderem Zusammenhang erläutert, verstößt nur ein Urteil ohne Beweiswürdigung zu einer relevanten Feststellung gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO und leidet damit an einem Begründungsmangel (RIS-Justiz RS0102004). Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich aber, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Somit könnte eine mangelhafte Begründung eines Urteils – sofern nicht bereits eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt – einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Keinen Mangel der Beweiswürdigung stellt es dar, wenn bei der Begründung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch erwähnt hätten werden können oder eine Überlegung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen. Wesentlich ist aber, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4, S. 167; RS0040165). Es kann also ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen müssen aber doch nachvollziehbar sein ( Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 19).
Diesen Grundsätzen genügt das erstinstanzliche Urteil auch im zweiten Rechtsgang, sodass der von der Klägerin insinuierte Begründungsmangel nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffene Negativfeststellung nämlich klar ersichtlich auf die (ergänzende) Aussage des hiezu vernommenen informierten Vertreters der Klägerin, wobei es auch auf dessen fehlende nähere Angaben konkret hinwies und nachvollziehbar darlegte, warum es daher der Darstellung der Klägerin keinen Glauben schenken konnte (US 34 zweiter Abs.) und somit nicht mit der in Zivilverfahren nötigen hohen Wahrscheinlichkeit (Regelbeweismaß; vgl. RIS-Justiz RS0110701) von einer hinreichenden Rechteübertragung ausging. Darüber hinaus erläuterte das Erstgericht auch, dass sich seiner Ansicht nach angesichts der zahlreich vorgelegten Urkunden der Klägerin bezüglich des behaupteten Übergangs von Rechten an den Plänen, die letztlich schon eine Übertragung an G* E* nicht belegen hätten können, mangels jeglichen [gemeint: sonstigen; Anm. des Berufungsgerichts] urkundlichen Nachweises oder anderer Beweisergebnisse bloß aufgrund solch derart vagen Angaben eine positive Feststellung verbiete (US 34 zweiter Abs.). Demnach hat sich das Erstgericht – entgegen der Ansicht der Klägerin – sehr wohl mit den klägerischen Urkunden, somit auch mit den Beilagen ./F und ./G, ausreichend auseinander gesetzt. Es teilt lediglich die Meinung der Klägerin nicht und geht evident von keinem hinreichenden Nachweis einer exklusiven Rechteübertragung im Generellen aus, d.h. wie auch schon bei den Plänen und Zeichnungen. Wenngleich der Klägerin dabei jedoch zuzugestehen ist, dass das erstrichterliche Argument hinsichtlich der fehlenden Rechteübertragung an G* E* betreffend die gegenständlichen Lichtbilder schon aufgrund der zeitlichen Komponente nicht gelten kann, ist an der vom Erstgericht gewonnenen Überzeugung aus Sicht des Berufungsgerichts im Ergebnis nichts zu beanstanden. Denn selbst wenn nun einzelne von der Klägerin hervorgehobene Urkundenteile und die komplett allgemein gehaltene ergänzende Aussage ihres informierten Vertreters auf ein anderes Beweisergebnis hindeuten mögen, so ist das Erstgericht dennoch darin frei, diese entsprechend auf ihre Glaubhaftigkeit bzw. Schlüssigkeit hin zu interpretieren. Dass dies nicht im Sinne der Klägerin erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig, geschweige denn mangelhaft. Dem Erstgericht kann auch keine denkunmögliche oder widersprüchliche Lösung dieser Beweisfrage unterstellt werden, zumal die Situation hinsichtlich der Lichtbilder aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse letztlich mit jener betreffend die Pläne und Zeichnungen vergleichbar ist, da keine weiteren urkundlichen Nachweise für eine exklusive Rechteübertragung an die Klägerin über die bereits vorliegenden Verträge hinaus vorgelegt werden konnten.
Hohe Wahrscheinlichkeit stellt zudem keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RIS-Justiz RS0110701 [T3]). Im vorliegenden Fall hat der Erstrichter aus den von ihm dargestellten Gründen in schlüssiger Weise (noch) keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit erblickt; daran ist nichts auszusetzen. Mit den von der Klägerin ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts auch nicht derart erheblich in Zweifel zu ziehen, dass praktisch zwingend (nur) von dem von ihr behaupteten Geschehensablauf auszugehen ist.
Das Erstgericht hat sich somit in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Überlegungen zur getroffenen Negativfeststellung ausreichend und daher ohne einen Begründungsmangel erläutert.
1.3.Die Beklagte wiederum vermeint, das Erstgericht habe einen überschießenden Zuspruch dadurch getätigt, dass es in Spruchpunkt 1. nicht nur mobile Sieb- und Brechanlagen des Prallbrechers K* aufgenommen habe, sondern trotz fehlender Feststellungen hiezu auch andere/weitere Maschinen, welche von der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen aber gar nicht angeboten würden. Darauf aufbauend hätte das Erstgericht auch das Rechnungslegungs- und Veröffentlichungsbegehren nur im Ausmaß jener Maschinen, welche planident mit den Bauplänen zum Bau des Prallbrechers K* seien, zusprechen dürfen. Damit macht die Beklagte (neuerlich) einen Verfahrensmangel aufgrund § 405 ZPO geltend.
