Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. in Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Marschitz, Dr. Petzer, Dr. Telser, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wider die beklagten Parteien 1. B* , vertreten durch Mag. Marcus Mache, Rechtsanwalt in 1090 Wien, und 2. C* , vertreten durch Mag. Bernhard Krall, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, wegen (ausgedehnt) Leistung (EUR 50.858,25) und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--) über die Berufungen der erst- und zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse je EUR 55.828,25) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.09.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Den Berufungen wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.108,98 (darin enthalten EUR 684,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.108,98 (darin enthalten EUR 684,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
4 . Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls befreundeten Parteien trafen sich am 15.07.2022 im Aufenthaltsraum ihres Arbeitgebers auf mehrere Feierabendbiere. Der Kläger konsumierte unmittelbar vor dem Unfall 5 Bier à 0,5 l, der Erstbeklagte 8 und der Zweitbeklagte 7-8 Bier à 0,5 l, dies jeweils binnen ca einer Stunde. Alle drei waren alkoholisiert, der Erstbeklagte fühlte sich stark alkoholisiert. Der Alkovortest ergab bei ihm eine Alkoholisierung von 0,61 mg/l AAG.
Im Laufe des Abends, als die Parteien bereits alkoholisiert waren, besprühten die beiden Beklagten das rechte Bein des Klägers zunächst aus „Jux“ mit einem Markierungsspray, der Zweitbeklagte im Anschluss mit Bremsenreiniger, wodurch die Haut, die Socke und der obere Schuhrand des Klägers mit diesem Mittel durchtränkt wurden.
Dadurch entstand ein hochentzündliches Gemisch aus dem Treibgas (Propangas), der eigentlichen Reinigungsflüssigkeit aus Leichtbenzin (Ethanol) und Luftsauerstoff. Für mehrere Sekunden konnte das Gemisch im Umkreis von ein bis zwei Metern, besonders im Bereich des Unterschenkels des Klägers, aufgrund der abdampfenden Flüssigkeiten, durch einen minimalen Funken entflammt werden. Die Beklagten wussten um die hohe Entzündlichkeit des Bremsenreinigers.
Da Haut, Socke und Schuh des Klägers mit dem Bremsreiniger vollgesaugt waren, kam es nicht nur zu einer (nach Sekundenbruchteilen endenden) Verpuffung, sondern einem länger andauernden Flammenbrand am Unterschenkel des Klägers, wodurch er schwere, zweitgradige Verbrennungen auf 8 % seiner Körperfläche, sowie drittgradiger Verbrennungen auf 1 % seiner Körperfläche erlitt.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Der Kläger begehrt (nach mehreren Klagsausdehnungen) zuletzt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 50.858,25 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall vom 15.07.2022 in E jeweils zur ungeteilten Hand.
Dazu brachte er, soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz, vor, dass das unsachgemäße Hantieren mit verschiedensten Spraydosen in der Vergangenheit bereits mehrfach Thema gewesen sei, die Beklagten hätten die gemeinsamen Feierabendbiere öfters zum „Blödeln“ genutzt. Er habe die Beklagten mehrmals ermahnt, damit aufzuhören. Der Erstbeklagte habe am Abend des Vorfalls schließlich, nachdem der Zweitbeklagte ihn mit Bremsenreiniger besprüht habe, mit einem Feuerzeug im Bereich seines rechten Beines hantiert, wodurch es zur Entzündung des Gemischs gekommen sei.
Zwar hätten die Beklagten die durch den Vorfall eingetretenen Verletzungen nicht hervorrufen wollen, hätten aber offenbar Freude daran gehabt, wenn es brennen und etwas „passieren“ würde. Der Erstbeklagte hätte sorgfaltswidrig gehandelt, indem er im direkten Nahbereich zum Bein des Klägers mit einem Feuerzeug hantiert habe, obwohl er gewusst habe, dass Markierungsspray und Bremsenreiniger hochentzündliche Flüssigkeiten seien und das Bein des Klägers soeben damit besprüht worden sei. Der Zweitbeklagte habe den Kläger gegen seinen Willen mit Bremsenreiniger besprüht. Die Handlungen der Beklagten wären jeweils isoliert und für sich betrachtet nicht geeignet gewesen, ein solches Entzünden des Beins des Klägers hervorzurufen. Erst durch die gemeinschaftliche Vorgehensweise sei es zu den schweren Verletzungen des Klägers gekommen, die die beiden Beklagten gemeinsam zu verantworten hätten.
Der Erstbeklagte bestritt und wendet, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, ein, er habe kein für den Vorfall und die Verletzungen des Klägers kausales Verhalten gesetzt. Er sei zwar Raucher und spiele auch öfters mit dem Feuerzeug, er habe dabei aber keine Flamme erzeugt und sich auch nicht mit dem Feuerzeug zum Bein des Klägers hinbewegt. Ein Funkenflug aus einer anderen Quelle habe den Brand verursacht. Der Zweitbeklagte trage die Verantwortung für die Entzündung, weil dieser den Kläger mit Bremsenreiniger besprüht habe.
Der Zweitbeklagte bestritt und wendet, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, ein, er habe das Bein des Klägers anfangs mit dessen Zustimmung mit Bremsenreiniger besprüht, um die Farbreste des Markierungssprays zu entfernen. Vorher habe er sich vergewissert, dass der Erstbeklagte nicht mit dem Feuerzeug hantiere. In einem unbeobachteten Moment habe der Erstbeklagte entweder das Feuerzeug oder eine glimmende Zigarette derart nahe an das Bein des Klägers herangeführt, dass sich der Bremsenreiniger entzündet habe. Sein Verhalten sei nicht kausal für die Verletzungen des Klägers, da das Besprühen für sich alleine keine Gefahr dargestellt habe. Der Erstbeklagte habe den eigenständigen Beschluss getroffen, die Flüssigkeit zu entzünden, dieser habe das alleinige Verschulden an dem Vorfall zu verantworten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 50.828,25 sA und stellte die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 15.07.2022 in D* E* fest. Das Mehrbegehren von EUR 30,-- sA wies es ab.
Es ging dabei über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt von folgenden Feststellungen aus, wobei die von den Berufungswerbern bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck und jene Feststellungen, von welchen in der Berufung des Erstbeklagten behauptet wird, dass diese widersprüchlich seien, durch Unterstreichung hervorgehoben werden:
„ [...]
Der Kläger saß, zwischen den Beklagten und zwar ca 30 cm von Erstbeklagten und 50 cm vom Zweitbeklagten entfernt. Er trug eine kurze Arbeitshose und Arbeitsschuhe. Die beiden Beklagten rauchten, während die Streitteile gemeinsam Bier tranken. Der Aschenbecher stand auf dem Tisch.
Ob der Erstbeklagte währenddessen immer wieder mit seinem Feuerzeug spielte, ist nicht feststellbar.
In weiterer Folge besprühten die beiden Beklagten aus Jux die Unterschenkel und die Arbeitsschuhe des Klägers mit Markierungsspray. Bereits vor dem Unfall am 15.7.2022 haben der Erstbeklagte und der Kläger sich immer wieder gegenseitig einen „Tuck“ angetan, was dem Kläger manchmal zu viel wurde. Ab und an ließ sich der Erstbeklagte bei seinen Streichen schwer bremsen.
