Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in 6493 Mils bei Imst, wider die beklagte Partei B*-Aktiengesellschaft, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 29.411,19 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 34.411,19 s.A.) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.531,71 s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 18.4 4 8,25 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.2.2026, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I.1. Der insofern als Rekurs zu wertenden Berufung gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Urkundenvorlageantrags vom 7.11.2025 (ON 122, S 2) wird keine Folge gegeben.
I.2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
II.1. Der Berufung der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
II.2. Der Berufung der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie (einschließlich des bereits rechtskräftigen Teils insgesamt) zu lauten hat:
„i. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin EUR 14.396,25 samt 4 % Zinsen seit 22.9.2022 zu zahlen.
ii. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin weitere EUR 15.014,94 samt 4 % Zinsen seit 22.9.2022 zu zahlen, wird abgewiesen.
iii. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für all jene Spät- und Folgeschäden zu haften hat, die zukünftig als Folge des Verkehrsunfalls, der sich am 21. September 2019 gegen 15:30 Uhr im Gemeindegebiet von ** auf der L** ereignet hat und bei dem die klagende Partei verletzt worden ist, eintreten, wobei die Haftung der beklagten Partei auf den Rahmen der zum Unfallszeitpunkt amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme beschränkt ist.
iv. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters ihre mit saldiert EUR 14.016,84 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.357,42 (davon EUR 226,24 USt.) bestimmten, saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
V. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach für einen Verkehrsunfall vom 21.9.2019. Sie erlitt eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung des Schädels. Aufgrund dieser Verletzungen erlitt sie insgesamt vier Tage lang mittlere und 21 Tage lang leichte Schmerzen in komprimierter Form. Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 11 – 20) wird verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 29.411,19 s.A. und die Haftung der Beklagten für künftige Unfallfolgen. Ihr Leistungsbegehren gliederte sie in folgende Positionen:
Sie brachte vor, der Unfall habe auch (im Vorbringen detaillierter geschilderte) psychische und neurologische Beschwerden bewirkt. Ende August 2020 habe sie der Rehabilitationsarzt zur Traumatherapie an einen Psychologen überwiesen. Es sei jedoch nur eine ambulante Therapie möglich gewesen, diese habe im September 2021 begonnen. Dadurch habe sie wieder Fortschritte gemacht. Sie habe auch eine Behandlung bei einem Neuro-Optometristen durchgeführt und an Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsprozess teilgenommen.
Für die Haushaltsführung und Versorgung des Hundes habe sie täglich ca. 5,5 Stunden aufgewendet. Geltend gemacht würden die Kosten einer Haushaltshilfe für die Zeit von 23.9.2019 bis 23.12.2019 von 5 Stunden pro Tag, sohin EUR 6.900,--, wovon der während des Verfahrens von der Beklagten gezahlte Betrag von EUR 420,-- abzuziehen sei.
Ihr seien diverse, nicht von einer Versicherung vergütete Heilmittel- und Heilbehandlungskosten entstanden. Aus diesem Titel mache sie EUR 11.942,77 geltend. Sie bzw ihre nächsten beistandspflichten Angehörigen hätten diverse Fahrten zu ärztlich verschriebenen bzw medizinisch indizierten Krankenhausterminen, Therapien etc unternehmen müssen, wofür Fahrtkosten unter Zugrundelegung eines in den Niederlanden angemessenen Kilometergeldes von EUR 0,33 für 2.087 km von EUR 688,71 zuzüglich Parkkosten am 12.6.2020 von EUR 3,-- geltend gemacht werden würden.
Ihr sei durch den Unfall ein Verdienstentgang für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 von EUR 2.146,71 entstanden.
Aufgrund des Unfalls seien Spät- und Dauerfolgen zu erwarten. Weiters sei zu berücksichtigen, dass Schmerzengeldzahlungen in den Niederlanden nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern seien. Da die Höhe der Steuersätze und der Schadenersatzzahlungen nicht beziffert werden könnten, sei das Feststellungsbegehren auch aus diesem Grund berechtigt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das behauptete Beschwerdebild sei stark aggravierend und nicht unfallkausal. Bei der Klägerin habe sich bereits vor dem Unfall ein psychisches Krankheitsbild, nämlich eine Belastungsstörung, eingestellt. Alle nun geltend gemachten psychischen Belastungen seien darauf zurückzuführen.
