Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 27

§ 27Trennung von Verfahren

Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

Entscheidungen
10
  • Rechtssätze
    8