Der Kläger forderte die beiden auf, dies zu unterlassen, verräumte die beiden Markierungssprays, ging zur Toilette und entfernte die Farbe auf seinem Bein größtenteils mit Toilettenpapier.
Nachdem der Kläger wieder in den Aufenthaltsraum zu den beiden Beklagten zurückgekehrt war, beschwerte er sich darüber, wie er jetzt aussehe, weshalb die Streitteile nicht in Ruhe ein Bier trinken könnten und dass die Beklagten diese Art von Streichen doch endlich lassen sollten. Der Zweitbeklagte holte eine Spraydose mit Bremsenreiniger und stellte diese auf den Tisch. Er erklärte nicht, weshalb und was er allenfalls damit vorhatte.
Ob der Zweitbeklagte die Beschwerde des Klägers, wie er jetzt aussehe, als Aufforderung verstand, er möge die Spuren des Markierungssprays vom Bein des Klägers beseitigen, ist nicht feststellbar.
(A) Ebensowenig ist feststellbar, ob der Zweitbeklagte mit dem Aufsprühen des Bremsenreinigers das Bein des Klägers reinigen wollte, oder ob er dies aus anderen, nicht feststellbaren Gründen tat. Der Kläger hatte den Zweitbeklagten jedenfalls nicht aufgefordert, seinen Unterschenkel mit Bremsenreiniger zu säubern oder sich damit in irgendeiner Art und Weise einverstanden erklärt.
Der Bremsenreiniger ist nicht dazu bestimmt, damit die menschliche Haut zu reinigen. Er ist lt. Produktbeschreibung dazu gedacht ölige/fettige Rückstände, Ruß, Bremsstaub u.ä. zu entfernen. Gegenüber durchgetrockneten Lacken besteht eine hohe Materialverträglichkeit. Noch nicht durchgetrocknete Lacke können mit dem Bremsenreiniger abgewischt werden. Es ist in den Verkehrskreisen der Streitteile nicht üblich, sich mit Bremsenreiniger Lackreste von der Haut zu waschen, von manchen wird das sehr wohl praktiziert. Beide Beklagte wussten, dass sowohl der Markierungsspray als auch der Bremsenreiniger hochentzündliche Stoffe enthielten. Die vorgeschriebene Gefahrenstoffkennzeichnung fand sich sowohl auf dem verwendeten Bremsenreiniger als auch auf dem Markierungsspray. Auf der Spraydose (Bremsenreiniger) wurde ausdrücklich auf die mögliche Entstehung hochentzündlicher Dämpfe hingewiesen.
(1) Der Zweitbeklagte besprühte den rechten Unterschenkel des Klägers aus einer Entfernung von ca 30 - 50 cm für zumindest 5 -7 Sekunden mit Bremsenreiniger. Er sagte dazu nichts, insbesondere erklärte er nicht, was er damit bezweckte oder wies die Beteiligten an, nicht mit offenen Flammen, Feuerzeugen o.ä. zu handtieren. Ob er sich zuvor durch einen Blick vergewissert hatte, dass der Erstbeklagte kein Feuerzeug in der Hand hält, ist nicht feststellbar. ( 2) Nicht feststellbar ist weiters, ob der Erstbeklagte das Feuerzeug bereits in der Hand hielt, als der Zweitbeklagte mit dem Aufsprühen des Bremsenreinigers begann. Der Kläger verlangte unmittelbar nachdem der Zweitbeklagte mit dem Aufsprühen des Bremsenreinigers begonnen hatte, dass dieser sein Verhalten einstelle und rutschte mit seinem Stuhl ein Stück weit nach hinten. Er war nicht damit einverstanden, mit Bremsenreiniger besprüht zu werden. Am rechten Bein des Klägers wurde dadurch seine Haut, seine Socke und der obere Schuhrand mit Bremsenreiniger durchfeuchtet. Beim Aufsprühen des Bremsenreinigers entstand primär ein hochentzündliches Gemisch aus Propangas (Treibgas). Zusätzlich wurde mit dem Sprühstrahl aus Inhaltsstoffen der eigentlichen Reinigungsflüssigkeit (Leichtbenzin/Ethanol) ein hochreaktives Gemisch in den Raum ausgetragen. Das gesamte, hochentzündliche Gemisch mit Luftsauerstoff konnte für mehrere Sekunden in einem Umkreis von ein bis zwei Metern durch einen minimalen Funken entflammt werden. Ein direkter Kontakt mit der Zündquelle war nicht erforderlich. Besonders im Bereich des Unterschenkels des Klägers entstand durch die dort abdampfende Reinigungsflüssigkeit eine extrem reaktionsfähige Atmosphäre.
(B) (3) In etwa zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger mit dem Stuhl nach hinten rutschte, bückte sich der Erstbeklagte nach unten und betätigte in unmittelbarer Nähe des rechten Beins des Klägers sein Feuerzeug und entzündete dadurch das oben beschriebene, durch das Besprühen mit dem Bremsenreiniger entstandene, hochentzündliche Gemisch. Die bei der Verwendung des Markierungssprays aufgebrachten Gefahrenstoffe (Propangas, Leichtbenzin) hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits verflüchtigt und waren nicht ursächlich für den Brand am rechten Unterschenkel des Klägers.
(C) Weshalb der Erstbeklagte das tat, ist nicht feststellbar.
Weil sowohl das Bein des Klägers, als auch seine Socke und der Rand seines Schuhs am rechten Bein mit Bremsenreiniger durchtränkt waren, entstand ein länger andauernden Flammenbrand am Unterschenkel des Klägers
Wären Bein, Socke und Schuh des Klägers nicht mit Bremsenreiniger durchtränkt gewesen, wäre es zu einer Verpuffung gekommen, die binnen Sekundenbruchteilen abgelaufen wäre, jedoch nicht zur Entwicklung des Flammenbrands, der tatsächlich, wie oben festgestellt, stattgefunden hat. Wäre es nur zu einer Verpuffung gekommen, wäre auch nicht mit schweren Verletzungen beim Kläger zu rechnen gewesen.
Weder das Aufsprühen des Bremsenreinigers noch das Betätigen des Feuerzeugs hätten jeweils für sich allein den Brand und die damit einhergehenden Verletzungen des Klägers verursacht.
[...] “
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zusammengefasst die Ansicht, der Zweitbeklagte habe durch das Auftragen des Bremsenreinigers eine gefährliche Situation geschaffen und diese in Anwesenheit des alkoholisierten Erstbeklagten, der sich zu unvernünftigen Handlungen hinreißen lassen habe, nicht abgesichert. Für den Erstbeklagten sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine gefährliche Situation gehandelt habe. Es wäre ihm zumutbar gewesen, in dieser Situation sein Feuerzeug nicht zu verwenden. Sein Verhalten sei geeignet gewesen, den Schaden herbeizuführen.