Aufgrund ihrer Verletzungen habe die Klägerin nur Anspruch auf ein Schmerzengeld von EUR 3.000,-- und auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe von zwei Wochen á 2 Stunden, also EUR 420,--. Dieser Betrag sei bereits angewiesen worden. Die geltend gemachten Heilungskosten seien nicht unfallkausal und die behaupteten Fahrtkosten weder angefallen noch unfallkausal. Die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig gewesen und müsse sich Leistungen des Sozialversicherungsträgers anrechnen lassen. Außerdem seien die Behauptungen zum Verdienstentgang unschlüssig. Es bestehe kein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren. Die Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt und die Berechnung der Einkommensteuer jederzeit möglich.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Klägerin einen Betrag von EUR 14.816,25 s.A. zu, stellte die Haftung der Beklagten für künftige Unfallfolgen fest und wies ein Mehrbegehren von EUR 14.594,94 s.A. ab. Der Zuspruch gliederte sich folgendermaßen auf:
Teilschmerzengeld EUR 7.000,--
Haushaltsführung EUR 2.625,--
Pflegekosten EUR 0,--
Heilungskosten EUR 4.602,60
Fahrtkosten EUR 588,75
Verdienstentgang EUR 0,--
Es traf noch folgende Feststellungen:
(1) Die Klägerin erlitt durch den Unfall auch ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom, eine depressive Reaktion und eine Depression. An der Depression leidet sie in mittelgradiger Form nach wie vor, wobei sie auch noch einer weiteren Behandlung bedarf. Sie erlitt weiters kognitive Probleme wie Konzentrations-, Schreib-, Wortfindungs- und Leseschwierigkeiten sowie Schlafstörungen. Aufgrund des Schleudertraumas hatte die Klägerin nach dem Unfall auch Augenprobleme in nicht näher feststellbarem Ausmaß. An den Konzentrationsschwierigkeiten leidet sie nach wie vor. Bis Ende des Jahres 2023 litt die Klägerin aufgrunddessen 51 Tage an mittleren und 105 Tage an leichten seelischen Schmerzen in komprimierter Form, wobei sich diese nicht mit den körperlichen Schmerzen überschneiden. Nicht feststellbar ist, ob die Klägerin darüber hinaus bis zum Schluss der Verhandlung an weiteren seelischen Schmerzen litt.
Nicht feststellbar ist, ob die Klägerin durch den Unfall eine Blutung im Gehirn erlitten hat.
(4) Spät- und Dauerfolgen der Klägerin aus dem Unfall sind nicht auszuschließen.
Die Klägerin wohnte sowohl vor als auch nach dem Unfall gemeinsam mit ihrem Mann in einem Haus mit sechs Zimmern, verteilt auf drei Stockwerke. Das Haus steht auf einem 500 m² großen Grundstück, auf dem sich auch noch eine Garage und ein Garten befinden. Die Klägerin hat einen Hund.
(2) Vor dem Unfall wendete die Klägerin durchschnittlich pro Tag 5,5 Stunden pro Tag für die Haushaltsführung, nämlich ua für das Staubsaugen, Putzen und Kochen, sowie für die Versorgung des Hundes auf. Nach dem Unfall war die Klägerin aufgrund ihrer durch den Unfall verursachten Verletzung und psychischen Beeinträchtigungen für zwei Wochen zur Gänze und dann für sechs Wochen zur Hälfte nicht mehr in der Lage, die Haushaltsführung und Versorgung des Hundes durchzuführen. In dieser Zeit übernahm ihr Mann diese Tätigkeiten.
Aufgrund ihrer Konzentrationsschwierigkeiten war die Klägerin ein Jahr lang nach dem Unfall nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu lenken.
(A) In den Jahren 2020 und 2021 zahlte die Klägerin insgesamt EUR 770,-- an Selbstbehalten für nicht näher feststellbare Gesundheitsdienstleistungen. Nicht feststellbar ist, ob diese Gesundheitsdienstleistungen der Heilung zweckdienlich waren.
(3) Für im Zeitraum 2.10.2019 bis 17.3.2022 wahrgenommene Ergotherapien, welche der Heilung zweckdienlich waren, entstanden der Klägerin insgesamt Kosten in der Höhe von EUR 144,10. Für in diesem Zeitraum wahrgenommene Osteopathietherapien, welche zur Hälfte der Heilung zweckdienlich waren, entstanden der Klägerin insgesamt Kosten in der Höhe von EUR 4.217,--. Für in diesem Zeitraum wahrgenommene psychologische Behandlungen, welche der Heilung zweckdienlich waren, entstanden der Klägerin insgesamt Kosten in der Höhe von EUR 855,--. Für in diesem Zeitraum wahrgenommene Entspannungsbehandlungen, welche der Heilung zweckdienlich waren, entstanden der Klägerin insgesamt Kosten in der Höhe von EUR 385,--. Für in diesem Zeitraum wahrgenommene Augenbehandlungen, welche der Heilung zweckdienlich waren, entstanden der Klägerin Kosten in der Höhe von EUR 1.110,--.
