Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Alexander Tupy, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei B* C* Ltd. , vertreten durch Dr. David Christian Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 187.240,35 s.A., aus Anlass der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 5 Ob 9/24w u n t e r b r o c h e n und nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt.
Begründung:
Bei der Beklagten handelt es sich um eine registrierte Limited mit Sitz in Malta.
Die B* D* Ltd. (in der Folge: Veranstalterin) bot jedenfalls im Zeitraum 11.5.2011 bis 31.7.2014 auf der von unter anderem ihr betriebenen Website ** (in der Folge: Website oder Webseite) Online-Glücksspiele wie insbesondere Glücksspiele an virtuellen Automaten an (Slots-Spiele). Die Beklagte bot auf dieser Website Sportwetten und virtuelle Wetten an.
Die Beklagte und die Veranstalterin betrieben gemeinsam die Website. Im Impressum der Website waren sowohl die Beklagte als auch die Veranstalterin angeführt.
Die Beklagte die Veranstalterin besitzen und besaßen keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (im Folgenden: GSpG), wohl aber eine aufrechte, von der maltesischen Glücksspielbehörde ausgestellte Glücksspiellizenz, deren Aufsicht und Kontrolle sie auch unterstanden. Die Beklagte wies in der Einleitung zu ihren AGB ausdrücklich auf diese Glücksspiellizenz hin.
An den Casinospielen konnte man jedenfalls im Zeitraum 11.5.2011 bis 31.7.2014 auch aus Österreich teilnehmen, die Website war in Österreich abrufbar und wurde in mehreren Sprachen – darunter auch Deutsch – angeboten. Der Vertragsabschluss erfolgte direkt auf der Website.
Der Kläger hat über die Website im Zeitraum von 11.5.2011 bis 31.7.2014 rein privat ein Spielerkonto geführt und von Österreich aus Online-Glücksspiele, insbesondere Slots-Spiele – die ausschließlich vom Zufall abhängig sind – gespielt, wozu er sich auf der Website registrieren musste. Er erlitt durch diese Glücksspiele – nach Abzug der Spielgewinne – einen Verlust von EUR 187.240,35.
Voraussetzung für die Teilnahme an dem auf der Website angebotenen Glücksspiel ist ein Nutzerkonto samt Spielguthaben. Vor diesem Hintergrund legte der Kläger auf dem von der Beklagten unter der vorangeführten Webseite mitbetriebenen Spielportal ein Nutzerkonto an. Auf diesem wurden sämtliche Zahlungsflüsse, insbesondere die Transferierung der eingelösten Wetteinsätze und erzielten Spielgewinne, zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw der Veranstalterin abgewickelt. Die Einzahlungen auf das Spielerkonto erfolgten mittels Kreditkarte oder elektronischen Sofort-Banküberweisungen vom österreichischen Bankkonto des Klägers aus. Gewinne wurden zunächst auf das Spielerkonto des Klägers gutgeschrieben, er konnte das Geld entweder liegen lassen oder auf sein privates Konto zurücküberweisen. Das Spielerkonto konnte nicht ins Minus gehen. Soweit ein erzielter Verlust dazu führte, dass sich der Kontostand auf Null bewegte, wurde das Weiterspielen verunmöglicht.
Anlässlich der Registrierung bestätigte der Kläger per Mausklick die Anwendung der abrufbaren AGB der Beklagten, welche auszugsweise nachstehenden Inhalt aufwiesen:
„An jeder Wette sind einerseits die [Beklagte], mit Sitz in [...], Handelsregisternummer [...], die gemäß der ihr erteilten behördlichen Konzession [...] von der E* in Malta, die eine Regulierungsbehörde der maltesischen Regierung ist, Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen entgegennimmt, und andererseits der Wettende (im folgenden „Kunde“) beteiligt. Bei den Casino- und Pokerspielen ist Vertragspartner die [Veranstalterin], mit Sitz in [...], Handelsregisternummer [...], welche ebenfalls über die erforderliche maltesische Konzession [...] zum Betrieb von Poker- und Casinospielen verfügt. Die [Beklagte] und [Veranstalterin] werden im Folgenden unter der Kurzbezeichnung ** zusammengefasst.
