Wenn dieselbe Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht ist es zulässig, in analoger Anwendung des § 190 ZPO den Zivilstreit (das Rechtsmittelverfahren) bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof in dem Verfahren zu unterbrechen, in dem das Höchstgericht dazu den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um die Beantwortung der maßgeblichen Fragen ersucht hat.
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