(B) Nicht feststellbar ist, ob die Klägerin von Oktober 2021 bis Dezember 2021 in der Lage war, in geringerem Ausmaß als vor dem Unfall in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit oder einer ihrer Ausbildung, ihren Anlagen und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
In der umfassenden rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht aus, es sei österreichisches Recht anzuwenden. Da bei der Klägerin aus psychiatrischer Hinsicht noch kein Behandlungsendzustand erreicht sei und sie nach wie vor an der Depression leide, sei nur eine Teilbemessung des Schmerzengeldes möglich. In Anbetracht der Schmerzen bis zum Schluss der Verhandlung sei ein Teilschmerzengeld von EUR 10.000,-- jedenfalls angemessen. Da die Beklagte während des Verfahrens ein Schmerzengeld von EUR 3.000,-- gezahlt habe, seien ihr die noch begehrten EUR 7.000,-- zuzusprechen. In Anbetracht des zeitlichen Aufwands der Klägerin vor dem Unfall und ihrer Einschränkung in der Haushaltsführung sei von einem Haushaltshilfeaufwand von 175 Stunden auszugehen (14 Tage á 5 Stunden und 6 Wochen á 2,5 Stunden). Unter Zugrundelegung eines angemessenen Stundensatzes von EUR 15,-- (§ 273 Abs 1 ZPO) ergebe sich ein Ersatzanspruch von EUR 2.625,--.
Die Negativfeststellungen zur Zweckdienlichkeit bzw zum Gegenstand diverser Behandlungskosten gingen zu Lasten der Klägerin. Ersatz gebühre ihr somit lediglich für die Kosten der Ergotherapie, der Osteopathie zur Hälfte, der psychologischen Behandlungen, der Entspannungsbehandlungen sowie der Augenbehandlungen von insgesamt EUR 4.602,60. In Anbetracht der zurückgelegten Kilometer (hinsichtlich der Osteopathie als Hälfteanteil) und unter Zugrundelegung eines Kilometergeldes von EUR 0,33 ergebe sich ein Fahrtkostenersatzanspruch von EUR 585,75. Dazu kämen die Parkkosten der Klägerin von EUR 3,--, woraus sich aus dem Titel der Heilungskosten insgesamt ein Ersatzanspruch von EUR 5.191,25 ergebe. Die Klägerin habe nur im November 2021 einen Verdienstentgang erlitten. Die Negativfeststellung zum Nettogehalt im Oktober 2021 gehe zu ihren Lasten. Da Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, sei das Feststellungsbegehren schon aus diesem Grund berechtigt.
Im Umfang der Abweisung eines Betrags von EUR 12.063,23 s.A. und des Zuspruchs von EUR 1.368,-- (EUR 1.150,-- Schmerzengeld und EUR 218,-- Therapiekosten) wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig.
Die Klägerin bekämpft die Abweisung von EUR 2.531,71 s.A. (EUR 385,-- Heilungskosten und EUR 2.146,71 Verdienstentgang) und beantragt unter Ausführung einer Beweisrüge, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren im Umfang von weiteren EUR 2.531,71 stattgegeben werde. Die Beklagte bekämpft den Zuspruch von EUR 13.448,25,-- s.A. und beantragt das Urteil im Sinn eines Zuspruchs von EUR 1.368,-- und der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 28.043,19 s.A. und des Feststellungsbegehrens abzuändern. Sie hat ihr Berufungsinteresse im Rubrum irrtümlich mit EUR 18.4 8 8,25, in der Berufungserklärung aber rechnerisch richtig mit EUR 18.4 4 8,25 angegeben.
Beide Seiten stellten jeweils hilfsweise Aufhebungsanträge und beantragen in ihren rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Über die Berufungen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin ist nicht , jene der Beklagten (im geringen Umfang) teilweise erfolgreich.