Der Schaden sei durch das Zusammenwirken beider Beklagten herbeigeführt worden. Es sei nicht bestimmbar, wer welche Anteile an der Verursachung des Schadens zu tragen habe, außerdem läge das Verhalten des Erstbeklagten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass die Beklagten für die vom Kläger erlittenen Schäden zur ungeteilten Hand haften würden.
Während die Abweisung des Klagsteilbetrags von EUR 30,-- sA in Rechtskraft erwuchs, richten sich gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils die fristgerechten Berufungen der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Berufungswerber beantragen die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihre Haftung verneint und das Klagebegehren gegen den jeweiligen Berufungswerber zur Gänze abgewiesen werden wolle. Hilfsweise stellen beide Aufhebungsanträge.
Der Kläger beantragt in seinen Rechtsmittelgegenschriften den Berufungen der Beklagten den Erfolg zu versagen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Zur „Mängelrüge“ des Erstbeklagten:
Mit seiner Mängelrüge wendet sich der Erstbeklagte zunächst dagegen, dass das Erstgericht in der bekämpften Entscheidung für die „Verwendung“ des Feuerzeugs unterschiedliche Begriffe herangezogen habe. So habe das Erstgericht in diesem Zusammenhang die Begriffe „ betätigen “, „ damit Spielen “ oder „ entzünden “ verwendet, ohne zu definieren, was es konkret mit diesen Begriffen meine.
Wenn der Erstbeklagte lediglich mit dem Feuerzeug gespielt habe – etwa wie mit einem Bleistift oder einem vergleichbaren handlichen Gegenstand – könne dieses Verhalten nicht einem willentlichen Entzünden des Feuerzeugs und damit nicht der erforderlichen Kausalität gleichgesetzt werden
Durch die uneinheitliche und unsystematische Verwendung dieser Begriffe sei eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht möglich gewesen. Das Urteil sei mangelhaft; eine eindeutige Klärung wäre notwendig gewesen.
Der Mangel sei deswegen relevant, da – wenn konkrete Feststellungen zum Verhalten des Erstbeklagten nicht möglich seien – dem Kläger der Kausalitätsnachweis nicht gelungen sei, was zu einer Klagsabweisung führen hätte müssen.
Weiters machte der Erstbeklagte im Wege der Mängelrüge geltend, dass die in den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts unter (1), (2) sowie unter (B) (3) durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen einander widersprechen würden.
Wenn zu Beginn des Sprühvorgangs – der lediglich 5 bis 7 Sekunden gedauert haben soll – nicht festgestellt werden habe können, ob der Erstbeklagte ein Feuerzeug in der Hand gehalten habe, er jedoch am Ende desselben mit einem solchen das hochentzündliche Gemisch entzündet haben soll, so sei nicht nachvollziehbar, wie es ihm innerhalb dieses knappen Zeitfensters möglich gewesen sein soll, ein Feuerzeug zur Hand zu nehmen und dieses zu entzünden. Entweder habe er bereits zu Beginn des Sprühvorgangs ein Feuerzeug in Händen gehalten, mit welchem er das Gemisch entzündet habe, oder eine Entzündung durch ihn komme nicht in Betracht. Die Feststellungen seien daher in sich widersprüchlich.
Der Mangel sei kausal, die die widersprechenden Feststellungen die Frage betreffen würden, ob der Erstbeklagte schadenskausal gehandelt habe.
1.Vorauszuschicken ist, dass eine widersprüchliche Begriffsverwendung, die in weiterer Folge dazu führen würde, dass wesentliche Feststellungen zueinander in einem unauflösbaren Widerspruch stehen und auch inhaltlich widersprüchliche Feststellungen keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, sondern allenfalls einen rechtlichen (sekundären) Feststellungsmangel (vgl RS0042744). Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes schadet nicht, wenn die Ausführungen der Partei – wie hier – ausreichend erkennen lassen, wodurch sie sich beschwert erachtet (RS0041851). Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird auf die Ausführungen des Erstbeklagten dennoch an dieser Stelle – und nicht im Rahmen der Rechtsrüge – eingegangen.
2. Entgegen den Berufungsausführungen liegt keine widersprüchliche Begriffsverwendung durch das Erstgericht vor. So verwendete das Erstgericht in Zusammenhang mit dem Entzündungsvorgang ausschließlich den Begriff des „betätigen“.
Es stellte in US 8 fest, dass der Erstbeklagte „sein Feuerzeug“ in unmittelbarer Nähe des rechten Beins des Klägers „ betätigte “ und „dadurch “ das hochentzündliche Bremsenreinigergemisch „entzündete“. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich unzweifelhaft, dass mit „betätigen“ der konkrete Vorgang des Entflammens des Feuerzeugs durch den Erstbeklagten gemeint ist.
Lediglich in US 6 verwendete das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Feuerzeug den Begriff „Spielen“ und traf dabei die Negativfeststellung, dass nicht aufklärbar sei, ob der Erstbeklagte während des gemeinsamen Biertrinkens mit dem Feuerzeug gespielt habe.
Ungeachtet dessen, dass diese Feststellung einen Zeitraum betrifft, der den entscheidungsrelevanten Geschehensabläufen zeitlich vorgelagert ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass das Erstgericht den Begriff im Rahmen der Schilderung der allgemeinen Szenerie am Vorfallabend verwendete – insbesondere im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Verweilen im Aufenthaltsraum, dem Konsum von Bier und dem Umstand, dass beide Beklagten rauchten.“
Aus den Feststellungen geht hervor, dass mit dem Begriff „Spielen“ ein wiederholter, über einen gewissen Zeitraum andauernder Umgang mit dem Feuerzeug gemeint war – insbesondere ein Hantieren mit den Händen bzw ein kurzfristiges In-der-Hand-Halten –, der sich vor den entscheidungsrelevanten Geschehnissen ereignet habe.
Der behauptete Widerspruch in der Verwendung der angeführten Begrifflichkeiten liegt nicht vor.
3. Ebenso vermögen die Berufungsausführungen keine Widersprüchlichkeit der in den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts unter (1), (2) sowie unter (B) (3) durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen aufzuzeigen.
Bereits erstinstanzlich unstrittig war, dass der Erstbeklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls Raucher war, am Vorfallabend während des Bierkonsums Zigaretten rauchte und sich ein Feuerzeug in seinem Nahbereich befand (vgl die unbekämpfte Feststellung in US 6).
Es ist daher weder widersprüchlich noch zeitlich ausgeschlossen, dass der Erstbeklagte das Feuerzeug innerhalb von fünf Sekunden in die Hand nahm, sich zum rechten Bein des Klägers hinunterbeugte und es betätigte – selbst wenn er das Feuerzeug (im Zweifel) zu Beginn des festgestellten Geschehensablaufs noch nicht in der Hand gehalten haben sollte. Woher das Feuerzeug nunmehr kam, ob es der Erstbeklagte vom Tisch nahm, aus seiner Tasche herauszog oder es sich bereits in seiner Hand befand, als der Zweitbeklagte den Sprühvorgang einleitete, ist letztlich nicht relevant, da feststeht, dass der Erstbeklagte das Feuerzeug betätigte und den Bremsreiniger entzündete.