§ 405 ZPO verbietet dem Gericht, dem Kläger etwas zuzusprechen, wofür es bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung keinen Urteilsantrag gibt ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 405 ZPO Rz 1). Nach herrschender Rechtsprechung liegt in einem Verstoß gegen § 405 ZPO ein Verfahrensmangel ( Fucik in Fasching/Konecny³III/2 § 405 ZPO Rz 59). Der Inhalt der Klage ist zwar auch für die Bestimmung des Streitgegenstandes von Bedeutung, die rechtliche Qualifikation durch den Kläger spielt dagegen keine Rolle, da das Gericht das Tatsachenvorbringen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat ( Rechberger/KlickaaaO Vor § 226 ZPO Rz 14). Durch (überschießende) Feststellungen wird eine Sache allenfalls unrichtig rechtlich beurteilt, durch die Zugrundelegung einer (überschießenden) Feststellung wird jedoch nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen (vgl. 2 Ob 102/01s uva).
Wie bereits im ersten Rechtsgang weicht auch die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang in ihrem Spruch nicht vom Begehren ab; auf die Begründung ist nach o.a. Grundsätzen nicht abzustellen. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten liegt hier somit (abermals) kein Fall des § 405 ZPO vor. Unabhängig davon, auf Basis welcher Feststellungen das Erstgericht zu seiner Rechtsansicht gekommen ist, hat es der Klägerin nicht mehr zugesprochen, als von dieser begehrt. Auf die diesbezüglichen Argumente der Beklagten ist daher inhaltlich erst im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen.
2. Zu den Beweisrügen der Parteien:
2.1. Die Klägerin bekämpft in ihrer Beweisrüge die oben kursiv gehaltene FS K und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Die Rechte an den von Mag. W* bearbeiteten Lichtbildern wurden von der H* GmbH (exklusiv) auf Ing. D* E* übertragen und dieser übertrug wiederum sämtliche Rechte an den von Mag. W* bearbeiteten Lichtbildern (exklusiv) an die Klägerin“ ( E K ). Neben den bereits zur Begründung der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens herangezogenen Urkunden (Beilagen ./F und ./G) bestätige auch die Aussage ihres informierten Vertreters die von der Klägerin gewünschte Rechteübertragung an den Lichtbildern.
Zunächst sei diesbezüglich auf die bereits zu Pkt. 1.2. dieser Entscheidung erläuterten Grundsätze und Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist zudem auszuführen, dass der erkennende Richter gemäß § 272 ZPO bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsche notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei ist, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).
Im vorliegenden Fall setzte sich das Erstgericht betreffend die getroffene Feststellung FS K mit der bezughabenden Aussage des informierten Vertreters der Klägerin sowie den vorgelegten Unterlagen der Parteien, insbesondere jenen der Klägerin, hinreichend auseinander, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf Pkt. 1.2. verwiesen werden kann. Ausgehend davon kommt (auch) der Beweisrüge der Klägerin keine Berechtigung zu. Mit den von der Klägerin ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die im Ergebnis nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts insgesamt nicht derart erheblich in Zweifel zu ziehen, zumal es die relevanten Aussagen der vernommenen Personen heranzieht und hinreichend erläutert hat, warum es zu seinem Schluss gekommen ist. Dass die vom Erstgericht dem informierten Vertreter der Klägerin nicht zugestandene Glaubwürdigkeit (naturgemäß) nicht in ihrem Sinne erfolgt sein mag, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein noch nicht unrichtig. Dem vermag die Klägerin in ihrer Berufung im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Einen (wesentlichen) Widerspruch oder Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts zeigt sie in ihrer Berufung nicht auf, sondern beschränkt sich bloß darauf, dass ihrem informierten Vertreter doch Glauben zu schenken sei.
