Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 521 ZPO.
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