1.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Mängel - und Beweisrüge gegen die vom Erstgericht bejahte Unfallskausalität der von der Klägerin behaupteten psychischen Folgen. Sie bekämpft insofern die zu (1) angeführten Feststellungen und beantragt ersatzweise folgende:
„Die Klägerin erlitt durch den Unfall kein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom, keine depressive Reaktion und keine Depression. Die Klägerin benötigte daher auch keine Behandlungen wegen einer Depression. Die Klägerin hatte unfallkausal weiters keine kognitiven Probleme wie Konzentrations-, Schreib-, Wortfindungs- und Leseschwierigkeiten sowie Schlafstörungen. Die Klägerin erlitt aufgrund des Schleudertraumas auch keine Augenprobleme. Die Klägerin leidet auch heute nicht an unfallkausalen Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.9.2019. Die Klägerin hatte unfallkausal auch keine seelische Schmerzen zu erdulden.“
Sie argumentiert, dass eingeholte psychiatrische Gutachten sei mangelhaft. Entgegen den Angaben des Sachverständigen gebe es keine Befunde über eine Hirnverletzung. Schon vor dem Unfall habe sich bei der Klägerin ein urkundlich belegtes psychisches Krankheitsbild eingestellt. Das Erstgericht habe den Antrag auf Urkundenvorlage hinsichtlich der weiteren Behandlungsunterlagen unberücksichtigt gelassen, weil der Sachverständige ausgeführt habe, dass eine psychische Vorgeschichte nichts ändere. Das Erstgericht habe auch das beantragte klinisch-psychologische Gutachten nicht eingeholt, obwohl der Sachverständige die Klägerin hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit nicht getestet habe. Er habe selbst eingeräumt, dafür nicht kompetent zu sein. Konkrete zum Unfall zeitnahe Unterlagen über die behaupteten psychischen Probleme gebe es nicht. Der Sachverständige habe die Befundunterlagen selbst als diffus bezeichnet. Insgesamt sei sein Gutachten nicht nachvollziehbar. Er habe es ausschließlich auf den Angaben der Klägerin aufgebaut. Hätte das Erstgericht ihr die Vorlage der Behandlungsunterlagen aufgetragen, so wäre hervorgekommen, dass sie schon vor dem Unfall eine massive psychische Beeinträchtigung gehabt habe und nur diese der Grund für die nunmehr unrichtig als unfallskausal behaupteten Beschwerden sei. Die unterlassene Einholung der Befundunterlagen sowie des klinisch-psychologischen Gutachtens seien wesentliche Verfahrensmängel.
1.2.Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Frage, ob außer dem bzw den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind, gehört nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur richterlichen Beweiswürdigung (RS0043320). Bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen kann durch die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens aber auch ein Stoffsammlungsmangel verwirklicht werden (vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 362 ZPO E 13; OLG Innsbruck 210 Rs 2/19x, 5 R 27/18m, 2 R 127/17v). Diese Bestimmung verpflichtet das Gericht dazu, auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch den bestellten oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn sich ein bereits abgegebenes Gutachten als ungenügend oder mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder als nicht vervollständigbar erweist (RS0040604; 6 Ob 586/94). Nur in solchen Fällen ist von nicht behebbaren Gutachtensmängeln auszugehen, welche die Einholung weiterer Gutachten gebieten können. Bestehen jedoch keine Bedenken gegen den Beweiswert bereits vorliegender, vollständiger, in sich widerspruchsfreier und nicht gegen die Denkgesetze verstoßender Gutachten, bleibt der Entscheid, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und stellt keinen Verfahrensmangel dar (OLG Innsbruck 5 R 27/18m, 210 Rs 2/19x; RS0113643; RS0040632).
1.3.Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens iSd § 362 ZPO liegt nach Ansicht des Senats nicht vor. Es ist zwar zutreffend, dass der psychiatrische Sachverständige zunächst von einer Hirnblutung ausging und diese als zumindest teilweise Erklärung für die psychischen Probleme bezeichnete. Eine unfallkausale Hirnblutung wurde durch das radiologische Gutachten allerdings nicht verifiziert. Das Erstgericht traf dazu eine unbekämpfte Negativfeststellung. Die Ergebnisse des radiologischen Gutachtens schließen psychische Beschwerden mit Krankheitswert aber nicht aus. Damit war lediglich eine mögliche Ursache nicht nachweisbar. Ein Indiz für die Kausalität der Beschwerden fiel also weg. Es lagen aber andere Indizien dafür vor. Dass der Sachverständige erklärte, der radiologische Befund ändere an seinem Gutachten nichts (ON 122, S 6), macht dieses also nicht widersprüchlich.
Er hat eine umfangreiche Exploration mit der Klägerin durchgeführt. Aufgrund seiner von ihm selbst ins Treffen geführten langjährigen Erfahrung ist es keineswegs unstimmig, dass er aufgrund dieser persönlichen Untersuchung nicht von einer Aggravation ausging. Es liegt kein Grund vor, die fachliche Kompetenz des Sachverständigen anzuzweifeln. Daher ist es jedenfalls unbedenklich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt seiner Untersuchung an den von ihm attestierten psychischen Beeinträchtigungen litt.