Soweit sie auf die Beilagen ./F und ./G referenziert, sei zunächst neuerlich auf die Ausführungen zu Pkt. 1.2. dieser Entscheidung verwiesen. Die Einschätzung der Klägerin, dass gemäß dem Inhalt der Vereinbarung zu Beilage ./F von dieser auch zukünftige Bilder (Fotos) umfasst seien, ist darüber hinaus schon der von der Klägerin selbst zitierten Klausel nicht zu entnehmen, zumal lediglich „zukünftige Änderungen“ auch in das alleinige Eigentum ihres informierten Vertreters übergehen sollten. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Klausel, der sich im Übrigen mit dem objektiven Erklärungswert deckt, können daher nur Änderungen von damals bereits bestehenden (insbesondere) Lichtbildern gemeint gewesen sein, keineswegs aber auch völlig neue, erst in Zukunft angefertigte Fotos. Darüber hinaus hat die H* GmbH nach dieser Vereinbarung lediglich dafür Sorge zu tragen, dass sich die Rechte an „Änderungen und Weiterentwicklungen von Dritten“ „ausschließlich in Besitz“ des informierten Vertreters der Klägerin befinden. Dass dies nach der festgestellten exklusiven Rechteübertragung des Zeugen Mag. W* an die H* GmbH auch tatsächlich erfolgt ist, geht daraus aber noch keineswegs zwingend hervor. Überdies besitzen die der Klägerin bereits im ersten Rechtsgang entgegneten Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Thematik weiter unverändert Gültigkeit (vgl. 4 R 80/24y, insb. S. 18 zweiter Abs.). Aber auch unter der Annahme, dass die gegenständlichen Bildrechte (etwa durch Pkt. 9. der Beilage ./F bei Beendigung der Geschäftstätigkeiten) der H* GmbH automatisch und exklusiv von dieser auf den informierten Vertreter der Klägerin übertragen worden wären, ergibt sich spätestens aus der Beilage ./G kein Hinweis darauf, dass wie auch immer geartete Rechte an den Lichtbildern an die Klägerin durch deren informierten Vertreter weitergegeben worden wären. Im Gegenteil, Pkt. 2. betreffend die exklusive Rechteeinräumung umfasst explizit nur die Verwendung „alle[r] zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Rechte für die Produktion und den weltweiten Vertrieb für sämtliche Sieb- und Brechanlagen“, nicht jedoch auch Rechte an Bildern bzw. Fotos. Pkt. 5 der Beilage ./G enthält zudem ausdrücklich die Bestätigung der Klägerin, dass ihr informierter Vertreter „alleinige[r] Eigentümer aller Rechte und Zeichnungen für die Herstellung, den Vertrieb und dem Marketing der Anlagen ist. Dies beinhaltet sämtliche Zeichnungen, Dokumente, Bilder, Fotos, Videos usw. Auch zukünftige Änderungen gehen in (…) [dessen] Eigentum (…) über“. Das Berufungsgericht teilt somit im Ergebnis die Einschätzung des Erstgerichts betreffend die in casu nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit feststellbare exklusive Rechteübertragung an die Klägerin betreffend sämtliche Lichtbilder (§ 500a ZPO).
2.2. Die Beklagte wiederum wendet sich gegen die FS B und wünscht hingegen die Ersatzfeststellung:„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mobile Sieb- und Brechanlagen anbietet, welche planident mit den Bauplänen und Konstruktionszeichnungen der Klägerin sind. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, ob die Beklagte Baupläne bzw. Konstruktionszeichnungen der Serie ** und Serie ** zum Bau des Prallbrechers K* verwendet. Es kann lediglich festgestellt werden, dass die Beklagte mit dem Kaufvertrag vom 27. Oktober 2017 eine – noch nicht vollständig fertiggestellte – Maschine samt den dazugehörigen Plänen erwarb und in weiterer Folge nach Fertigstellung an die V* GmbH weiterverkauft hat. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass die Beklagte (andere/weitere) Maschinen anbietet, welche planident mit jenen der Klägerin sind“ ( E B ). Die Beweiswürdigung des Erstgerichts zur FS B sei schlicht nicht nachvollziehbar und lägen für dessen Ansicht auch keine Indizien vor. Trotz Angebots der Beklagten sei nur eine einzige Maschine befundet worden, weshalb nicht festgestellt werden könne, inwieweit Ähnlichkeit zwischen den Maschinen der Streitteile bestünden. Auch die weiteren Annahmen des Erstgerichts seien unzutreffend.
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145).
Vorstehendes trifft betreffend die bekämpfte FS B jedenfalls nicht auf den dritten Satz der begehrten E B zu, weil sie hier über den Feststellungsinhalt der bekämpften FS B hinaus ein weiteres Sachverhaltselement festgestellt wissen möchte. Diesbezüglich liegt somit kein Austauschverhältnis vor. Allerdings hat das Erstgericht diesen Umstand – wie die Beklagte auch erkennt – ohnedies an anderer Stelle bereits so festgestellt (US 29 letzter Abs. f), sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.
Darüber hinaus ist der Beklagten, die die FS B bereits im ersten Rechtsgang relevierte, zu erwidern, dass das Gericht, an welches die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, nach § 499 Abs 2 ZPO an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in seinem Aufhebungsbeschluss gebunden ist. Dem Gericht erster Instanz ist es nur außerhalb abschließend erledigter Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern (1 Ob 168/16m; 7 Ob 234/08z). Denn nur wenn das Berufungsgericht die Feststellungen als unzureichend erachtet, ist das Erstgericht mit der Aufgabe konfrontiert, gegenüber der ursprünglichen Feststellungslage noch zu weiteren Fragen, die einer eigenen Würdigung bedürfen, Stellung zu nehmen. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zivilgerichtlichen Verfahren daher ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung (bloß) dann zulässig, wenn kein erledigter Streitpunkt vorlag (vgl. 7 Ob 217/02s). Die von der Beklagten monierte, vom Erstgericht festgestellte planidente Nachahmung von Erzeugnissen der Klägerin wurde vom Berufungsgericht jedoch bereits im ersten Rechtsgang umfassend geprüft und für zutreffend befunden, ein nachträgliches Abgehen hievon im zweiten Rechtsgang würde daher § 499 Abs 2 ZPO widersprechen und wäre darüber hinaus nur im Rahmen der Aufhebungsbegründung (hier: Begründungsmangel zur Rechteübertragung an den Lichtbildern [vgl. hiezu Pkt. 2.1. dieser Entscheidung] und ergänzungsbedürftiges wechselseitiges Vorbringen zur Frage des Vorliegens schmerzlicher Konkurrenz aufgrund glatter Leistungsübernahme iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG) zulässig.
