6Bs159/25w – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 21.3.2025, GZ **-22, nach der am 3.9.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Posch, des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, des Angeklagten, seines Verteidigers RA Dr. Platzgummer und der gesetzlichen Vertreterin Selma Sahiner-Varcin öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem weiteren Anklagefaktum enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A.), des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB idF BGBl I 2017/117 (B. 1.), des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB idF BGBl I 2017/117 (B. 2.) sowie des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (C.) schuldig erkannt und hiefür nach § 278b Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 7.10.2023 von 15:11 Uhr bis 21:10 Uhr auf die Strafe angerechnet. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden die sichergestellten, im Eigentum des Angeklagten stehenden und zur Tatbegehung verwendeten Gegenstände (iPhone SE und ein Stand-PC) konfisziert.
Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss vom selben Tag ordnete das Erstgericht gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung, an einem pädagogisch begleiteten Rundgang durch die KZ-Gedenkstätte Dachau, teilzunehmen (ON 23).
Nach dem Wahrspruch der Geschworenen hat A* in ** und andernorts
A)
zwischen zumindest Frühling 2023 bis zu seiner Festnahme am 07.10.2023 sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), also eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden, nämlich des „Islamischen Staat - IS“, einem mehrere tausend Mitglieder umfassenden, international agierenden, aus den seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisationen „Al-Qaida im Irak“ und sodann „Islamischer Staat im Irak“ hervorgegangenen, am 29. Juni 2014 gegründeten und bis heute bestehenden, auf Jahre angelegten Zusammenschluss, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB wie insbesondere Morde (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB und schwere Nötigungen (§ 106 StGB), welche geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zur nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, ausgeführt werden, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert, und zwar dadurch, dass er ein Bild des unter dem „Kampfnamen“ „**“ auftretenden und 2016 getöteten „Kriegsministers“ des „IS“ ** als Profilbild seines TikTok-Account „B*“ verwendete, in Chats auf diversen Plattformen/sogenannten „Sozialen Netzwerken“ die Existenz, die Ideologie und die Tätigkeit des „IS“ insgesamt als positiv darstellte, guthieß, verniedlichte und für diesen warb, extremistische Naschids, das sind traditionell der Glaubensbekräftigung im Islam dienende Gesänge, jedoch mit islamistischen Texten, in denen insbesondere zum Kampf und zum „Jihad“ (heiliger Krieg) aufgerufen wird, teils samt Propagandavideos, verbreitete, insbesondere indem er nachgenannte Dateien und Nachrichten in Chats nachgenannten Kommunikationspartnern übermittelte (1./ bis 7./) und veröffentlichte (8./), und zwar
B)
C)
sich am 21.07.2023 auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er in einem WhatsApp-Gruppen-Chat an neun Teilnehmer ein Video von 24 Sekunden Dauer versandte, welches aus jeweils überaus kurzen und schnell geschnittenen Sequenzen besteht, in denen neben mehreren Szenen von Angriffen der Wehrmacht und der Luftwaffe bereits zu Beginn verherrlichend das Hakenkreuz, bei Massenaufmärschen oder Paraden getragene oder geschwungene Hakenkreuzfahnen, den sogenannten „Hitlergruß“ zeigende Formationen, mehrfach Adolf Hitler mit ausgestrecktem rechten Arm („Hitlergruß“) oder geballter Faust, vor dem Eiffelturm, lächelnd, offensichtlich zufrieden stolzierend, bei Paraden in fahrenden Fahrzeugen stehend und mit Generälen abgebildet werden, und welches von einer poppigen, auf den Schnitt abgestimmten Musik (Filmmusik von „**“ in einer instrumentalen Cover-Version) unterlegt ist, sodass das Video insgesamt geeignet war, den Eindruck zu erwecken, dass dadurch nationalsozialistisches Gedankengut gutgeheißen und Adolf Hitler verherrlicht wird (= Hauptfrage 5, fortlaufende Zahl 5 bzw Anklagefaktum D./) .