….
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und ** unterliegen (soweit gesetzlich zulässig) maltesischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Zivilrechts. Erfüllungsort für sämtliche sich aus diesen Wetten und Spielen sowie aus den diesbezüglichen Einsätzen ergebenden Verpflichtungen ist Malta. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus der Wette bzw. der Teilnahme an den Spielen ergebenden Ansprüche – auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit – ist (soweit gesetzlich zulässig) Malta. Nur Kunden, denen es gesetzlich erlaubt ist, dürfen an den Glücksspielen sowie den Wetten teilnehmen.“
Der Kläger las die von ihm akzeptierten AGB sowie das Impressum der Website nie durch.
Der Kläger spielte auf der Website nur Slots-Spiele.
Der Kläger führte alle Online-Glücksspiele von Österreich aus. Er nahm auch die erstmalige Registrierung von Österreich aus wahr. Die Einzahlungen des Klägers und die Auszahlungen an ihn, die insgesamt zu den Spielverlusten führten, fanden ausschließlich in Österreich statt.
Der Kläger erfuhr im Jahr 2021 über die grundsätzliche Möglichkeit, aufgrund des in Österreich geltenden Glücksspielmonopols von Anbietern, die keine österreichische Lizenz haben, die Verluste zurückzufordern. Der Kläger wusste bis zum 28.8.2024 nicht, dass die Website von der Beklagten und der Veranstalterin gemeinsam betrieben wurde. Am 28.8.2024 erhielt der Kläger ein Informationsschreiben der Klagevertretung, in dem der Kläger über diesen Umstand aufgeklärt und von der Klagevertretung darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der nunmehrigen Rsp des OGH (zu 1 Ob 52/24i) sich eine Möglichkeit ergeben habe, die Beklagte deliktisch haftbar zu machen. Bei dem rechtsanwaltlichen Erstgespräch mit dem Kläger und dem Klagevertreter wurde am 5.8.2021 nur die Möglichkeit des Rückersatzes der Spielverluste auf der Website besprochen, nicht aber, dass es eine Möglichkeit gebe, die Beklagte, die die Website mitbetrieb, haftbar zu machen.
Dieser – nicht immer wörtlich wiedergegebene – Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unangefochten fest.
Der Klägerbegehrte den Ersatz seiner Spielverluste in Höhe von EUR 187.240,35 s.A. Anknüpfend an den Schadenseintritt in Österreich stützte er sich zur Zuständigkeit auf Art 7 Nr 2 EuGVVO (Deliktsgerichtsstand) und berief sich auf die Anwendung österreichischen Rechts nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO. In der Sache brachte er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe die Website gemeinsam mit der Veranstalterin betrieben und sei ebenso wie diese im Impressum der Website angeführt worden. Weder die Beklagte noch die Veranstalterin hätten über eine österreichische Konzession nach dem GSpG verfügt, was beide auch gewusst hätten. Auch wenn in den AGB festgehalten worden sei, dass die Beklagte nur (Sport-)Wetten anbiete, habe sich die Beklagte mit der Veranstalterin einen Webauftritt geteilt und damit die von der Veranstalterin veranstalteten Online-Glücksspiele im Sinn eines Zugänglichmachens ermöglicht. Die Beklagte habe die Ausspielungen der Veranstalterin auf ihrer Website, von denen sie gewusst habe und über die sei verfügungsberechtigt gewesen sei, geduldet. Durch den Mitbetrieb der Website habe sich die Beklagte an den verbotenen Ausspielungen der Veranstalterin unmittelbar beteiligt. Die Beklagte habe daher einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes zu verantworten, der die deliktische Haftung der Beklagten für die Spielverluste des Klägers auch ohne direkte Vertragsbeziehung zum Spieler nach § 1301 ABGB begründe.
