JudikaturOLG Wien

21Bs246/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Juli 2025, GZ ** 26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. Juni 2025 wurde A* wegen der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á 30,Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Betreffend die Vorwürfe der Verbrechen einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO (richtig: § 336 StPO) freigesprochen.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 (ON 24) beantragte der Verurteilte gemäß § 393a StPO einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 26) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit der Begründung ab, dass ein Zuspruch den vollständigen, gänzlichen Freispruch des Angeklagten von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen voraussetzt und ein solcher Freispruch hier nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des A* (ON 27), kommt keine Berechtigung zu.

§ 393a StPO sieht eine Verpflichtung des Bundes vor, dem freigesprochenen bzw dem nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu erstatten. Grundsätzlich steht der Anspruch jenem zu, der von einer Anklage (einem Strafantrag) rechtskräftig freigesprochen worden ist oder dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 1).

Die Gewährung eines Kosten beitrags kommt – wie das Erstgericht zutreffend ausführt - nur dann in Betracht, wenn die Anklage durch Freispruch oder Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt wurde. Ein Freispruch – wie hier - von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag ( Lendl aaO Rz 3; Öner , LiK-StPO § 393a Rz 4).

Dies leitet sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut ab, sondern ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (ErläutRV 1983 BlgNR 1084 XV. GP 28), wonach auch Art 6 Abs 3 lit c MRK keinen Anspruch auf vollen Ersatzder von einem – in allen Anklagepunkten - rechtskräftig Freigesprochenen aufgewendeten Verteidigerkosten gewährt (vgl RIS-Justiz RS0133372; RS0133374) und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl etwa 11 Os 126/98; OLG Wien 23 Bs 192/24i).

Daher entbehren die weiteren unsubstantiierten Ausführungen zur Kostenersatzpflicht, dass die Anklage nach § 3g VerbotsG bereits von Anfang an jeder Grundlage entbehrt habe und der Verfahrensaufwand daher ausschließlich der Staatsanwaltschaft, sohin dem Staat, zuzurechnen sei, und die Regelung des § 393a StPO bei jenen Konstellationen bei dem nur ein Delikt zur Verurteilung gelangt, dass nicht in die Geschworenengerichtsbarkeit fällt, gegen Art 6 und Art 7 EMRK verstoße, weil die dadurch entstandene finanzielle Belastung für den Verurteilten nicht durch ihn verursacht worden sei und sich als eine zusätzliche Zusatzstrafe entpuppe, jeglicher Grundlage.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.