Daß die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls ("Kurzschlußhandlung") zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (§ 32 Abs 2 StGB).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden