Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB zwar grundsätzlich neben jenen des § 34 Z 1 zweiter Fall StGB zur Anwendung kommen. Dies setzt aber jedenfalls voraus, daß die Schuldfähigkeit des Straftäters im Tatzeitpunkt in einem solchen Ausmaß vermindert gewesen ist, das im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der oberen Grenze einer (noch) verminderten (und noch nicht ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt.
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