4. Die als Verfahrensrüge bezeichnete Rechtsrüge erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
Zu den Beweisrügen
Den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behandlung der Beweisrügen ist voranzustellen, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Erstgericht obliegt, während das Berufungsgericht im Wesentlichen lediglich zu prüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat.
Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe, und nicht eine an Sicherheit grenzende, Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.
Zur Beweisrüge des Erstbeklagten:
1. Der Erstbeklagte bekämpft in seiner Beweisrüge die oben zu (B) wiedergegebene Feststellung und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellung:
„In etwa zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger mit dem Stuhl nach hinten rutschte, entzündete sich das oben beschriebene, durch das Besprühen mit dem Bremsenreiniger entstandene, hochentzündliche Gemisch. Dass der Erstbeklagte das hochentzündliche Gemisch entzündet hat, konnte nicht festgestellt werden.“;
Hilfsweise begehrt er nachstehende Ersatzfeststellung:
„ In etwa zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger mit dem Stuhl nach hinten rutschte, entzündete sich das oben beschriebene, durch das Besprühen mit dem Bremsenreiniger entstandene, hochentzündliche Gemisch. Die Zündursache konnte nicht festgestellt werden. “
Das Erstgericht habe seine Feststellungen im Wesentlichen auf drei Beweismittel gestützt: auf die Aussage des Erstbeklagten gegenüber der Polizei, wonach er das Feuerzeug in der Hand gehabt habe, das die Flamme ausgelöst habe; weiters auf die Aussage des Klägers, derzufolge sich der Erstbeklagte zum rechten Bein des Klägers hinuntergebeugt und dabei etwas in der Hand gehalten habe; sowie schließlich auf das Sachverständigengutachten, das alternative Zündquellen als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt habe.
Diese Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. So habe das Erstgericht insbesondere die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Beteiligten nicht ausreichend berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hätten der Kläger unmittelbar vor dem Unfall 5 Bier, der Erstbeklagte 8 Bier und der Zweitbeklagte 7 bis 8 Bier, jeweils à 0,5 Liter, binnen einer Stunde konsumiert. Alle drei seien alkoholisiert gewesen, der Erstbeklagte habe sich sogar stark alkoholisiert gefühlt.
Es sei allgemein bekannt, dass erheblicher Alkoholkonsum die Gedächtnisleistung, insbesondere die Übertragung von Informationen ins Langzeitgedächtnis, erheblich beeinträchtige. Die polizeilichen Einvernahmen des Klägers, des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten seien ca eineinhalb Monate nach dem Vorfall erfolgt. Aufgrund der Alkoholisierung und der verstrichenen Zeit, könne den Parteien bei ihren Einvernahmen vor der Polizei kaum etwas von dem Vorfall in Erinnerung geblieben sein.
Die Aussage des Erstbeklagten bei der Polizei sei daher auch nicht als Geständnis auszulegen, sondern müsse diese Aussage „wohl mehr oder weniger von der Polizei so formuliert worden sein“. Dem Erstbeklagten könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme auf Erinnerungslücken berufen habe. Vielmehr habe er im Unterschied zu anderen Beteiligten nicht versucht, frühere Aussagen zu relativieren oder anzupassen.
Die Angaben des Klägers seien ungeeignet, die angefochtenen Feststellungen zu stützen. So habe sich dieser bei seiner gerichtlichen Einvernahme am 02.05.2023 (ON 17) – also nahezu ein Jahr nach dem Vorfall – und trotz seiner zum Unfallzeitpunkt erheblichen Alkoholisierung an überraschend viele Details erinnern können, obwohl Erinnerungen naturgemäß mit der Zeit verblassten. Der Kläger habe sich im Zuge seiner Einvernahme mehrfach in Widersprüche verwickelt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Erstbeklagte zum Zeitpunkt des Vorbeugens etwas in der Hand gehabt habe. So habe er zunächst angegeben, er wisse nicht, ob der Erstbeklagte etwas in der Hand gehalten habe; wenig später habe er jedoch erklärt, dieser habe ‚etwas‘ in der Hand gehalten.
Das Sachverständigengutachten habe alternative Zündquellen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und die Entzündung durch das Feuerzeug des Erstbeklagten nicht konkret bejaht. Letztlich ergebe sich aus den festgestellten Sitzpositionen, dass das rechte Bein des Klägers dem Zweitbeklagten deutlich näher gewesen sei, als dem Erstbeklagten. Der Kläger habe sich dem Erstbeklagten eher abgewandt. Um zum Bein des Klägers zu kommen, hätte sich der Erstbeklagte nicht einfach nach vorne lehnen, sondern vielmehr über den Kläger lehnen müssen. Es sei daher wesentlich wahrscheinlicher, dass die Zündquelle vom Zweitbeklagten gekommen sei.
1.1.Entgegen diesen Ausführungen hat das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf eine unbedenkliche, lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung gestützt (§ 500a ZPO). Diese Feststellungen werden vom Berufungsgericht übernommen.
1.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akt keine wie immer gearteten Anhaltspunkte für die Behauptung ergeben, die Polizeibeamten hätten die Angaben des Erstbeklagten nicht korrekt wiedergeben, sondern dessen Aussage „so formuliert“. Vielmehr verwies der Erstbeklagte, der sich im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme weitgehend auf Erinnerungslücken berief, dezidiert darauf, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben und auf diese Angaben grundsätzlich verweisen zu können.
Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auch nicht einzig auf die Einvernahme des Klägers und die Angaben des Erstbeklagten bei der Polizei, sondern schloss alternative Zündquellen anhand der vorliegenden Beweisergebnisse lebensnah aus, sodass nachvollziehbar nur mehr das Feuerzeug des Erstbeklagten als Zündquelle in Frage kam.
Soweit der Erstbeklagte alternative Zündquellen ins Spiel bringt und darauf verweist, dass im Sachverständigengutachten nicht ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ eine andere Zündquelle ausgeschlossen worden sei, ist auf die obigen Ausführungen zum Regelbeweismaß im Zivilprozess zu verweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung schließlich zum Ergebnis gelangte, dass alternative Zündquellen – wie etwa der im Verfahren thematisierte Kühlschrankdefekt – auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ausgeschlossen seien. Allein aus dem Umstand, dass theoretisch ein alternativer Geschehensablauf denkbar wäre, in dem der Zweitbeklagte das Gemisch entzündet hätte, weil er sich räumlich näher am rechten Bein des Klägers befunden habe, ergeben sich schließlich keine Gründe, die geeignet wären, die umfassende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Zur Beweisrüge des Zweitbeklagten:
1. Der Zweitbeklagte bekämpft in seiner Beweisrüge die oben zu (A) in Fettdruck wiedergegebene Feststellung und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Der Zweitbeklagte besprühte das Bein des Klägers mit Bremsenreiniger, um dieses vom zuvor aufgesprühten Markierungsspray zu reinigen.“
Das Erstgericht habe sich mit seiner Beweiswürdigung über weite Strecken in den Bereich der Spekulation begeben und sich dabei vom Vorbringen sämtlicher Parteien entfernt. Zudem habe es Annahmen getroffen, die unzutreffend seien bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung – insbesondere jener von in der Praxis tätigen Juristinnen und Juristen – widersprächen. Der Zweitbeklagte habe bereits im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme bei der PI F* angegeben, den Markierungsspray am Bein des Klägers mit Bremsenreiniger entfernen zu wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht unbeachtet lasse, dass der Kläger selbst bestätigt habe, dem Zweitbeklagten gesagt zu haben, er solle davon absehen, sein Bein mit Bremsenreiniger zu säubern. Ebenso bleibe das Urteil eine Begründung dafür schuldig, aus welchem Grund das Erstgericht davon ausgehe, der Kläger habe erst nachträglich von der Absicht des Zweitbeklagten erfahren, eine Reinigung vorzunehmen. Aus der Parteieneinvernahme des Klägers ergebe sich eindeutig, dass dieser die Beklagten mehrfach zur Unterlassung ihrer Späße aufgefordert habe. Zudem habe der Kläger seine Aussage, wonach es der Zweitbeklagte unterlassen solle, ihm mit Bremsenreiniger den Markierungsspray von der Haut zu entfernen, zu keinem Zeitpunkt relativiert. Das Erstgericht habe im Übrigen selbst festgehalten, dass es Personen gebe, die Bremsenreiniger zum Entfernen von Farbe oder ähnlichen Substanzen von der Haut verwenden.