Doch selbst, wenn man dieser Rechtsansicht im vorliegenden Fall nicht anhinge, wäre für die Beklagte noch nichts gewonnen, weil ihr zu diesem Feststellungskomplex (abermals) entgegen zu halten wäre, dass sich das Erstgericht nicht mit allen möglichen Beweisergebnissen auseinander setzen muss und gemäß § 417 Abs 2 ZPO lediglich dazu verpflichtet ist, die Tatsachenfeststellungen „in gedrängter Darstellung“ zu treffen. Soweit die Beklagte ihr prozessuales Verhalten ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, dass es sich dabei bloß um eine von mehreren möglichen, jedoch keinesfalls um die einzig zwingende Deutung handelt. Die Beklagte negiert (weiterhin) die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 32 letzter Abs., US 33 erster Abs.), die vom Berufungsgericht uneingeschränkt geteilt wird (§ 500a ZPO). In concreto stützte sich das Erstgericht nicht nur auf bloße Indizien, sondern u.a. auch auf die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen. Warum die Annahme des Erstgerichts iZm den Umständen bei der Befundaufnahme zudem nicht korrekt sein soll, vermag die Beklagte nicht schlüssig zu begründen, zumal die hiefür herangezogene Zeugin R* Treffen mit Interessenten gar nicht in Abrede stellte, sondern nur auf ein zufälliges zeitliches Zusammenfallen verwies (ZV R*, Protokoll vom 12. Juli 2023, ON 62, S. 26 letzter Abs. bis S. 27 dritter Abs.). Die Überzeugungsbildung hat – wie auch das Erstgericht bereits richtig ausführte – die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (daher auch „Verhandlungswürdigung“), d.h. alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten soll in die Würdigung einfließen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (vgl. etwa OLG Wien 7 Ra 66/23m; 15 R 27/21g uva).
Auch in diesem Punkt hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung somit hinreichend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellung ausreichend begründet. Es gelingt der Beklagten nicht, einen Widerspruch oder eine zwingende Fehlbeurteilung durch das Erstgericht aufzuzeigen. Der vom Erstgericht vorgenommene Größenschluss ist aufgrund des gezeigten Verhaltens der Beklagten im Prozess auch aus Sicht des Berufungsgerichts (weiterhin) nicht zu beanstanden.
Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legen die Parteien somit zusammengefasst nicht dar. Das Berufungsgericht hegt im zweiten Rechtsgang auch keine Bedenken (mehr) gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge der Beklagten:
3.1. Die Beklagte moniert eingangs ihrer Rechtsrüge ähnlich wie bereits im ersten Rechtsgang und wendet sich zunächst gegen die vermeintlich mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin zufolge fehlenden schutzwürdigen Interesses.
Auch diesfalls steht der Beklagten im Wesentlichen § 499 Abs 2 ZPO entgegen, wonach das Erstgericht an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss gebunden ist (vgl. bereits Pkt. 2.2. dieser Entscheidung). Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht bereits abschließend beurteilt.
Das Berufungsgericht erachtet zudem die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Es genügt demnach lediglich ergänzend auf die Berufungsausführungen – zT in Wiederholung der bereits im ersten Rechtsgang ergangenen Erläuterungen des Berufungsgerichts – zu replizieren, dass für den Unterlassungsanspruch nach §§ 1 Abs 1 Z 1 iVm 14 UWG jeder Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, als Mitbewerber aktiv legitimiert ist. Der Begriff „Unternehmer“ ist im weitesten Sinn zu verstehen. Er umfasst jede selbstständig betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder doch wirtschaftlichen Zwecken dient und hängt nicht von der befugten Ausübung des Gewerbebetriebs ab. Für das Wettbewerbsverhältnis ist ausschließlich die faktische Teilnahme am Geschäftsverkehr maßgebend. Das Klagerecht eines Mitbewerbers wird selbst durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt. Der Unterlassungsanspruch steht vielmehr jedem zu, der von einem tatbestandsmäßigen Verhalten unmittelbar konkret betroffen ist ( Wiltschek/Horak, UWG 9.00 § 14 E 650 ff; vgl. auch Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG² § 14 E 86 ff). Hinsichtlich der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Bereich der – hier relevanten – Fallgruppe Ausbeutung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten, anders als bei der Fallgruppe Rechtsbruch durch Verletzung einer Sonderrechtsschutz begründenden Norm, nicht auf die unmittelbar Verletzten beschränkt, sondern umfasst auch (sonstige) Mitbewerber und Verbände (4 Ob 47/06z; Wiebe in Wiebe/Kodek, UWG² § 1 Rz 659, 772).