Verjährung sei nicht eingetreten. Bei dem Erstgespräch des Klägers mit der Klagsvertretung am 5.8.2021 sei aufgrund der damals ständigen Rechtsprechung lediglich über die Möglichkeit eines bereicherungsrechtlichen Rückersatzes der Spielverluste gesprochen worden, wobei der Kläger nicht gewusst habe, dass die Website von unterschiedlichen maltesischen Gesellschaften betrieben werde. Erst mit Schreiben vom 28.8.2024 habe der Klagsvertreter den Kläger dann infolge der am 21.8.2024 veröffentlichten OGH-Entscheidung zu 1 Ob 52/24i über die Möglichkeit informiert, die Beklagte deliktisch haftbar zu machen.
Das österreichische Glücksspielsystem sei in ständiger Rechtsprechung des OGH als unionsrechtskonform eingestuft worden, weshalb die Beklagte nicht davon ausgehen habe können, ohne österreichische Konzession legal tätig zu sein. Selbst eine gegen die Beklagte ergangene Entscheidung des OGH habe diese nicht veranlasst, ihre Geschäftspolitik zu ändern. Dass das Glücksspielangebot der Veranstalterin letztlich in Österreich eingestellt worden sei, sei lediglich Folge der Insolvenz der Veranstalterin gewesen.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, im Verhältnis zu ihr habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis des Klägers bestanden. Die Beklagte habe überhaupt kein Online-Glücksspiel angeboten, dieses nicht beworben und daraus auch nicht profitiert. Art 7 Nr 2 EuGVVO könne nicht zu einem Gerichtsstand in Österreich führen, weil der Schaden nicht in Österreich, sondern auf dem Spielkonto in Malta eingetreten sei. Im Sinn des Art 4 EuGVVO sei die Beklagte an ihrem Sitz, sohin in Malta, zu verklagen. Nach Art 4 Abs 1 und Abs 3 Rom II-VO sei maltesisches Recht anzuwenden, weil die Beklagte in Österreich keine Dienstleistungen erbracht habe und der Schadenseintritt in Malta erfolgt sei. Die engere Verbindung zu Malta bestehe auch deshalb, weil dort die Homepage (Webseite) betrieben worden sei.
Die Beklagte beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen des OGH zu 5 Ob 9/24w. Die darin gestellte Vorlagefrage zum Ort des Schadenseintritts nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO sei sowohl für die Frage des anwendbaren Rechts als auch – aufgrund der Notwendigkeit der Kohärenz von internationalem Zuständigkeits- und internationalem Privatrecht – für die Frage der Zuständigkeit von Relevanz.
Die Schadenersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Die Kenntnis von Schaden und Schädiger sei jeweils im Zeitpunkt des einzelnen Spiels eingetreten, spätestens aber mit dem letzten Spiel vom 31.7.2014. Der Kläger habe aus dem Impressum und der Anmeldemaske der Website sowie aus den bei der Registrierung akzeptierten AGB gesehen, zumindest aber problemlos ersehen können, dass er bei einem ausländischen Anbieter spiele, der lediglich über eine maltesische Lizenz verfüge und dass die Website auch von der Beklagten verwendet und betrieben werde. Der Kläger habe daher gewusst oder wissen müssen, dass die Beklagte ein möglicher Schädiger sei. Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder die richtige rechtliche Qualifikation des bekannten Sachverhalts komme es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an.
Eine deliktische Haftung der Beklagten bestehe jedenfalls nicht, weil der Mitbetrieb der Website, also das bloße Verwenden derselben Website, nicht kausal für den Schaden sei, weil auch bei einem alleinigen Betrieb der Website durch die Veranstalterin der Schaden eingetreten wäre. Selbst bei Bejahung der Kausalität greife aber der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Der Schaden wäre bei rechtmäßigem gemeinsamen Betreiben einer Website mit einem konzessionierten Glücksspielanbieter genauso eingetreten. Die Beklagte habe auch nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie keine aktive Handlung gesetzt habe. Da sie keine Einnahmen aus dem Glücksspiel gehabt habe und nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden sei, könne sie keinesfalls als Unternehmerin im Sinn des § 2 GSpG qualifiziert werden.
