Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht dann den Kausalzusammenhang, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Lenker eines Kraftfahrzeuges auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät reagiert.
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