Zur vom Erstgericht behaupteten Widersprüchlichkeit der Angaben des Zweitbeklagten zwischen seiner polizeilichen und gerichtlichen Aussage sei anzumerken, dass Protokolle polizeilicher Einvernahmen nicht als wortwörtliche Wiedergabe der Aussagen zu verstehen seien. Diese würden häufig von den Polizisten formuliert und relevante Inhalte selektiv aufgenommen. Das vom Erstgericht zitierte Protokoll der polizeilichen Einvernahme sei zudem unvollständig wiedergegeben worden.
Nicht nachvollziehbar sei überdies, worauf sich die Feststellung des Erstgerichts stütze, der Kläger sei mit seinem Stuhl noch während des Sprühvorgangs zurückgerückt. In seiner polizeilichen Einvernahme rund sechs Wochen nach dem Vorfall habe der Kläger angegeben, sich an den genauen Hergang nicht mehr erinnern zu können. Zwar habe er im Rahmen seiner gerichtlichen Parteieneinvernahme berichtet, mit dem Stuhl zurückgerückt zu sein, zugleich jedoch angegeben, nahezu im selben Moment bereits in Flammen gestanden zu sein. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass sich der Kläger noch während des Sprühvorgangs mit dem Stuhl zurückbewegt habe. Vielmehr stünden die Angaben des Klägers im Einklang mit der Aussage des Zweitbeklagten, wonach der Sprühvorgang bereits beendet gewesen sei, als sich der Erstbeklagte mit dem Feuerzeug genähert habe.
Soweit das Erstgericht behaupte, der Zweitbeklagte habe seine Absicht, den Bremsenreiniger zum Entfernen der Farbe zu verwenden, nicht offengelegt, übergehe es die Aussage des Zweitbeklagten in seiner Parteieneinvernahme, wonach der Kläger geäußert habe, wie er aussehe und was seine Frau dazu sagen werde. Daraufhin habe der Zweitbeklagte entgegnet: ‚Schau, das haben wir gleich‘, und den Bremsenreiniger geholt. Diese Darstellung sei vom Kläger selbst bestätigt und auch sonst nicht bestritten worden, woraus sich eindeutig ergebe, dass der Zweitbeklagte die Absicht gehabt habe, den Kläger vom Markierungsspray zu reinigen.
Das Erstgericht habe weiters argumentiert, für die Absicht des Zweitbeklagten sei entscheidend, womit dieser beabsichtigt habe, das Bein des Klägers nach dem Sprühen abzuwischen. Dabei habe es jedoch die unwidersprochene Aussage des Zweitbeklagten übergangen, wonach er sich in Richtung Kühlschrank gebeugt habe, um eine Küchenrolle zu holen, mit der er das Bein des Klägers habe abtupfen wollen. Auch wenn kein geeignetes Tuch vorhanden gewesen wäre, könne daraus nicht auf eine andere Motivation geschlossen werden, da sämtliche Handlungen des Abends – so auch diese – offenkundig nicht vollständig durchdacht gewesen seien.
Die Ausführungen des Erstgerichts zu angeblich anderen Motivlagen, etwa einen weiteren Streich wie der Verursachung einer beabsichtigten Verpuffung, seien völlig unbelegt und lebensfremd. Dass hierzu auf spätere Aussagen eines Brandsachverständigen verwiesen werde, der festgehalten habe, eine Verpuffung hätte ohne ernsthafte Verletzung erfolgen können, sei nicht nachvollziehbar. Es sei lebensfremd, dass eine alkoholisierte Person gezielt eine verletzungsfreie Verpuffung herbeiführen habe wollen. Vielmehr sei beiden Beklagten bewusst gewesen, dass das Entzünden des Bremsenreinigers schwerwiegende Folgen haben könne.
Der Zweitbeklagte habe keinesfalls gewollt, dass es zu einer Entzündung komme. Auch die Feststellung des Erstgerichts, wonach sich der Kläger sofort gegen das Besprühen gewehrt habe, erweise sich angesichts seiner eigenen Angaben als nicht schlüssig. So habe der Kläger selbst von einer Sprühdauer von 10 bis 20 Sekunden gesprochen – selbst die vom Erstgericht angenommenen 5 bis 7 Sekunden stellten eine sehr lange Zeitspanne dar, in der keine ernsthafte Abwehrhandlung erfolgt sei. Das bloße Zurückrutschen mit dem Stuhl um wenige Zentimeter könne nicht als klare Ablehnung gewertet werden. Zudem habe der Kläger erstmals im Rahmen seiner gerichtlichen Parteieneinvernahme angegeben, er sei während des Sprühvorgangs mit dem Stuhl zurückgerückt.
Das Erstgericht habe mit zweierlei Maß gemessen. Während es dem Zweitbeklagten vorhalte, bestimmte Angaben erst in seiner gerichtlichen Parteieneinvernahme gemacht zu haben, habe es vergleichbare Ergänzungen des Klägers nicht thematisiert. Mehrere Unstimmigkeiten in dessen Aussagen seien unberücksichtigt geblieben, ebenso die überlange vom Kläger genannte Sprühdauer und dessen fehlende Reaktion.
1.1. Das Erstgericht, welches einen persönlichen Eindruck von den Parteien gewinnen konnte, setzte sich mit den Verfahrensergebnissen, insbesondere mit den Aussagen des Zweitbeklagten und des Klägers im Zuge der gerichtlichen Einvernahme sowie ihren Angaben vor der Polizei, ausführlich auseinander. Im Rahmen einer lebensnahen Gesamtwürdigung der Geschehnisse am Vorfallabend gelangte es schließlich zum Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass der Zweitbeklagte dem Kläger nach dem Besprühen mit dem Markierungsspray auch mit dem darauffolgenden Besprühen mit Bremsenreiniger beispielsweise einen weiteren ‚Tuck‘ antun wollte. Dabei argumentierte es nachvollziehbar, weshalb es sich außer Stande sah, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, warum der Zweitbeklagte den Kläger mit Bremsenreiniger besprühte.
