(1) Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2) Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs. 1 Z 3 StPO).
Rückverweise
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 62 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung
…4 bis 8 und § 64 ergebenden Einschränkungen das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 – JGG 1961) in seiner geltenden Fassung außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom…
§ 19 Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener
… 5 Z 1, 6a, 6b und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17c und 18 gelten in allen Fällen, in denen…