§ 28a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA
§ 28a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA — StPO
§ 28a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA — StPO
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007; Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181020
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll.
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