1.4. Die Frage der Kausalität ist gerade bei psychischen Erkrankungen naturgemäß immer eine schwierige. Dass (wie hier) keine eindeutigen Befunde vorliegen, ist nicht ungewöhnlich. Angesichts der vorgelegten Urkunden erachtet es aber auch der Senat als zumindest vertretbar, dass der psychiatrische Sachverständige von einer Kausalität ausging und dass das Erstgericht dieser Einschätzung folgte. Schon im Bericht der niederländischen Chirurgie (Beilage ./AE) vom 26.9.2019 wurde die Klägerin als „emotionale Frau“ beschrieben, die (offensichtlich durch den Unfall) „sehr erschrocken“ sei. Auch im hausärztlichen Befund vom 29.10.2019 (Beilage ./AF) wird betont, dass die Klägerin seit dem Unfall sehr emotional sei und befürchte, dass sich ihre Beschwerden nicht mehr bessern würden. In weiterer Folge hat sich die Klägerin (wie durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert) verschiedensten Behandlungen unterzogen. Ergotherapeutisch wurden am 4.5.2020 (Beilage ./AH) kognitive Probleme wegen „whiplash associated disorder“ eingeschätzt, was sich offensichtlich auf den Unfall bezieht. Osteopathisch wurde am 4.7.2020 (Beilage ./AI) festgehalten, die Klägerin sei seit dem Unfall „völlig durcheinander“. Im psychotherapeutischen Bericht vom 21.9.2020 (Beilage ./BS) heißt es, die Klägerin habe (im Zusammenhang mit dem Autounfall) über ausgeprägte Beschwerden geklagt. Auch die Beilagen ./AJ, AK, BE, AN, CD oder AL indizieren zumindest das von der Klägerin behauptete psychische Beschwerdebild.
Der Beklagten ist zwar recht zu geben, dass keine eindeutige zeitnahe Diagnose eines Facharzts vorlag und – wie vom psychiatrischen Sachverständigen selbst angemerkt (ON 122, S 11) – auffällig erscheint, dass die Klägerin keine Antidepressiva nahm. Dennoch hielt er ihre Angaben für stimmig und plausibel. Er erklärte auch, es decke sich durchaus mit der Literatur, wenn psychische Symptome nicht unmittelbar nach einem Unfall, sondern erst etwas später aufträten (ON 122, S 8). Es gebe keine Hinweise, dass die Klägerin eine postpausale Depression erlitten habe (ON 122, S 9). Er betont eindeutig, dass die depressive Reaktion nach seiner fachlichen Einschätzung vom Unfall stamme (ON 122, S 10). Ganz offensichtlich hielt er den ihm von der Klägerin beschriebenen Beschwerdeverlauf für in sich stimmig und nachvollziehbar. Es gehört zu den Aufgaben eines gerichtlichen Sachverständigen, die Plausibilität derartiger Schilderungen aus fachlicher Sicht bewerten zu können. Eine Unvollständigkeit des Gutachtens im Sinne des § 362 ZPO liegt daher nicht vor.
1.5. Auch ein Verfahrensmangel aufgrund der vom Erstgericht nicht durchgeführten Urkundenvorlage ist zu verneinen. Die Beklagte beantragte in der Streitverhandlung vom 7.11.2025 (ON 122, S 2), der Klägerin die Vorlage der Unterlagen „der in Beilage ./CJ genannten“ Behandlung vorzulegen. Die behaupteten Beschwerden der Klägerin seien tatsächlich auf die Belastungsstörung vor dem Unfall zurückzuführen. Die Klägerin bestritt, dass die Vorbelastung Auswirkungen auf die geltend gemachten Beschwerden gehabt habe und auch ihre Vorlagepflicht.
Das Erstgericht entschied über diesen Antrag nicht ausdrücklich, führte aber aus, dieser Antrag sei nicht zu erteilen gewesen, weil der psychiatrische Sachverständige ausgeführt habe, dass eine psychische Vorgeschichte an seiner fachlichen Einschätzung nichts ändere. Aufgrund dieser Ausführungen und des Schlusses der Verhandlung ohne Urkundenvorlageauftrag ist offensichtlich, dass das Erstgericht den Antrag implizit abgewiesen (vgl RS0046339, RS0102058 [T4]), also einen Beschluss gefasst hat.