Das Erstgericht ging von einem Strafrahmen nach § 278b Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 Z 4 JGG von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Zur Strafbemessung führte das Erstgericht aus:
Bei der Strafzumessung wirken das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen sowie der Umstand, dass der Angeklagte die inkriminierten Inhalte mehreren – teils ebenso jungen – Personen offenbarte, besonders erschwerend.
Besonders mildernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen seines jungen Alters von 14 Jahren überaus unbesonnen war; hinzu treten seine sozialen Ängste im Sinne einer „sozialen Phobie“ und dass sein bisheriges Aufwachsen durch das Fehlen eines (männlichen) Leitbildes oder generellen Vorbildern gekennzeichnet war, zur Mutter ein pathogenes, emotionales Abhängigkeitsverhältnis bestand, welches durch eine stark kontrollierende, überprotektiv/bevormundende sowie wenig vertrauensvolle Erziehung bei gleichzeitiger erzieherischer Vernachlässigung (Nachmittagsbetreuung ab Volksschule, früh viel allein zu Hause, mit sieben Jahren Handy für Notfall) gekennzeichnet war und so die sozialen Defizite und emotionale Vereinsamung des Angeklagten vorantrieben, und mit der Halbschwester vor einigen Jahren die bisherige überwiegende Bezugsperson auszog; den Angeklagten machte vor allem die tiefgreifende Identitätsproblematik (weiß nichts über Vater, mangelndes Selbstbewusstsein, defizitäres Körperbild), die damit zusammenhängende Antriebs- und Orientierungslosigkeit/Lethargie sowie die fehlende soziale Anerkennung im Zuge der Pubertät, und das „extreme“ Interesse für die Fragen des Lebens, offen für die Beeinflussung religiöser Extremisten, wobei der digitale Raum dabei als sicherer Rahmen diente, um über entsprechende Aktivitäten auf sozialen Plattformen die ersehnte Anerkennung und Aufmerksamkeit zu erhalten (s Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe ON 14 sowie die Bestätigung des Psychotherapeuten Mag. H* Blg ./1). Alldies begünstigte, dass der Angeklagte selbst der – gezielt auf leicht beeinflussbare Personen abstellenden – terroristischen Propaganda verfiel.
Dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, zu dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, ist ebenso mildernd zu berücksichtigen.
Der Angeklagte bekannte sich in der Hauptverhandlung zwar schuldig im Sinne der Anklageschrift, der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 Z 17 StGB kommt ihm jedoch nicht zugute, weil sein Geständnis die subjektive Tatseite nicht voll mit umfasste und seine Aussage aufgrund der dokumentierten Kommunikation nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Allerdings wirkt im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB mildernd, dass der Angeklagte bekundete, kein „IS-Sympathisant“ mehr zu sein, das Gefühl gehabt habe, als 14-Jähriger gehirngewaschen gewesen zu sein, sich inzwischen geändert zu haben, er sich heute als Gegner des „IS“ bezeichne, und einräumte, wirklich etwas falsch bzw einen „Scheiß“ gemacht zu haben.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB ist außerdem die Sicherstellung des Handys und des Stand-PCs des Angeklagten mildernd.
Dies vorangestellt gilt zunächst auszuführen, dass die Beteiligung des Angeklagten als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat - IS“ sowohl einem Absehen von der Verfolgung nach § 6 Abs 3 JGG, einem Schuldspruch ohne Strafe nach § 12 JGG als auch einem Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG im Wege stand (vgl Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG 5 § 14 Anm 6, 8 und 14 mwN; Schroll/ Oshidari in Höpfel/Ratz, WK 2JGG § 14 Rz 4 f); eine intervenierenden Diversion nach §§ 7, 8 JGG scheiterte an der Schwere der Schuld.
Unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten entspricht nach Überzeugung des Jugendgeschworenengerichts vielmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, wobei es der Verhängung der Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass an deren Stelle keine Geldstrafe zu verhängen war.
Die Anrechnung der Vorhaft (s ON 4.1, 1 f) gründet in der im Spruch angezogenen Bestimmung.