Schließlich mangle es ihr am Verschulden. Sie habe in Österreich keine Dienstleistungen erbracht und daher auch nicht gegen österreichisches Recht oder die österreichischen Konzessionsregeln verstoßen. Die Veranstalterin (Konzernschwestergesellschaft der Beklagten) wiederum sei im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit mit guten Erfolgsaussichten vor den ordentlichen Gerichten von der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und damit von der Rechtmäßigkeit ihres Online-Glücksspiels ausgegangen. Dazu habe sie in regelmäßigen Abständen Gutachten und Stellungnahmen eingeholt. Als sich die bereicherungsrechtliche Rückforderungsmöglichkeit von Glücksspielverlusten aufgrund zahlreicher Judikate im Jahr 2021 in ständiger Rechtsprechung gewandelt habe, sei das Glücksspielangebot von der Veranstalterin mit 21.10.2021 umgehend eingestellt worden.
§ 57 Abs 2 GSpG normiere einen eigenen Steuertatbestand für konzessionsloses Online-Glücksspiel. Tatsächlich sei die Veranstalterin auch zur Zahlung einer entsprechenden Glücksspielabgabe verpflichtet gewesen. Das Finanzministerium habe gegenüber der Veranstalterin nie den Vorwurf erhoben, dass sie illegal Glücksspiel anbiete und demgemäß das Angebot auch nie untersagt. Das Glücksspiel könne daher nicht verboten gewesen sein.
Die offizielle maltesische Glücksspielbehörde (**) vertrete die Auffassung, dass die bei ihr lizenzierten Anbieter auch in anderen Mitgliedsstaaten Glücksspiel anbieten dürften. Sogar der OGH selbst habe erhebliche Bedenken an der Unionsrechtskonformität des GSpG gehabt (4 Ob 31/16m). Das Glücksspielangebot der Veranstalterin habe daher auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht und nicht auf einem vorwerfbaren Rechtsirrtum.
Dem Kläger sei überdies ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, weil er gewusst habe und wissen hätte müssen, dass die Veranstalterin über keine Konzession in Österreich verfüge. Der Kläger habe überdies für jedes Spiel eine dem Einsatz äquivalente Chance auf Gewinn sowie Spielfreude erworben. Durch die Beteiligung an illegalem Glücksspiel habe er selbst ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt. Die Rückforderung sei schikanös, rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben.
Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, die Regelungen des österreichischen Glücksspielrechts seien inkohärent. Dies zeige auch die Aufhebung des § 25 Abs 3 GSpG als verfassungswidrig mit Erkenntnis des VfGH zu GZ 259/2022 vom 14.12.2022. Eine Haftung der Beklagten scheide auch aus diesem Grund aus.
Das Erstgerichtverwarf mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (Spruchpunkt I.1.) und wies den Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das vom OGH zu 5 Ob 9/24w gestellte Vorabentscheidungsersuchen ab (Spruchpunkt I.2.). In der Sache gab es dem Klagebegehren vollinhaltlich statt (Spruchpunkt II.1.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie die weiteren auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils enthaltenen Sachverhaltsannahmen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht unter Zugrundelegung der Annahme, dass ein Vertragsverhältnis des Klägers betreffend die Glücksspielverträge (auch) zur Beklagten begründet worden sei, vom Vorliegen der Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 ff EuGVVO und damit von seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit aus, wobei es ergänzend darauf verwies, dass subsidiär auch die Voraussetzungen des Deliktsgerichtsstands nach Art 7 Nr 2 EuGVVO in Österreich gegeben seien.
Zur Abweisung des Unterbrechungsantrags gelangte es mit der Begründung, dass kein identer Sachverhalt vorliege, weil im Anlassverfahren die Haftung des Geschäftsführers eines Glücksspielanbieters gegenständlich sei und sich der Kläger vorliegend auf die Rom I-VO stützen könne.
Weiters ging das Erstgericht auf Basis der auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rom I-VO von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus.
In der Sache verwies es darauf, dass sich eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits mit der Frage der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols befasst hätten und darin mehrfach festgehalten worden sei, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt im Sinn der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen Unionsrecht verstoße. Es sei daher von einer gesicherten Judikatur auszugehen. Da die Beklagte über keine Lizenz zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich verfüge, seien alle Spiele verboten gewesen und die mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge nichtig. Der Kläger sei daher gemäß § 877 ABGB zur Rückforderung seiner Spielverluste auch gegenüber der Beklagten berechtigt.
Im Hinblick darauf, dass das Klagebegehren somit (bereits) aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen zu Recht bestehe, müsse auf schadenersatzrechtliche Aspekte nicht weiter eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass aufgrund des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz ein Verschulden der Beklagten vermutet werde, welches diese auch nicht entkräften habe können. Das Verhalten der Beklagten sei auch kausal gewesen. Einen entschuldbaren Rechtsirrtum könne schon das Vorbringen der Beklagten nicht begründen, weil sie sich nicht auf eine unrichtige Entscheidung des Finanzministeriums berufe, sondern darauf, dass ihr niemals die Ausübung untersagt worden sei.
Da aus der Nichtigkeit von Verträgen resultierende Bereicherungsansprüche erst nach 30 Jahren verjähren würden, komme auch dem Verjährungseinwand keine Berechtigung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten . Diese strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Aus Anlass des Rechtsmittels ist Folgendes auszuführen:
1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte unter anderem gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass zwischen dem Kläger und ihr ein Vertragsverhältnis betreffend das Glücksspiel bestehe, welches nichtig sei, weshalb der Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch habe. Diese Rechtsansicht sei nicht nur unzutreffend, sondern auch völlig überraschend. Der Kläger selbst habe sich im Verfahren ausschließlich auf deliktische Schadenersatzansprüche gestützt und sei auch den erstgerichtlichen Feststellungen zu entnehmen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Glücksspiel angeboten habe. Durch den Mitbetrieb der Website habe die Beklagte nicht als Anbieterin des Glücksspiels fungiert. Schon aus den AGB sei klar hervorgegangen, dass nur die Veranstalterin Vertragspartnerin hinsichtlich der Glücksspiele sei. Die Beklagte habe weder Glücksspiel „mitangeboten“ noch sich daran in irgendeiner Form beteiligt und daran auch nicht profitiert. Mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen scheide eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus.
Der Umstand, dass das Erstgericht ohne Erörterung vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen ausgegangen sei, begründe auch einen wesentlichen Verfahrensmangel . Das Erstgericht habe seine richterliche Anleitungspflicht verletzt und gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung verstoßen.
Das Erstgericht habe auch die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu Unrecht verworfen. Schon mangels Bestehens eines Vertrags scheide der Verbrauchergerichtsstand aus. Wenn überhaupt komme nur die Anwendbarkeit des Deliktsgerichtsstands nach Art 7 Nr 2 EuGVVO in Betracht. Damit verbunden stelle sich die Frage nach dem Ort des Schadenseintritts. Das Erstgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolgsort in Österreich gelegen sei, wobei die diesbezügliche Begründung des Erstgerichts nicht nachvollziehbar sei. Richtigerweise hätte das Erstgericht zum Schluss kommen müssen, dass der Schaden in Malta eingetreten sei, weil sich der Spieleinsatz auf einem Spielerkonto in Malta befunden und sich ein Misserfolg und Verlust daher zunächst in Malta ausgewirkt habe. Demgegenüber sei zum Zeitpunkt der Einzahlungen des Klägers auf das maltesische Konto ein Schadenseintritt noch nicht festgestanden. Eine Anknüpfung des Schadenserfolgs an Verstöße gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen scheitere schon daran, dass die Beklagte gar keine Dienstleistungen mit physischem Konnex zu Österreich und niemals Glücksspiel angeboten habe.
Der Oberste Gerichtshof habe zu 5 Ob 9/24w ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Orts des Schadenseintritts herangetragen. Die darin gestellten Fragen seien auch für den vorliegenden Fall entscheidend. Die Klage wäre daher mangels Zuständigkeit abzuweisen oder aber bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung zu unterbrechen gewesen, um auf Basis der Entscheidung des EuGH die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts beurteilen zu können. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH [gemeint wohl:] über das im Verfahren 5 Ob 9/24w gestellte Vorabentscheidungsersuchen werde daher wiederholt.
2.1. Der Beklagten ist beizupflichten, dass das Erstgericht in der Annahme des Vorliegens eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen in unzulässiger Weise seine Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Der Kläger hat sich nämlich im Verfahren erster Instanz durchwegs und ausschließlich auf eine deliktische Haftung der Beklagten, (erkennbar) gestützt auf Schadenersatz, berufen und zu keiner Zeit vorgebracht, dass ein Glücksspielvertrag zwischen den Streitteilen, welcher rückabzuwickeln sei, zustande gekommen wäre. Vielmehr trug der Kläger in erster Instanz vor, die Haftung der Beklagten resultiere daraus, dass sich die Beklagte durch das gemeinsame Betreiben einer Website mit der Veranstalterin an deren Glücksspielangebot im Sinn eines Zugänglichmachens unmittelbar beteiligt habe. Dass die Beklagte selbst (vom Kläger in Anspruch genommene) Glücksspiele angeboten hätte, lässt sich dem Klagsvorbringen nicht entnehmen. Auch lässt sich dem Vorbringen des Klägers, und zwar selbst der Ausführung, wonach der Kläger Ein- und Auszahlungen auf ein „Verrechnungskonto“ der Beklagten getätigt habe, nicht entnehmen, dass diese als „Zahlungsdienstleisterin“ im Rahmen des Glücksspielangebots der Veranstalterin tätig geworden wäre.
Das Erstgericht war an den vom Kläger ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund gebunden und hätte der Klage daher nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgebendürfen (RS0037610 [T10, T16, T24, T41, T42, T43]).
Ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wurde, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung(RS0037610 [T31]). Diese Frage ist durch Auslegung des Vorbringens zu beantworten. Sie hängt – ebenso wie die Beurteilung, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist – von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0042828).
2.2. Unter Berücksichtigung des vom Kläger in erster Instanz erstatteten Vorbringens sind die Ausführungen des Erstgerichts (in Form von sogenannten dislozierten Feststellungen) im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, wonach die Beklagte auch für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Spielerkonten mitverantwortlich war, sie Glücksspiel (mit-)angeboten hat und Online-Glücksspiel unternehmerisch bzw gewerblich entwickelt und bereitgestellt hat (US 10f, US 13, US 22), als überschießende Feststellungenzu werten, weil sie in den Prozessbehauptungen des Klägers keine Deckung finden. Sie sind daher bedeutungslos und unbeachtlich (RS0037972 [T6, T7, T9, T14]).
Die erstgerichtliche Feststellung, wonach sämtliche Zahlungsflüsse, insbesondere die Transferierung der eingelösten Wetteinsätze und erzielten Spielgewinne, zwischen dem Kläger und der Beklagten „bzw“ der Veranstalterin über das vom Kläger über die von der Beklagten mitbetriebenen Website (Spielportal) eingerichtete Nutzerkonto abgewickelt wurden (US 4), schadet insofern nicht, als aus den weiteren (unangefochtenen) Sachverhaltsannahmen klar hervorgeht, dass der Kläger mit den Geldeinzahlungen zwar sämtliche über die Website angebotenen Spiele und Wetten tätigen hätte können , er tatsächlich aber ausschließlich (nur von der Veranstalterin angebotene) Slots-Spiele spielte (US 3f).