1.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem Zweitbeklagten, der ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Erstgericht behaupte, der Kläger habe erst im Nachhinein erfahren, dass der Zweitbeklagte sein Bein mit Bremsenreiniger habe reinigen wollen, entgegenzuhalten, dass aus den unbekämpften erstinstanzlichen Feststellungen mehrfach hervorgeht, dass der Zweitbeklagte weder vor noch während des Sprühvorgangs geäußert hat, aus welchem Grund er dies tat (US 6 und 7).
1.2.1. Die Ausführungen des Zweitbeklagten in seiner Berufung, mit denen er die Richtigkeit der Wiedergabe seiner polizeilichen Aussage in Zweifel zieht, sind ebenso nicht nachvollziehbar. So erklärte er im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme, auf eben diese Aussage, bei der er die Wahrheit gesagt habe, verweisen und diese lediglich ergänzen zu wollen (ON 17/1, S. 5).
1.2.2. Zum Argument des Zweitbeklagten, der Kläger sei insbesondere im Zusammenhang mit seiner Schilderung des Zurückrückens mit dem Stuhl unglaubwürdig, ist festzuhalten, dass er die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichts (US 7) unbekämpft ließ.
Das Erstgericht stellte zudem unbekämpft fest, dass in etwa zu dem Zeitpunkt, als der Kläger mit seinem Stuhl zurückrückte, sich der Erstbeklagte nach vorne beugte und das Feuerzeug betätigte, wodurch es zur Entzündung des hochentzündlichen Gemischs kam. Auf die umfangreichen Ausführungen in der Berufung, wonach der Sprühvorgang bereits zum Zeitpunkt der Entzündung abgeschlossen gewesen sei und sich der Zweitbeklagte in der Zwischenzeit zum Kühlschrank gebeugt habe, um eine Küchenrolle zu holen und mit dieser den Kläger abzutupfen, ist daher schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
1.3.Abschließend ist in Vorausschau auf die rechtliche Beurteilung auszuführen, dass selbst bei einer für den Zweitbeklagten günstigen Annahme hinsichtlich seiner Motivlage die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens unberührt bliebe. Dies ergibt sich bereits aus den überzeugenden Erwägungen des Erstgerichts, auf die – zur Vermeidung von Wiederholungen – verwiesen wird (US 18; § 500a ZPO).
2. Darüber hinaus bekämpft der Zweitbeklagte in seiner Beweisrüge die oben zu (C) wiedergegebene Feststellung und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellung:
„ Der Erstbeklagte beugte sich mit dem Feuerzeug in der Hand nach unten und betätigte dies in unmittelbarer Nähe des rechten Beins des Klägers, um das durch das Aufsprühen des Bremsenreinigers entstandene Gemisch bzw. den Bremsenreiniger am Bein des Klägers zu entzünden.“
Der Erstbeklagte habe gewusst, dass der Bremsenreiniger eine entzündliche Flüssigkeit sei. Aus der Aussage des Klägers würde hervorgehen, dass der Erstbeklagte zumindest damit gerechnet habe, das etwas passieren würde. Im Zusammenhang mit dem festgestellten Vorfallhergang (Hinunterbeugen und Betätigen des Feuerzeugs in unmittelbarer Nähe des Beins) dränge sich zumindest ein Eventualvorsatz hinsichtlich des Entzündens des aufgesprühten Bremsreinigers auf.
2.1. Festzuhalten ist, dass die Ersatzfeststellung, wenn damit ein objektiver Geschehensablauf abgebildet werden soll, inhaltlich mit der Feststellung des Erstgerichts im Absatz davor deckt. Es steht bereits aufgrund der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen fest, dass der Erstbeklagte sich hinunterbückte und den Bremsenreiniger entzündete. Der Zweitbeklagte möchte mit seiner Ersatzfeststellung durch die Wortfolge „um […] zu entzünden“ eine innere Motivlage des Erstbeklagten festgestellt haben.
2.2.Der Erstbeklagte, der selbst zu seiner Motivlage hätte Auskunft geben können, berief sich bei seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 17, S 12) auf Erinnerungslücken. Gegenüber der Polizei (ON 2.7, S 4 im Akt **) erklärte er zwar, nicht absichtlich gehandelt zu haben; weshalb er sich tatsächlich hinunterbeugte und das Feuerzeug betätigte, vermochte er jedoch auch dort nicht anzugeben. Unmittelbar nach dem Vorfall äußerte er gegenüber dem Kläger lediglich, „dass das so nicht hätte passieren sollen“ (PV des Klägers in ON 17, S 7).
Vor dem Hintergrund dieser unergiebigen Beweislage ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht außerstande sah, eine Feststellung zur Motivlage des Erstbeklagten zu treffen, als dieser sich mit dem Feuerzeug zum Bein des Klägers beugte und dieses betätigte, und die bekämpfte Negativfeststellung traf.
3. Die Beweisrügen des Erst- und des Zweitbeklagten erweisen sich insgesamt als unbegründet, sodass das Rechtsmittelgericht den festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.
Zu den Rechtsrügen des Erst- und des Zweitbeklagten
Der Auseinandersetzung mit den Rechtsrügen der Berufungswerber voranzustellen ist, dass weder die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers noch der Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten in den Rechtsmittelschriftsätzen aufgegriffen wurden. Diesbezüglich kann eingangs auf die ausführlichen Überlegungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Zur Rechtsrüge des Erstbeklagten:
In seiner Rechtsrüge bringt der Erstbeklagte, der auch im Berufungsverfahren in Abrede stellt, für die Entzündung verantwortlich zu sein, vor, das Besprühen des Klägers mit Bremsreiniger sei ausschließlich dem Zweitbeklagten zuzurechnen. Dadurch seien die Socke und der Schuh des Klägers regelrecht durchtränkt worden. Hätte der Zweitbeklagte nicht derart lange mit dem Besprühen fortgefahren, hätte es im Falle einer Entzündung lediglich zu einer Verpuffung von Sekundenbruchteilen mit geringfügigen Folgen – etwa einem Versengen der Haare – kommen können. Selbst wenn der Erstbeklagte das Gemisch entzündet haben sollte, sei für die eingetretenen Folgen allein das ausgedehnte Besprühen durch den Zweitbeklagten kausal gewesen. Darüber hinaus verweist der Erstbeklagte auf die Möglichkeit alternativer Ursachen für den Flammenbrand.
1.Die Rechtsrüge des Erstbeklagten ist, soweit sie in Zweifel zieht, dass er den Bremsenreiniger entzündete, nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgeht (RS0043603; [T4]).
2.Gemäß § 1302 ABGB haften mehrere Täter dem Geschädigten für einen von ihnen gemeinsam fahrlässig verursachten Schaden solidarisch, wenn sich die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. Für die vorsätzliche Schadenherbeiführung ordnet Satz zwei leg cit in jedem Fall eine solidarische Haftung an.