In diesem Zusammenhang übersieht die Beklagte, dass die Klägerin nach den Feststellungen auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung sowie insbesondere des Vertriebs von mobilen Brech- und Siebanlagen einschließlich Ersatzteilen zu diesen Anlagen tätig ist (US 2 letzter Abs.) und deren mobile Sieb- und Brechanlagen auf den Plänen und Zeichnungen der F* GmbH basieren (US 23 zweiter Abs.), für welche (bzw. deren Weiterentwicklungen) sie die exklusiven Produktions- und Vertriebssrechte besitzt (US 27 vierter Abs.). Die Beklagte geht daher in unzulässiger Weise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl. RIS-Justiz RS0043312 [T12, T14]), wenn sie behauptet, bei der Klägerin handle es sich um keine Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Maschinen und Ersatzteile, sie habe keine Produktion und verfüge über keine Entwicklung. Der Umstand, dass das Erstgericht auch festgestellt hat, dass der Klägerin für ihre Produkte keine Entwicklungskosten entstanden sind (US 31 dritter Abs.), vermag daran nichts zu ändern. Es steht daher – auch weiterhin mangels (substantiierten) Bestreitens durch die Beklagte in erster Instanz – außer Frage, dass sich die Klägerin als unternehmerisch tätige Mitbewerberin aufgrund der Warenverwandtschaft der produzierten mobilen Sieb- und Brechanlagen in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten befindet und daher hinsichtlich der behaupteten Nachahmung ihrer Maschinen und Anlagen jedenfalls aktiv legitimiert ist.
Aus den festgestellten Vereinbarungen (Beilagen ./MM, ./AAE, ./F und ./G) erhellt zudem eine klare Kette an schließlich der Klägerin eingeräumten exklusiven Nutzungs-, Produktions- und Vertriebsrechten an den verfahrensgegenständlichen Maschinen und Anlagen samt Ersatzteilen, wohingegen eine solche Rechteeinräumung an die Beklagte durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt ist. Der Klägerin ist somit auch der Nachweis eines ausreichenden schutzwürdigen Interesses als Mitbewerberin in Form der unmittelbar Betroffenen nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG gelungen, wobei der Beklagten in diesem Zusammenhang die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts betreffend den nicht erforderlichen Umstand, dass das Produkt auch in der Betriebsstätte der Klägerin gefertigt wurde oder die Entwicklungsleistung von ihr erbracht wurde, in Erinnerung gerufen sei (US 35 letzter Abs. f mwN; vgl. auch Wiebe aaO Rz 769).
Schließlich vermag auch der von der Beklagten ins Treffen geführte Pkt. 11 der Beilage ./G nichts an der Klagebefugnis der Klägerin zu ändern, zumal darin kein hinreichend deutlicher Verzicht der Klägerin zu Gunsten deren informierten Vertreters für die vorliegenden Ansprüche nach UWG hervorgeht, sondern unmissverständlich nur „Vertragsverletzungen“ umfasst sein sollen. Überdies ist aufgrund der sprachlichen Fassung der Klausel vielmehr von einer dem informierten Vertreter von Seiten der Klägerin – neben den weiterhin bestehenden eigenen Forderungen zusätzlich – eingeräumten direkten Ermächtigung zur Verfolgung der darin angeführten Ansprüche auch gegen Dritte auszugehen.
3.2. Die Beklagte wendet sich anschließend abermals gegen einen vermeintlich überschießenden Zuspruch des Erstgerichts, wobei diesbezüglich zunächst auf die bereits zur Mängelrüge erfolgten Ausführungen unter Pkt. 1.3. dieser Entscheidung verwiesen werden kann.
Dabei negiert sie überdies, dass das Erstgericht – wie die Beklagte in ihrer Berufung aber ohnedies auch selbst erkennt – die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung (FS B) getroffen hat, dass sie (weiterhin) mobile Sieb- und Brechanlagen der Klägerin anbietet (US 31 zweiter Abs.). Insofern sich die Beklagte dabei inhaltlich gegen die getroffene Feststellung wendet, ist sie auf die Behandlung der Beweisrüge und die vom Berufungsgericht erfolgte (weite) Auslegung der FS B unter Pkt. 2.2. dieser Entscheidung zu verweisen.
Die von der Beklagten geforderte einschränkende Auslegung dieser Feststellung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts somit nicht vorzunehmen. Das vom Erstgericht evident verfolgte Verständnis dieser Feststellung erhellt aus seinen beweiswürdigenden Erläuterungen (US 32 letzter Abs., US 33 erster Abs.), wonach zwar nur Indizien dafür vorliegen, dass die Beklagte Maschinen nach den Plänen der Klägerin baut, jedoch das prozessuale Verhalten der Beklagten, insbesondere das Vereinbaren von Besichtigungen mit Interessenten sowie das mehrfache gleichzeitige Anbieten von Maschinen, ein klares Bild iSd getroffenen FS B ergeben hat. Es besteht demnach nach dem hier der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt kein Zweifel daran, dass die Beklagte (sämtliche) gegenständliche Maschinen zumindest bei entsprechender Nachfrage zu bauen und verkaufen bereit wäre.