2.3.Dass in Anbetracht der vom Erstgericht festgestellten AGB das Zustandekommen von Glücksspielverträgen des Klägers (auch) mit der Beklagten ohnedies äußerst fraglich wäre (vgl 6 Ob 12/23t), wird der Vollständigkeit halber angemerkt.
3.1. Bei Ausklammerung des vom Erstgericht sohin zu Unrecht geprüften und bejahten Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen scheidet sowohl der vom Erstgericht herangezogene Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO, welcher an das Vorliegen eines Vertrags oder von Ansprüchen aus einem Vertrag im Sinn von Art 17 Abs 1 EuGVVO anknüpft, als auch die Ermittlung des anzuwendenden Rechts auf Basis der (nur) auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rom I-VO aus.
3.2. Nach dem Deliktsgerichtsstand gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO kann dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Orts geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Grundsätzlich kann der Geschädigte auf Grundlage des Zuständigkeitstatbestands nach Art 7 Nr 2 EuGVVO seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder Erfolgsortgeltend machen (10 Ob 56/22s mwN; 8 Ob 172/22k mwN; 3 Ob 164/23y; 6 Ob 168/23h). Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Für den Bereich eines reinen Vermögensschadens – wie er auch im vorliegenden Fall geltend gemacht wird – kann der Geschädigte an seinem Wohnort nur dann klagen, wenn neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in diesem Staat eingetreten ist oder hier gesetzt wurde, wenn daher der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist (10 Ob 56/22s mwN).
3.3. Für die Frage des anzuwendenden Rechts ist – da eine Rechtswahl (Art 14 Rom II-VO) nicht behauptet wurde – auf Art 4 der auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rom II-VO abzustellen. Nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO ist (soweit in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist) auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Schaden eintritt , unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
4.1. Mit Beschluss vom 11.1.2024 zu 5 Ob 9/24w legte der Oberste Gerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,
e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?
4.2. Die zweite Vorlagefrage ist auch für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlich, weil es auch für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts betreffend den gegen die Beklagte geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit den bei konzessionslosem Online-Glücksspiel erlittenen Spielverlusten auf die Auslegung des „ Orts des Schadenseinritts “ ankommt.
4.3.Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat (RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen zu Auslegungszweifeln hinsichtlich gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es aber zweckmäßig und prozessökonomisch sinnvoll, mit der Entscheidung bis zur grundsätzlich alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle bindenden Entscheidung des EuGH (RS0110582; RS0111726 [T1]) wie auch jener des Obersten Gerichtshofs im Verfahren, in welchem das Vorabentscheidungsersuchen gestellt wurde und die damit verbundene Transformation der Entscheidung des EuGH in das (inner-)österreichische Recht erfolgt (RI0100220; RS0110583; Kohlegger in Fasching/Konecny 3II/3 Anhang zu § 190 ZPO Rz 262), zuzuwarten .
Das Berufungsverfahren ist daher bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dem (bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzten) Revisionsrekursverfahren 5 Ob 9/24w zu unterbrechen.
5.Der Umstand, dass die Abweisung des von der Beklagten in erster Instanz gestellten Unterbrechungsantrags durch das Erstgericht gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist, was nicht durch eine Wiederholung des Unterbrechungsantrags ohne Sachverhaltsänderung im Berufungsverfahren umgangen werden kann (vgl RS0036985; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 192 ZPO Rz 2; Höllwerth in Fasching/Konecny³ II/3 § 192 ZPO Rz 21), steht der vorliegend amtswegig verfügten Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens nicht entgegen.
6. Im Hinblick auf die im Zivilprozess herrschende Dispositionsmaxime(RS0041123; Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 190 ZPO Rz 93) wird das Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden.
7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§ 519 Abs 1 ZPO; RS0037125).
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