2.1. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei unter anderem Fälle addierter Kausalität, von welcher man dann spricht, wenn mehrere Haftungsgründe zusammen eine conditio sine qua non für den Schaden gesetzt haben ( Reischauer in Rummel, ABGB 3II/2a § 1302 Rz 13a) und Konstellationen „summierter Einwirkungen“, die dann angenommen werden, wenn mehrere Ursachen von verschiedenen Schädigern ausgehen, wobei jede für sich allein noch nicht den eingetretenen Schaden eines Dritten bewirkt hätte und erst deren Zusammenwirken zu einem bestimmten Gesamtschaden führt (RS0123611; 9 ObA 105/20m; 4 Ob 75/08w mwN; Koziol , Haftpflichtrecht I 3 Rz 3/84 ff).
2.2.Lassen sich die jeweiligen Anteile am Gesamtschaden nicht bestimmen, kommt es in sinngemäßer Anwendung des § 1302 ABGB zu einer solidarischen Haftung aller Verursacher, weil jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den Gesamtschaden gesetzt hat (1 Ob 258/11i). Diese Haftung ist damit zu begründen, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit die gefährlich handelnden Täter treffen soll und nicht das Opfer (vgl RS 0022712, 3 Ob 228/12v mit Verweis auf die „summierten Einwirkungen“; RS0010538; RS0123611).
2.3. Gemäß den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts, wonach weder die Handlung des Erstbeklagten noch jene des Zweitbeklagten für sich allein geeignet war, den Brand herbeizuführen, sondern erst das Zusammenwirken beider Handlungen die schwerwiegenden Folgen für den Kläger verursachte, liegt ein Fall sogenannter ‚summierter Einwirkungen‘ vor. In solchen Konstellationen haften beide Schädiger, da jede Handlung für den Schadenseintritt mitursächlich war, auch wenn sie für sich allein nicht kausal gewesen wäre.
2.4.Wenn mehrere Personen durch ihr Handeln einen Schaden schuldhaft herbeiführen, so haften sie grundsätzlich alle für einen und einer für alle, wenn sich die Anteile an der Verursachung des Schadens nicht bestimmen lassen, die der Einzelne dem Beschädigten hinzugefügt hat. Auf den Grad des Verschuldens des Einzelnen kommt es nicht an, sondern darauf, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens nur auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind (RS0026613).
2.5. Aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen lassen sich die jeweiligen Anteile an der Schadensverursachung nicht eindeutig bestimmen. Die Ausführungen des Erstbeklagten, wonach ausschließlich das lange Besprühen mit Bremsreiniger durch den Zweitbeklagten schadenskausal gewesen sei und seine eigene Handlung des Entzündens de facto folgenlos geblieben wäre, wenn weder Schuh noch Socke des Klägers mit Bremsreiniger durchtränkt gewesen wären, sind unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze zur summierten Kausalität nicht geeignet, ihn von der Haftung für die vom Kläger erlittenen Schäden zu befreien. Seine Berufung erweist sich daher insgesamt als unbegründet.
3. Zur Rechtsrüge des Zweitbeklagten:
Zum geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel:
Der Zweitbeklagte begehrt nachfolgende ergänzende Feststellungen: „Der Erstbeklagte hat wahrgenommen, dass der Zweitbeklagte das Bein des Klägers mit Bremensreiniger für zumindest 5 – 7 Sekunden besprüht hatte. Dem Erstbeklagten war bewusst, dass er durch das Betätigen des Feuerzeugs in unmittelbarer Nähe des frisch mit Bremensreiniger besprühten Beins des Erstbeklagten, den Bremensreiniger in Brand setzen würde.“
Der Zweitbeklagte bringt ergänzend vor, der Erstbeklagte habe um die Hochentzündlichkeit des Bremsreinigers gewusst und wahrgenommen, dass der Sprayvorgang über mehrere Sekunden – konkret 5 bis 7 Sekunden – angedauert habe. Aus seiner Sicht spreche dies eindeutig dafür, dass der Erstbeklagte die aufgebrachte Substanz vorsätzlich habe entzünden wollen.
Hätte das Erstgericht die begehrten ergänzenden Feststellungen getroffen, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass eine adäquate Kausalität auf Seiten des Zweitbeklagten nicht vorliegt.
1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden. Sekundäre Feststellungsmängel liegen also nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317; [T3, T5]).
2. Allein aus dem Wortlaut der begehrten Ersatzfeststellung, wonach dem Erstbeklagten ‚bewusst war‘, dass er durch das Betätigen des Feuerzeugs den auf das Bein des Klägers aufgebrachten Bremsenreiniger entzünde, geht nicht eindeutig hervor, ob der Zweitbeklagte damit zum Ausdruck bringen will, dass der Erstbeklagte den Bremsenreiniger vorsätzlich habe entzünden wollen. Aus den Ausführungen in der Berufung ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass es dem Berufungswerber darum geht, Feststellungen herbeizuführen, aus denen sich ein Verletzungsvorsatz des Erstbeklagten ableiten lässt.
Aus den Ausführungen in der Berufung ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass es dem Berufungswerber darum geht, dass Feststellungen getroffen werden, aus denen der Verletzungsvorsatz des Erstbeklagten hervorgeht.
Bei diesen Ausführungen übersieht der Berufungswerber, dass sich aus den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts ergibt, dass die Beweggründe des Erstbeklagten für das Betätigen des Feuerzeugs in unmittelbarer Nähe des rechten Beins des Klägers gerade nicht festgestellt werden konnten. Es steht somit nicht fest, dass der Erstbeklagte die Möglichkeit eines Flammenbrands am Fuß bzw Unterschenkel des Klägers und die dadurch verursachten Verletzungen auch nur auch nur in Erwägung gezogen oder ernstlich für möglich hielt.
Die begehrte Ersatzfeststellung, wonach der Erstbeklagten den Bremensreiniger entzünden wollte, widerspricht daher dem festgestellten Sachverhalt. Es liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Sofern der Erstbeklagte ergänzende Feststellungen dazu begehrt, dass er wahrgenommen habe, wie der Zweitbeklagte das Bein des Klägers über einen Zeitraum von 5 bis 7 Sekunden mit Bremsenreiniger besprühte, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung – wenn auch disloziert – feststellte, dass für den Erstbeklagten die Gefährlichkeit der Situation erkennbar war (US 17) und es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Feuerzeug in dieser Situation nicht zu verwenden.
In der Gesamtschau des festgestellten Sachverhalts im angefochtenen Urteil ergibt sich mit der gebotenen Deutlichkeit, dass die vom Erstgericht angenommene „erkennbar gefährliche Situation“ mit der Wahrnehmbarkeit des Umstands gleichzusetzen ist, dass das Bein des Klägers mit Bremsenreiniger besprüht war. Daraus folgt zwangsläufig, dass der Erstbeklagte das Besprühen des Klägers durch den Zweitbeklagten wahrgenommen haben musste. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch kein Verletzungsvorsatz des Zweitbeklagten ableiten.
Insgesamt liegen somit keine sekundären Feststellungsmängel vor.
Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
In seiner Rechtsrüge im engeren Sinn führt der Zweitbeklagte aus, dass er nicht damit rechnen habe müssen, dass sich der Erstbeklagte unmittelbar nach dem Ende des Sprühvorgangs zum Bein des Klägers hinunterbeugen, ein Feuerzeug betätigen und das Bein des Klägers entzünden würde.
Der Erstbeklagte habe anhand seines festgestellten Verhaltens zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Gefährlichkeit und Verletzungsgeneigtheit des Verhaltens des Erstbeklagten sei offenkundig. Die Handlung des Zweitbeklagten würde in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Verletzungen des Klägers stehen. Die Streitteile hätten ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt, es sei keineswegs davon auszugehen, dass der Zweitbeklagte Handlungen setzen würde, die zu einer explosionsartigen Verpuffung auf der Haut des anderen führen würden. Auch der vom Erstgericht herangezogene Vorfall des Erstbeklagten in der Vergangenheit, bei der er einen Spray entzündet und diesen wie einen „Flammenwerfer“ verwendet habe, sei nicht mit diesem Vorfall zu vergleichen, da der Erstbeklagte damals gezielt darauf geachtet habe, niemanden zu gefährden. Sein hier an den Tag gelegtes Verhalten sei geradezu darauf ausgelegt gewesen, eine hoch brennbare Flüssigkeit auf der Haut des Freundes in Brand zu setzen. Mit diesem Verhalten des Erstbeklagten habe der Zweitbeklagte weder rechnen brauchen noch können.
1. Diese Ausführungen überzeugen nicht, wobei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung zu verweisen ist (§500a ZPO).
2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist (RS0022546). Ein Schaden ist also dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, nur nicht für einen atypischen Erfolg (RS0022906; RS0022944; RS0022914).
3.Durch Dazwischentreten eines Dritten (der auch der Verletzte selbst sein kann) wird der juristische Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden kann. Es kommt allein darauf an, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (RS0022575 [T2]; RS0022621; RS0022590). Es besteht keine Haftung, wenn mit der Handlung des Dritten nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste (2 Ob 275/97y; 1 Ob 253/01i je mwN; RS002262, RS0022918 [T19]). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Dies gilt auch für das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung. Es besteht keine Haftung, wenn mit der Handlung des Dritten nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste und diese außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (2 Ob 275/97y; 1 Ob 253/01i je mwN; RS002262, RS0022918 [T19]; RS0022940).
3.1.Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten bzw eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen (2 Ob 155/97a). Bei der Beurteilung der Zurechnung der weiteren Schäden zum Ersttäter ist eine wertende Betrachtung geboten (6 Ob 182/18k mwN). Es besteht auch keine Haftung, wenn mit der Handlung des Dritten nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste (2 Ob 275/97y; 1 Ob 253/01i je mwN; RS002262, RS0022918 [T19]).
4. Die Verneinung der Haftung des Zweitbeklagten wäre nach diesen Grundsätzen nur dann denkbar, wenn der Erstbeklagte entweder mit Verletzungsvorsatz die Verletzungen des Klägers herbeigeführt hätte oder aber sein Verhalten außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit gelegen wäre.
4.1. Selbst wenn sich der Erstbeklagte der Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen sein mag, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen nicht, dass er den von ihm verursachten Brand und die dadurch entstandenen Verletzungen auch nur für möglich hielt. Es kann daher weder von einem Verletzungsvorsatz des Erstbeklagten ausgegangen werden, noch überwiegen die ihm zur Last fallenden Belastungsmomente jene des Zweitbeklagten bei weitem.
4.2. Zur Frage, ob das Handeln des Erstbeklagten außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit lag, ist aus den – wenn auch teilweise dislozierten – Feststellungen des Erstgerichts ersichtlich, dass die Freundschaft der Streitteile durch gegenseitige „Streiche“ geprägt war, bei denen sich der Erstbeklagte nur schwer bremsen ließ. In der Vergangenheit hatte dieser bereits eine Spraydose zu einem „Flammenwerfer“ umfunktioniert. Während des Abends konsumierten die Parteien gemeinsam Bier, beide Beklagten rauchten. Ihnen war bekannt, dass sowohl Markierungssprays als auch Bremsenreiniger hochentzündliche Substanzen enthalten. Zur Entflammung bedurfte es nicht einmal eines direkten Kontakts mit der Flamme eines Feuerzeugs – ein Funkenflug konnte, je nach Bauweise des Feuerzeugs, bereits durch das Drücken des elektrischen Zündknopfs oder das Drehen des Zündrads durch das Anschleifen des Feuersteins entstehen, ohne dass die Flamme selbst gezündet werden musste. Trotzdem verwendeten die rauchenden Beklagten, die über die Hochentzündlichkeit der Substanzen Bescheid wussten, gemeinsam wenige Minuten vor dem gegenständlichen Vorfall einen Markierungsspray für einen weiteren „Streich“ gegen den Kläger und besprühten dessen Haut damit.
Der Erstbeklagte war alkoholisiert, ließ sich in der Vergangenheit immer wieder zu unüberlegten Handlungen und „Streichen“ hinreißen und er ließ sich in solchen Situationen nur schwer bremsen. In seiner unmittelbaren Umgebung befand sich ein Feuerzeug. Dass er sich in dieser Situation erneut zu einer unüberlegten Handlung hinreißen ließ und wie festgestellt vorging, lag nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens war sein Vorgehen für den Zweitbeklagten auch nicht unvorhersehbar. Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Zweitbeklagte, der durch das Besprühen des Beins des Klägers das Risiko heraufbeschworen hat, neben dem Erstbeklagten für die Folgen des vorliegenden Brandunfalls haftet.
Im Ergebnis ist den Berufungen der Erfolg zu versagen.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Der Erst- und der Zweitbeklagte führten den Schaden des Klägers im Sinne der Rechtsprechung zu „summierten Einwirkungen“ gemeinschaftlich herbei, da keine der individuellen Handlungen für sich allein zum eingetretenen Erfolg geführt hätte. Da sich die individuellen Anteile am Schaden nicht beziffern lassen, haften beide Beklagte dem Kläger gegenüber solidarisch (RS0123611). Auf das Ausmaß des den Einzelnen treffenden Verschuldens kommt es dabei nicht an (RS0026613), zumal beim Erstbeklagten kein Verletzungsvorsatz festgestellt wurde. Schließlich liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich der alkoholisierte Erstbeklagte, der auch in der Vergangenheit zu sogenannten Streichen neigte und sich nur schwer bremsen ließ, zu jener konkreten Handlung hinreißen ließ, die – im Zusammenwirken mit dem vom Zweitbeklagten aufgesprühten Bremsenreiniger – zum Brand und den schweren Verletzungen des Klägers führte. Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der konkreten Umstände beide Beklagte für die Folgen des Vorfalls solidarisch haften.
2. Ein Bewertungsausspruch konnte unterbleiben, da bereits das Leistungsbegehren EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen,weil keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO angeführten Qualität zu lösen waren und es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat die Kosten für die Berufungsbeantwortungen richtig verzeichnet.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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