1.6.Damit ist diese Entscheidung inhaltlich zu prüfen. Gemäß § 319 Abs 2 ZPO handelt es sich bei der Entscheidung über einen Urkundenvorlageantrag (§ 303 ZPO) um eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung (vgl § 515 ZPO). Inhaltlich handelt es sich bei der Kritik der Beklagten daher um einen Rekurs. Es schadet nicht, wenn eine Rechtsmittelwerberin den Beschwerdepunkt nicht gesondert als Rekurs, sondern im Rahmen der Berufung ausführt, weil es sich dann um eine bloß unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels handelt (RS0041614 [T6]). Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich um eine Entscheidung über einen Rekurs (vgl RS0036324 )
1.7. Eine Voraussetzung für einen Urkundenvorlageauftrag ist ua, dass es sich um eine für die Beweisführung erhebliche Urkunde handelt. Der psychiatrische Sachverständige betonte, eine Überlastung im Jahr 2018 ändere nichts an seiner gutachterlichen Einschätzung (ON 122, S 10). Die Ausführungen eines Sachverständigengutachtens können beispielsweise niemals durch einen (auch sachverständigen) Zeugenbeweis entkräftet werden ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 363 ZPO E 30; RS0040598 [T1]). Schlagen Gerichtssachverständige keine weiteren Befundaufnahmen vor, sondern erachten sie weitere Gutachten als nicht erforderlich, stellt das Absehen von dahingehenden weiteren Beweisaufnahmen durch die Tatsacheninstanz nach ständiger Judikatur in aller Regel keinen Verfahrensmangel dar (OLG Innsbruck 2 R 23/23h; 23 Rs 43/22b; 5 R 22/18a; 25 Rs 83/16s, 210 Rs 3/19s; OLG Wien SVSlg 41.691 uva). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s, 210 Rs 3/19s). Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 210 Rs 3/19s, 25 Rs 29/14x; 25 Rs 116/09h uvm).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht korrekturbedürftig, dass das Erstgericht aufgrund der eindeutigen Aussage des psychiatrischen Sachverständigen nichtvon einer für die Beweisführung erhebliche Urkunde iSd § 303 Abs 1 ZPO ausging. Damit ist auch die implizite Abweisung des Urkundenvorlageantrags nicht zu beanstanden. Dem insofern erhobenen Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
1.8. Dasselbe gilt für den behaupteten Mangel hinsichtlich des nicht eingeholten Gutachtens. Auch insofern vertrat der psychiatrische Sachverständige den klaren Standpunkt, dass ein klinisch-psychologisches Gutachten nicht erforderlich sei. Es erscheint auch durchaus nachvollziehbar, dass eine Finanzmanagerin mit Konzentrationsschwierigkeiten zumindest teilweise nicht arbeitsfähig ist (vgl die Ausführungen des Sachverständigen in ON 122, Seite 12). Abgesehen davon hat das Erstgericht aus dem Titel Verdienstentgang ohnehin nichts zugesprochen, sodass die Frage der Arbeitsunfähigkeit für den Standpunkt der Beklagten auch nicht weiter relevant ist.
Damit bleibt die Mängelrüge insgesamt erfolglos.
1.9. Aufgrund der eindeutigen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen und der weiteren bereits angeführten Indizien hinsichtlich der zeitnahe zum Unfall aufgetretenen psychischen Probleme der Klägerin sind die bekämpften Feststellungen auch das Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Beweiswürdigung. Naturgemäß kann eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden, auch aus Sicht des Senats erscheint aber nicht allzu wahrscheinlich, dass die Klägerin sich den bereits angeführten diversen Behandlungen unterzogen haben solle, in denen (wie bereits erwähnt) mehrfach auch der Unfall erwähnt wurde, um ihre Position in einem zukünftigen Schadenersatzprozess zu verbessern. Abgesehen davon steht unbekämpft fest, dass die Klägerin ein Jahr lang nach dem Unfall Konzentrationsschwierigkeiten hatte (Urteil S 12, Abs zur Pflegehilfe).
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass auch Negativfeststellungen nicht unvertretbar gewesen wären. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge aber nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Das ist der Beklagten nicht gelungen.
2.1. Weiters bekämpft die Beklagte in ihrer Beweisrüge die zu (C) angeführten Feststellungen zur Haushaltsführung und beantragt ersatzweise folgende:
„Vor dem Unfall wendete die Klägerin durchschnittlich 2 Stunden pro Tag für die Haushaltsführung, nämlich unter anderem für das Staubsaugen, Putzen und Kochen, sowie für die Versorgung des Hundes auf. Nach dem Unfall war die Klägerin aufgrund ihrer durch den verursachten Unfall verursachten Verletzungen, allerdings nicht aufgrund psychischer Beeinträchtigungen für zwei Wochen nicht mehr in der Lage, die Haushaltsführung und Versorgung des Hundes durchzuführen.“
Sie argumentierte, das Erstgericht hätte die Angaben der Klägerin nicht einfach übernehmen dürfen. Der behauptete sehr hohe Zeitaufwand sei unplausibel. Da von keinen psychischen Folgen auszugehen sei (wie bereits dargelegt), könne auch nur von einer Beeinträchtigung der Haushaltsführung von zwei Wochen (wie vom unfallchirurgischen Sachverständigen ausgeführt) ausgegangen werden.
2.2. Dass von der Kausalität der psychischen Beeinträchtigungen auszugehen ist, wurde bereits dargelegt. Die Feststellungen zur Dauer der Einschränkungen der Klägerin ergeben sich aus den Ausführungen des unfallchirurgischen und des psychiatrischen Sachverständigen.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Einschätzung des Erstgerichts zum zeitlichen Aufwand vor dem Unfall auch nach Ansicht des Senats insbesondere im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Klägerin als ausgesprochen großzügig zu bezeichnen, im Hinblick auf die Größe des Grundstücks und die erforderliche Betreuung des Hundes aber als (gerade noch) vertretbar einzustufen ist. Die Feststellungen werden daher übernommen.
