RS0046830 – OGH Rechtssatz
Der Kläger, der sich auf eine von seinem Bevollmächtigten getroffene schriftliche Zuständigkeitsvereinbarung stützt, muß keine Urkunde über die Bevollmächtigung vorlegen, weil allein schon in der Einbringung der Klage unter Berufung auf die vorgelegte Urkunde über die Zuständigkeitsvereinbarung die Genehmigung der allenfalls ohne Vollmacht getroffenen Vereinbarung liegt.