3.3.Des Weiteren releviert die Beklagte, sie habe keine unlautere Nachahmung zu vertreten, weil sie dadurch keine festgestellte Kostenersparnis erzielen habe können. Damit spricht die Beklagte die nach § 1 UWG – als neben der Unlauterkeit bestehendes weiteres Tatbestandsmerkmal – erforderliche Erheblichkeitsschwelle an, da gegen die genannte Bestimmung nur solche unlauteren Handlungen verstoßen, die in irgendeiner Weise geeignet sind, den Wettbewerb oder das Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Im Verhältnis zwischen Mitbewerbern geht es um die Beeinflussung der Marktverhältnisse, die eine gewisse Mindestintensität erreichen muss. Andere Wettbewerbshandlungen, die zwar zunächst als unlauter zu bewerten sind, werden dann jedoch aus dem Verbotsbereich entlassen, weil sie für das Marktgeschehen keine messbare Bedeutung haben. An erster Stelle ist bei der Beurteilung der Eignung zur nicht nur unerheblichen Wettbewerbsbeeinflussung der erlangte Wettbewerbsvorsprung zu berücksichtigen. Dabei geht es iSd Rechtsprechung um das Ausmaß, in dem das beanstandete Verhalten geeignet ist, eine Nachfrageverlagerung zu bewirken. Eine Nachfrageverlagerung kann sich aus der erhöhten Attraktivität/Anreizwirkung des Angebotes, aber auch aus einer durch die unlautere Handlung bewirkten Kostenersparnis ergeben. Erheblichkeit wird im letzteren Fall allerdings nur dann vorliegen, wenn die Ersparnis ein solches Ausmaß erreicht, dass diese nach außen wirkt und der unlauter Handelnde sich Aufwendungen in einem solchen Ausmaß erspart, dass er deshalb sein Angebot spürbar günstiger als seine Mitbewerber auf den Markt bringen kann ( Heidinger in Wiebe/Kodek, UWG² § 1 Rz 154 ff, 166).
Ob die (niedrig anzusetzende) Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall überschritten wurde, ist eine von der Klagsseite zu beweisende Rechtsfrage, zu deren Beurteilung es allerdings tatsächlicher Feststellungen über den Umfang des wettbewerbswidrigen Handelns bedarf (4 Ob 37/08g; Heidinger aaO Rz 175 ff). Der in ihrer Berufungsbeantwortung ventilierten Ansicht der Klägerin, wonach es bei der nachschaffenden Übernahme aufgrund vermeidbarer Herkunftstäuschung auf eine Ersparnis der Beklagten als Verletzerin nicht ankomme (ON 87, Pkt. 3.4., S. 8 fünfter Abs.), ist daher in diesem Zusammenhang nicht zu folgen.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass die Entwicklung der klagsgegenständlichen Maschinen ein ressourcenintensiver Prozess ist, welcher selbst bei Unternehmen, welche über langjährige Erfahrung verfügen, drei und mehr Jahre dauert, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Bei der Klägerin sind jedoch keine Kosten bzw. Aufwendungen für die Entwicklung dieser Maschinen angefallen (US 31 dritter Abs.). Es kann zudem nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die vereinbarten „Lizenzzahlungen“ an ihren informierten Vertreter leistet bzw. geleistet hat (US 27 siebter Abs. ff). Weitere Feststellungen zu diesem Themenkomplex hat das Erstgericht trotz entsprechenden Vorbringens der Klägerin und dem entgegen stehenden konkreten Bestreitungsvorbringens der Beklagten zwar nicht getroffen. Für das Überschreiten der nach § 1 UWG geforderten Erheblichkeitsschwelle genügt jedoch bereits die sich aus der feststehenden Zusatzvereinbarung vom 26. März 2019 (Beilage ./AAD) ergebende Zahlungsverpflichtung der Klägerin an deren informierten Vertreter iHv EUR 50.000,00 netto pro verkaufter Maschine, weil sich die Beklagte eine derartige „Gebühr“ durch ihr Nachahmungsverhalten jedenfalls erspart. Dabei macht es keinen Unterschied, ob derartige Leistungen seitens der Klägerin bereits erbracht wurden oder nicht, weil der vertragliche Anspruch ungeachtet dessen weiterhin aufrecht ist und sich die Beklagte im Unterschied zur Klägerin eben der Gefahr dessen Geltendmachung nicht ausgesetzt sieht. Folglich muss es der Beklagten nach Ansicht des erkennenden Senats schon denklogisch zwingend möglich sein, die nachgeahmten Produkte am Markt spürbar günstiger anbieten zu können, weil sie im Gegensatz zur Klägerin keine derart hohen Provisionszahlungen bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigen muss. Der Klägerin ist demnach ein hinreichender Beweis einer nicht bloß unerheblichen unlauteren Wettbewerbshandlung der Beklagten gelungen.
3.4.Wer nun aber – so wie hier die Beklagte (vgl. US 30 zweiter Abs.) – ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten (nunmehr: die Lauterkeit des Wettbewerbs) iSd § 1 UWG (RIS-Justiz RS0078341). Bei der glatten Übernahme fremder Arbeitsergebnisse kann es keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist (RS0078341 [T34, T37]). Es muss dem wettbewerblich eigenartigen Produkt allerdings bewusst die Form eines fremden Erzeugnisses gegeben werden, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft hervorgerufen werden (vgl. RS0078341 [T36]). Dies gilt vor allem dann, wenn eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht (RS0078156 [T16]). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck abzustellen (RS0078361 [T12]).
In casu war der Beklagten nach den diesbezüglich getroffenen (dislozierten) Feststellungen des Erstgerichts einerseits aufgrund der Verwendung der Pläne einer Mitbewerberin die Nachahmung bewusst und anderseits wäre der Beklagten eine andersartige Gestaltung schon aufgrund des Arbeitsergebnisses anderer Mitbewerber jedenfalls möglich gewesen (vgl. US 36 dritter Abs. f iVm Beilage ./1). Da die Produkte der Streitteile in concreto kaum unterscheidbar sind, besteht unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls unzweifelhaft eine hohe Verwechslungsgefahr.
