RS0037442 – OGH Rechtssatz
In einem Feststellungsbegehren müssen nicht alle Punkte des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung verlangt wird, so genau umschrieben sein, daß eine weitere Prüfung in einem allfälligen Leistungsprozeß nicht erfolgen muß. ZB können die Parteien ein erhebliches Interesse daran haben, den Gegenstand nicht näher zu beschreiben (hier: Verfahren, in dem es um die Beteiligung am Gewinn der Verwertung einer behaupteten Erfindung geht), wenn über den Gegenstand kein Streit zwischen ihnen besteht. Daß die Umschreibung im Feststellungsurteil fehlt, schadet nichts, weil Feststellungsurteile nicht vollstreckbar sind (hier: Verwertung des "erdlosen Topfes").