Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von ihren Bevollmächtigten abgeschlossen worden ist, muß im Sinne des § 104 Abs 1 JN auch die erfolgte Bevollmächtigung urkundlich nachgewiesen werden.
…Bei einem Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung durch Dritte ist (seit der WGN 1989 erst) im Bestreitungsfall auch der urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung notwendig (RIS Justiz RS0046936; RS0046958; 1 Ob 862/28 = SZ 10/243; 8 Ob 89/67 = EvBl 1968/45; 1 Ob …
…sondern eine Beweisregel dar (RIS-Justiz RS0122413). Beim Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung durch Dritte ist im Bestreitungsfall auch der urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung notwendig (RIS-Justiz RS0046936; RS0046958; Maier in Rechberger 5 § 104 JN Rz 4). Eine ohne Vollmacht geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung kann durch nachträgliche Zustimmung genehmigt werden, indem…
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