Der weiters erhobene Einwand der Beklagten, sie habe die Baupläne rechtmäßig erworben, wird durch die von ihr zitierte Feststellung gerade nicht bestätigt, zumal darin von Bauplänen einerseits gar keine Rede ist (US 29 letzter Abs. f) und andererseits vielmehr die I* s.r.o. verpflichtet gewesen wäre, sämtliche Pläne an die H* GmbH zurückzuleiten, jedenfalls aber nicht an Dritte und damit die Beklagte weiterzugeben (US 28 f). Die Beklagte kann sich auch nicht mit einem wie auch immer gearteten „gutgläubigen Erwerb“ der Pläne entschuldigen, weil die für die juristischen Gesellschaften auf Beklagtenseite handelnden natürlichen Personen im Wesentlichen ident waren (US 29 sechster Abs. f).
Zusammengefasst liegt somit durch die glatte Übernahme der Arbeitsergebnisse der Klägerin eine unlautere Wettbewerbsbeeinflussung durch die Beklagte nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG vor, welche den diesbezüglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 14 UWG rechtfertigt. Auf die Frage, ob aufgrund des vorliegenden Sachverhalts (auch) ein anderer (Unter-)Fall ersterer Bestimmung erfüllt ist, kommt es daher nicht mehr an, weshalb sich ein Eingehen auf die weitere Argumentation der Beklagten (insbesondere auch zu den behaupteten sekundären Feststellungsmängeln) in ihrer Berufung erübrigt.
3.5.Insoweit die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin ebenso erhobenen Ansprüche gerichtet auf Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung im Wesentlichen ihre bereits zum Unterlassungsanspruch ventilierten Argumente wiederholt, ist sie auf vorstehende Ausführungen sowie darüber hinaus auf die vorbehaltlos geteilten Erläuterungen des Erstgerichts hiezu auf Basis der Feststellungen zum hier anzunehmenden schutzwürdigen Veröffentlichungsinteresse (§ 500a ZPO; insb. US 37) zu verweisen. Das Argument der Beklagten, dass das Publikum annehmen könnte, dass sämtliche ihrer Produkte betroffen seien, weshalb kein angemessenes Verhältnis vorliege, kann angesichts der klaren Formulierung des Unterlassungsbegehrens unter konkreter Nennung der betroffenen Produkte nicht nachvollzogen werden. Da die Beklagte zudem die nachgeahmte Maschine der Klägerin mit mehreren Interessenten besichtigt hat (US 30 letzter Abs. f), ist zudem sehr wohl anzunehmen, dass ein größerer Kreis an interessierten Markteilnehmern potentiell in die Irre geführt worden sein könnte. Auch die seitens der Beklagten als zu weit gefasst erachtete erstgerichtlich angeordnete konkrete Ausgestaltung der Urteilsveröffentlichung erscheint dem Berufungsgericht nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls nicht als korrekturbedürftig.
Auch der Rechtsrüge der Beklagten kommt daher keine Berechtigung zu. Zusammengefasst war damit beiden Berufungen der Parteien (in der Hauptsache) ein Erfolg zu versagen.
4. Zur Berufung der Klägerin im Kostenpunkt:
Die Klägerin moniert abschließend eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Rahmen der Kostenentscheidung, weil es zwar die Obsiegensquoten der Parteien im zweiten Verfahrensabschnitt korrekt mit zwei (für die Klägerin) bzw. drei (für die Beklagte) Fünftel ausgeworfen, anschließend jedoch keine nach § 43 Abs 1 ZPO erforderliche Quotenkompensation (auch hinsichtlich der gemeinsam getragenen Barauslagen) vorgenommen, sondern den Prozesskostenersatz unrichtig anhand der Obsiegensquote der Beklagten im Ausmaß von drei anstatt einem Fünftel ermittelt habe. Dies gelte auch für die Pauschalgebühren des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher der Kostenzuspruch um die Differenz von insgesamt EUR 3.601,87 von EUR 14.020,23 auf EUR 10.418,36 zu reduzieren. Dem wurde seitens der Beklagten in deren Berufungsbeantwortung nicht entgegen getreten.
Das Gericht ist an den Anfechtungsumfang gebunden und darf die unangefochten gebliebenen Teile der erstgerichtlichen Kostenentscheidung nicht abändern, weil diesfalls Teilrechtskraft eintritt (vgl. Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.78). Das Berufungsgericht hat sich somit ausschließlich mit der von der Klägerin relevierten nicht erfolgten Quotenkompensation im „zweiten“ Verfahrensabschnitt zu befassen. Aus dem Prüfungsumfang fällt im vorliegenden Fall somit insbesondere die Frage der Verfahrensabschnittsbildung an sich (vgl. hiezu aber Obermaier aaO Rz 1.437) und der Erfolgsquotenberechnung (s. dazu insbesondere derselbe aaO Rz 1.197).