Sowohl die Festnahme mit Kräften des Einsatzkommandos Cobra als auch die Reaktion seiner Mutter auf die Tatvorwürfe/das Strafverfahren haben den jugendlichen Angeklagten stark beeindruckt. Unter Berücksichtigung der Art der Tat, der Person des Angeklagten, dem Grad seiner Schuld, seines ungetrübten Vorlebens und seines Verhaltens nach der Tat (insbesondere der psychotherapeutischen Behandlung, der Distanzierung vom „IS“ und der bekundeten Zukunftspläne [Schulabschluss und anschließende Lehre zum Speditionskaufmann]) ist daher anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der einjährigen Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Anordnung der Bewährungshilfe (unter anderem zur intensiven inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten) und der Weisung an einem pädagogisch begleiteten Rundgang durch die KZ-Gedenkstätte Dachau teilzunehmen (s gesonderten Beschluss) genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; auch generalpräventive Erwägungen stehen unter den vorgenannten Umständen einer bedingten Strafnachsicht nicht entgegen .
Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung zum Nachteil des Angeklagten an (ON 17) und führte dieses fristgerecht schriftlich aus (ON 27). Die Berufung mündet unter Hinweis darauf, dass gerade bei Taten nach §§ 278b Abs 2 StGB und 3g Abs 1 VerbotsG Belange der Generalprävention jedenfalls auch bei Jugendlichen zu berücksichtigen seien, in den Antrag auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe unter Ausscheidung des § 43a Abs 1 StGB, jedoch in Anwendung des § 43a Abs 3 StGB.
In seiner Gegenäußerung (ON 30) beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend weist das Ersturteil in erster Linie auf spezialpräventive Überlegungen hin, da nach § 5 Z 1 JGG vorrangiger Zweck der Strafe ist, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten. Damit sind bei Jugendlichen generalpräventive Erwägungen aber nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention aus besonderen Gründen unerlässlich erscheint. Dieser Grundsatz der eingeschränkten Bedeutung der Generalprävention gilt vor allem im ausdrücklich darauf abstellenden Reaktions- und Sanktionsbereich, zB bei §§ 43, 43a StGB ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK² JGG § 5 Rz 9 mwN). Auch wenn die hier zur Verurteilung gelangten Verbrechenstatbestände einen derartigen Ausnahmefall nahelegen, weil in europäischen Ländern lebende Jugendliche und junge Erwachsene in hohem Maß gefährdet sind, dem Aufruf zur religiös-ideologisch motivierten Teilnahme an terroristischen Vereinigungen oder terroristischen Operationen zu folgen, und diesen daher aufgezeigt werden muss, dass schon die bloße Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung auch in Österreich keinesfalls mit Bagatellstrafen sanktioniert wird, ändert dies insbesonders mit Blick auf das Alter des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten von 14 Jahren nichts am Überwiegen spezialpräventiver Überlegungen bei der Sanktionierung.
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung der vom Erstgericht vollständig genannten besonderen Strafzumessungsgründe und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr schuld- und tatangemessen und entspricht der Täterpersönlichkeit.
Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte glaubhaft versicherte, sich zwischenzeitig von dem extremistischen Gedankengut distanziert zu haben, weiterhin freiwillig Termine bei seinem Psychotherapeuten wahrnimmt (s. Bericht der Bewährungshelferin vom 11.8.2025) und bereits vor Rechtskraft des Urteiles die Betreuung durch die Bewährungshilfe aufgenommen hat, sowie in Verbindung mit den ihm erteilten Weisungen bedarf es nicht des Vollzugs eines Teils der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Es kann berechtigt davon ausgegangen werden, dass auch das über zwei Instanzen geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten sowie dessen Verhaftung durch Einsatzkräfte der Cobra ** am 07.10.2023 (ON 4.1) Eindruck hinterlassen haben und ausreichen, ihm und mit der ausgesprochenen Strafe auch potentiellen Nachahmungstätern ausreichend vor Augen zu führen, dass bereits das Posten von Inhalten wie den verfahrensgegenständlichen nicht mit Bagatellstrafen sanktioniert wird. Damit wird die vom Erstgericht verhängte und unter Bestimmung der Probezeit im gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen gerecht.
Damit konnte die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht durchdringen.
Ausgehend davon trifft den Angeklagten keine Kostentragungspflicht für die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO).