Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
Rückverweise
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 7 Gegenstand
…sind Gegenstand dieses Abschnitts: 1. der Erwerb des Eigentums; 2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb des Baurechts oder eines anderen Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund…
§ 4 Genehmigungspflicht
…vorliegen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: 1. der Erwerb des Eigentums; 2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) oder der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb eines Baurechts oder eines anderen Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund…
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben: 1. des Eigentumsrechts; 2. eines Fruchtnießungsrechts gemäß § 509 ABGB oder des Rechts des Gebrauchs gemäß § 504 ABGB; 3. eines Baurechts gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes; 4. des Rechts, ein Bauwerk auf fremden Grund zu errichten (Superädifikat); 5. eines Bestandsrechts, das auf…
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…Gegenstand haben: 1. die Übertragung des Eigentums; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes; 3a. die Einräumung oder Übertragung des Rechts, ein Bauwerk auf fremden Grund…
§ 38 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb, Voraussetzungen für die Zustimmung, Behörden
…nicht gleichgestellter Ausländer ist: 1. die Übertragung des Eigentums; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes. Hinsichtlich der Gleichstellung mit Inländern ist § 22 sinngemäß anzuwenden. (2) Auf den Erwerb von Rechten gemäß…
§ 24 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes an einem Grundstück; 4. die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder…
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 13 § 13
…sie zum Gegenstand haben: a) die Übertragung des Eigentums; b) den Erwerb eines Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB), eines Gebrauchsrechtes (§§ 504 ff. ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (§§ 521 ff. ABGB) oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung gibt…