Die Ausführungen der Klägerin treffen im Ausmaß des Anfechtungsumfangs im Ergebnis zu. Bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen der Streitteile steht der im höheren Ausmaß obsiegenden Partei nach § 43 ZPO ein Vertretungskostenersatz im Ausmaß der Differenz der Obsiegensquoten zu. Ferner haben die Parteien Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Diese teilt man jedoch in zwei Kategorien ein: Die einen werden gemeinsam und die anderen werden alleine getragen (bevorschusst). Die gemeinsam getragenen Barauslagen unterliegen der Quotenkompensation; für die allein getragenen ordnet der dritte (letzte) Satz des § 43 Abs 1 ZPO das Verbot der Quotenkompensation an. Dieses bedingt bei Kostenteilung eine zusätzliche Rechenoperation: Der Kläger erhält die von ihm allein getragenen Barauslagen in seiner Erfolgsquote, der Beklagte die seinen ebenfalls in seiner Erfolgsquote; die Beträge werden dann saldiert. § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO zählt die allein getragenen („privilegierten“) Barauslagen taxativ auf, worunter auch die gerichtliche Pauschalgebühr fällt ( Obermaier aaO Rz 1.183 f). Da es im konkreten Fall allerdings am rechnerischen Ergebnis keinen Unterschied macht, ob man richtigerweise zunächst den Barauslagenersatz der Parteien separat anhand deren unbekämpft gebliebener Erfolgsquoten berechnet und anschließend saldiert oder den Ersatz sogleich mittels Quotenkompensation ermittelt, dringt die Klägerin letztlich zur Gänze mit ihrer Berufung im Kostenpunkt durch. Das Erstgericht hat – angesichts seiner zuvor erfolgten anderslautenden Begründung – offenbar aus einem Versehen heraus fälschlicherweise auf einen Prozesskostenersatz der Beklagten im Ausmaß von drei anstatt einem Fünftel erkannt. Die Kostenentscheidung erster Instanz war daher aufgrund der zutreffenden Berechnung der Klägerin hinsichtlich der Vertretungskosten und (im Ergebnis) auch betreffend die Barauslagen entsprechend zu adaptieren.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht daher hinsichtlich der Berufung der Beklagten und jener der Klägerin in der Hauptsache auf den §§ 50 iVm 41 ZPO jeweils zugunsten der Berufungsgegnerin, bezüglich der Berufung der Klägerin im Kostenpunkt auf §§ 50 iVm 41 ZPO zugunsten der Klägerin als Berufungswerberin. Die Kosten der Beklagten für ihre erfolgreiche Berufungsbeantwortung betreffend den von der Klägerin angestrengten Teil des Berufungsverfahrens waren allerdings nur auf Basis des Berufungsinteresses in der Hauptsache iHv EUR 21.276,00 und überdies lediglich netto zuzuerkennen, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für ein – wie hier bei der Beklagten – ausländisches Unternehmen nicht der österreichischen USt. unterliegen und die Höhe des nicht gerichtsbekannten, kommentarlos mit 20 % verzeichneten (und damit im Zweifel nur die österreichische USt. ansprechend) slowakischen Umsatzsteuersatzes nicht bescheinigt wurde (vgl. RIS-Justiz RS0114955). Anschließend waren die daraus resultierenden Beträge zu saldieren. Hinsichtlich der Honorierung einer mit einer erfolglosen Berufung verbundenen und erfolgreichen Kostenanfechtung (gleichermaßen ob als Berufung im Kostenpunkt oder als separater Kostenrekurs) haben sich zudem zwei unterschiedliche Judikaturlinien entwickelt. Nach der einen Rechtsprechungslinie (RS0087844; instruktiv 8 Ob 45/09i; zustimmend ObermaieraaO Rz 1.98) besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Kostenrüge, nach der anderen (RS0119892) gebühren für eine allein im Kostenpunkt erfolgreiche Berufung keine Kosten. Dieser Berufungssenat hat sich mit der Entscheidung 4 R 80/20t vom 1. Juli 2020 jener Rechtsprechungslinie angeschlossen, wonach die im Berufungsverfahren nur mit der Anfechtung der Kostenentscheidung erfolgreiche Partei Anspruch auf Ersatz jener Kosten hat, die ihr zuzusprechen gewesen wären, wenn sie nur einen Kostenrekurs erhoben hätte (vgl. etwa OLG Linz 4 R 87/24b mwN;
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252 [T1]; RS0042285 [T2]) und ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iSd § 500 Abs 2 ZPO maßgebend (RS0042408 [T2]). Bereits im Hinblick auf die mit den jeweiligen Unterlassungsbegehren verbundenen potentiellen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Parteien erachtet das Berufungsgericht den Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes – einerseits betreffend die Nachahmung der Maschinen und Ersatzteile sowie andererseits hinsichtlich der verwendeten Lichtbilder – als jeweils für sich gesehen mit insgesamt EUR 30.000,00 übersteigend für angemessen, wobei die einzelnen Begehren pro Sachverhaltskomplex, gerichtet auf Leistung bzw. Schadenersatz, Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung, allesamt in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen, resultieren sie doch jeweils alle aus demselben Verhalten der Beklagten.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Das Berufungsgericht konnte sich auf höchstgerichtliche Judikatur stützen. Zudem hängen die zu lösenden Rechtsfragen im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab.
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