3.1. Die Beklagte bekämpft die zu (3) und (4) angeführten Feststellungen und beantragt ersatzweise folgende:
(3) Es fanden keine Ergotherapien statt, welche der Heilung eines unfallkausalen Beschwerdekreises zweckdienlich waren und entstanden der Klägerin sohin auch keine ersatzfähigen Kosten hierfür.
Für im Zeitraum vom 21.9.2019 bis zum 21.12.2019 wahrgenommene Osteopathietherapien, welche zur Hälfte der Heilung zweckdienlich waren, entstanden der Klägerin insgesamt Kosten in der Höhe von EUR 436,-- (achtmal EUR 54,50), davon die Hälfte sind EUR 218,--. Alle wahrgenommenen psychologischen Behandlungen waren allesamt nicht der Heilung zweckdienlich. Im Zeitraum vom 21.9.2019 bis zum 21.12.2019 und auch danach hat die Klägerin keine Entspannungsbehandlungen wahrgenommen, welche der Heilung zweckdienlich waren. Auch hat die Klägerin im Zeitraum 21.9.2019 bis zum 21.12.2019 und danach keine Augenbehandlung wahrgenommen, welche für die Heilung zweckdienlich war.“
(4) Unfallskausale Spät- und Dauerfolgen der Klägerin sind auszuschließen.
Die Beklagte verweist insofern auf ihre Mängel- und Beweisrüge zur fehlenden Kausalität der unfallkausalen psychischen Folgen. Der unfallchirurgische Sachverständige habe Spätfolgen ausgeschlossen. Der psychiatrische Sachverständige habe lediglich eine gesteigerte Vulnerabilität ins Treffen geführt. Die habe es aber schon vorher gegeben.
3.2. Zur Frage der Kausalität des Unfalls für die psychischen Beeinträchtigungen genügt es, auf die Ausführungen zu 1.2. ff zu verweisen. Nachdem die Klägerin immer noch depressiv ist, besteht eine Dauerfolge. Da dem Sachverständigen eine abschließende Beurteilung nicht möglich war, ist naturgemäß auch eine Verschlechterung denkbar. Eine erhöhte Vulnerabilität rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl, Spätfolgen nicht auszuschließen. Soweit die Beklagte argumentiert, eine Vulnerabilität rechtfertige kein Feststellungsinteresse, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage. Der Senat schließt sich dieser Ansicht im Übrigen auch nicht an. Erhöhte Vulnerabilität bedeutet, dass die Klägerin ein erhöhtes Risiko hat, psychisch zu erkranken und/oder dass psychische Symptome gravierender ausfallen könnten als ohne den Unfall.
3.3.Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilen wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen (RS0038865). Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren (RS0038920). Ob Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend (RS0038896). Auch bei Vorliegen von Dauerfolgen kann allerdings ausgeschlossen sein, dass diese Dauerfolgen zukünftig zu weiteren Schäden führen, sodass diesfalls – trotz Vorliegens einer Dauerfolge - das Feststellungsinteresse zu verneinen ist (8 Ob 138/17b mwN). Können also weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen (RS0038826). Das ist hier aber nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die depressiven Symptome verschlechtern.
4.1. In der Rechtsrüge kritisiert die Beklagte hinsichtlich der Haushaltshilfekosten, dass das Erstgericht die bereits bezahlten EUR 420,-- nicht berücksichtigt habe. Daher wären insofern lediglich EUR 2.205,-- zuzusprechen gewesen.
4.2. Diese Kritik ist zutreffend. Das Erstgericht hat diese Zahlung offensichtlich übersehen. Der Berufung ist daher im Sinne einer Kürzung des Zuspruchs um einen Betrag von EUR 420,-- teilweise Folge zu geben.
4.3. Hinsichtlich der Fahrtkosten rügt die Beklagte als sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, über welchen Zeitraum Fahrtkosten erforderlich gewesen wären. Aus dem unfallchirurgischen Gutachten ergebe sich, dass die Klägerin schon zwei Wochen nach dem Unfall wieder in der Lage gewesen sei, ein Auto zu fahren. Das psychiatrische Gutachten sei – wie bereits mehrfach dargelegt – kein ausreichendes Beweismittel.
4.4.Das Erstgericht hat insgesamt Fahrtkosten von EUR 588,75 zugesprochen (Urteil S 22, letzter Abs). Es ging erkennbar von 1775 gefahrenen Kilometern (Summe Fahrten Osteopathie zur Hälfte, Fahrten im Zusammenhang mit Augenbehandlungen, psychologische Behandlungen, Entspannungsbehandlungen, Physiotherapie, Krankenhaus zur Gänze) aus. Aus der rechtlichen Beurteilung ergibt sich unzweifelhaft, dass es dabei von unfallkausal erforderlichen bzw zweckdienlichen Fahrten ausging, weshalb insofern eine dislozierte Feststellung (RS0043110) vorliegt. Der gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Auf die Frage der Unfallkausalität wurde bereits eingegangen.
5.1. Die Klägerin bekämpft in ihrer Beweisrüge die zu (A) angeführten Feststellungen und beantragt ersatzweise folgende:
„Im Jahr 2020 zahlte die Klägerin insgesamt EUR 385,-- an Selbstbehalt für Ergotherapie. Diese Gesundheitsleistungen waren der Heilung zweckdienlich. Im Jahr 2021 zahlte die Klägerin insgesamt EUR 385,-- an Selbstbehalten für nicht näher feststellbare Gesundheitsleistungen. Nicht feststellbar ist, ob diese Gesundheitsleistungen der Heilung zweckdienlich waren.“
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe es sehr wohl konkrete Beweismittel gegeben. Der psychiatrische Sachverständige habe Ergotherapien als unfallkausal gewertet. Der Beilage ./BA sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei den für 2020 geltend gemachten Kosten um Ergotherapien gehandelt habe.
5.2. Es steht (von der Klägerin unbekämpft) fest, dass sie für im Zeitraum vom 2.10.2019 bis 17.3.2022 durchgeführte Ergotherapien insgesamt EUR 144,10 zahlte. Die Ersatzfeststellung stünde dazu in einem unüberbrückbaren Widerspruch. Es entstünde ein perplexer, einer rechtlichen Beurteilung nicht zugänglicher Sachverhalt. Die Beweisrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.3. Weiters bekämpft die Klägerin die zu (B) angeführte Feststellung als unrichtig. Sie strebt ersatzweise folgenden Sachverhalt an:
„Die Klägerin war von Oktober 2021 bis Dezember 2021 nicht in der Lage, im gleichen Ausmaß wie vor dem Unfall in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit oder einer ihrer Ausbildung, ihren Anlagen und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung ihren Lebensunterhalt zu verdienen.“
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts gehe aus der Beilage ./BD klar hervor, dass die Klägerin vom 22.9.2019 bis zum 21.2.2022 in verschiedenen Graden arbeitsunfähig gewesen sei. Betriebsärzte hätten die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Außerdem habe die Klägerin selbst ihre Arbeitsunfähigkeit geschildert. Weiters übersehe das Erstgericht, dass der psychiatrische Sachverständige ausgeführt habe, dass für die Zeit der Rehabilitation eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe.
5.4.Dazu genügt es, auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen, das sich auch eingehend mit der Zeit der Rehabilitation auseinander gesetzt hat (Urteil S 18 f, § 500a ZPO). Hervorzuheben ist, dass der psychiatrische Sachverständige betonte, dass ab April 2020 nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (ON 122, S 16). Dass (nicht näher genannte) Betriebsärzte in der Beilage ./BD gegenteilige Ansichten vertraten, ist kein ausreichender Grund, die Expertise des Sachverständigen in dieser Frage anzuzweifeln. Die Feststellung wird daher übernommen.
6.1. Zusammengefasst ist der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben. Der Berufung der Beklagten ist teilweise hinsichtlich der bereits bezahlten EUR 420,--für Haushaltsführung Folge zu geben und der Zuspruch in diesem Umfang zu kürzen. Das ergibt einen der Klägerin zustehenden Betrag von EUR 14.396,25 s.A., das Mehrbegehren von EUR 15.014,94 ist abzuweisen.
6.2.Hinsichtlich des abgewiesenen Teils entschied das Erstgericht nicht ausdrücklich über die Zinsen. Aus der Entscheidung ergibt sich aber eindeutig, dass der Entscheidungswille darauf gerichtet war, den Zinsanspruch hinsichtlich des abgewiesenen Hauptanspruchs ebenfalls abzuweisen (Urteil S 23, Pt 7). In der abgeänderten Entscheidung des Berufungsgerichts ist es daher zulässig, im Spruch auch die Abweisung der Zinsen anzuführen. Dass die Abweisung im Spruch unterblieb, ist nämlich ein offenbares Versehen des Erstgerichts. Dieser Umstand ist berichtigungsfähig (RS0041532; RS0041556), weshalb das Berufungsgericht befugt ist, auch über diesen Teil zu entscheiden (vgl 6 Ob 195/22b).
7.1. Eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung kann im Hinblick auf den nur geringfügig niedrigeren Zuspruch unterbleiben (vgl Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.449 mwN).
7.2. Im Berufungsverfahren sind beide Seiten als erfolglos zu betrachten. Der geringfügige Erfolg der Beklagten kann außer Betracht bleiben. Beide Seiten haben also einander die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zu ersetzen. Daraus ergibt sich ein saldierter Anspruch der Klägerin von EUR 1.357,42 (davon EUR 226,24 USt).
8. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
9.1.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
9.2. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden