Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen EUR 23.215,37 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,00, Gesamtstreitwert daher EUR 28.215,37 s.A.) über die Berufungen der klagenden (Berufungsinteresse angeführt mit EUR 23.215,37 s.A., richtig EUR 20.284,97) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 2.930,40 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
II. Der Berufung der beklagten Partei wird hingegen Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie (unter Einschluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt) zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren ,
a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 23.215,37 samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters zu zahlen sowie
b) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Skiunfall vom 07.02.2020 hafte,
wird abgewiesen .
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 25.344,68 (davon EUR 3.695,38 USt und EUR 3.172,40 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.326,32 (davon EUR 492,05 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Skiunfall geltend. Dieser ereignete sich am 07.02.2020 im Skigebiet ** auf der blauen Piste Nr. 11. Diese weist im Bereich der Kollisionsstelle eine Neigung von 14° auf. Zum Unfallszeitpunkt herrschten sonniges Wetter und gute Sichtverhältnisse. Die Piste war griffig. Die Pistenfrequenz im Bereich der Unfallstelle war hoch.
Die Klägerin ist als versierte Skifahrerin, der Beklagte als Skianfänger einzustufen. Die Klägerin fuhr von der Bergstation kommend zur Kreuzung der Pisten Nr. 11 und 12 und ohne anzuhalten in die Piste Nr. 11 ein. Dort fuhr sie zunächst im rechten Pistendrittel in mittelgroßen Schwüngen talwärts. Sie hielt dabei eine Geschwindigkeit von ca. 25 bis 33 km/h ein. Kurz vor der Kollision mit dem Beklagten setzte sie einen Linksschwung, weil sie abbremsen wollte, um auf ihre Tochter zu warten. Zum Zeitpunkt der Kollision befand sie sich jedoch noch in Fahrt, wobei die genaue Kollisionsgeschwindigkeit nicht festgestellt werden kann.
Der Beklagte fuhr gemeinsam mit zwei Bekannten über den Ziehweg zur Kreuzung der Pisten Nr. 11 und Nr. 12 in die Einmündung der Piste Nr. 11. Direkt nach dieser Pisteneinmündung blieben er und seine Begleiter talwärts gesehen am linken Pistenrand stehen, um zu besprechen, wie sie weiterfahren möchten. Sie standen dabei in einer Reihe, wobei der Beklagte am weitesten talwärts stand, und entschlossen sich dann, die Piste Nr. 11 weiter talwärts zu befahren. Der Beklagte schaute nach rechts und fuhr, nachdem seiner Ansicht nach ausreichend Platz zwischen den von oben kommenden Skisportlern für ihn vorhanden war, als erster der Gruppe los. Um anfahren zu können, musste sich der Beklagte mit seinen Skistöcken abstoßen. Ob er das ein- oder zweimal tat, kann nicht festgestellt werden. Aus seiner Stillstandsposition hatte er bergwärts betrachtet eine gute Sichtmöglichkeit auf den herannahenden Skiverkehr und die von der Klägerin benutzte Piste. Sie wäre für ihn bei seinem Blick nach rechts objektiv erkennbar gewesen. Als der Beklagte losfuhr, war die Klägerin ca. 28 – 33 Meter vom Beklagten entfernt. Der Beklagte hatte seinen Blick nach dem Losfahren nach vorne in Fahrtrichtung gerichtet und er nahm die Klägerin erstmals im Zeitpunkt der Kollision bewusst wahr.
Der Beklagte fuhr mit einem Winkel von ca. 30° zur Pistenquerachse Richtung Pistenmitte und nahm dabei einen nicht genauer feststellbaren Schwung zum Hang, sohin einen Rechtsschwung vor. Nachdem er losgefahren war, kam es in weiterer Folge zur Kollision mit der Klägerin, die sich gerade in einem Linksschwung befand.
Nachstehendes Lichtbild zeigt die Sichtmöglichkeiten der Klägerin in Annäherung an den Kollisionspunkt (Nr. 2) sowie den Bereich, in dem der Beklagte vor seiner Losfahrt gestanden ist (Nr. 1):
[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]
Die Parteien fuhren kurz vor der Kollision frontal aufeinander zu, in welchem Winkel sie genau miteinander kollidierten und welche Körperteile der Parteien aneinanderprallten, kann jedoch nicht festgestellt werden. Beide Parteien kamen durch den Unfall zu Sturz. Die Klägerin befand sich auf der Pistenhorizontale talwärts betrachtet auf der rechten und der Beklagte auf der linken Seite.
In Annäherung an die Kollisionsstelle war die Klägerin im Vergleich zum Beklagten die von oben kommende und schnellere Skifahrerin. Der Beklagte war in zumindest einer Phase seines Losfahrens im objektiven Blickfeld der Klägerin. Bei gehöriger Aufmerksamkeit sowie bei an die Pistenfrequenz und örtlichen Gegebenheiten angepasster Fahrweise wäre der Klägerin ein kollisionsvermeidendes Reagieren auf den Beklagten, insbesondere ein Ausweichen, möglich gewesen.
Aus skitechnischer Sicht gilt ein Skifahrer nach dem Losfahren auf der Piste über einen Zeitraum von 4 Sekunden als Einfahrender. Nach diesen 4 Sekunden wird davon ausgegangen, dass sich ein Skifahrer wieder in den eigentlichen Pistenbetrieb eingeordnet hat.
Der Beklagte hätte die von oben herannahende Klägerin bei einem bewussten Blick vor dem Losfahren wahrnehmen und die Kollision mit der Klägerin vermeiden können, wenn er später losgefahren wäre.
Die Klägerin wurde bei der Kollision verletzt. Aus ihren unfallskausalen Verletzungen resultierende Spät- und Dauerfolgen sind aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 6-12) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden. Die Höhe der Ansprüche ist im Berufungsverfahren kein Streitthema.
Mit der am 18.10.2022 eingelangten Klage beantragte die Klägerin die Zahlung von EUR 23.215,37 s.A. und die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche unfallskausalen, zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden. Sie brachte vor, sie habe den talwärts gesehen rechten Pistenbereich der Piste Nr. 11 mit langsamer Geschwindigkeit befahren und sei nach links abgeschwungen, um stehenzubleiben. Kurz bevor sie zum Stillstand gekommen sei, sei der Beklagte im Zuge eines von ihm bergwärts (nach oben) ausgeführten Rechtsschwungs als von oben kommender, schnellerer Skifahrer, mit ihr kollidiert. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern. Der Beklagte habe die gehörige Sorgfalt nicht eingehalten, die Klägerin übersehen und nicht zeitgerecht reagiert, weshalb er das Alleinverschulden, zumindest aber das überwiegende Verschulden, trage. Außerdem habe er seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können, dem Gelände, den gegebenen Verhältnissen sowie der auf der Piste herrschenden Verkehrsdichte nicht angepasst.
Die Klägerin mache folgende Ansprüche geltend:
Spät- und Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.
Der Beklagte bestritt, beantragte und wandte ein, dass er beabsichtigt habe, von der Bergstation auf der blauen Piste Nr. 11 talwärts zu fahren. Er habe die Piste sehr langsam befahren. Im Bereich der Pistenkreuzung der blauen Piste Nr. 11 und der roten Piste Nr. 12 sei es zur Kollision gekommen. Der Beklagte habe sich in einem Rechtsschwung mit langsamer Fahrgeschwindigkeit befunden, da er habe anhalten wollen. Die Klägerin sei mit hoher Geschwindigkeit von rechts oben gekommen und habe einen Linkszug unternommen, offenbar um in die rote links wegführende Piste einzufahren. In diesem Linkszug sei die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit in den Beklagten hineingefahren. Dabei seien beide zu Sturz gekommen. Die Klägerin habe keine Rücksicht auf andere Skifahrer genommen, ihre Fahrgeschwindigkeit und ihre Fahrlinie nicht unter der Vorgabe „Fahren auf Sicht“ gewählt und ihre Fahrweise nicht den Geländeverhältnissen und der Verkehrsdichte angepasst. Sie habe den Beklagten rechts überholt, jedoch mit ihrer Fahrlinie nicht den erforderlichen Abstand eingehalten, um ihm für seine Fahrbewegung nach rechts genügend Raum zu lassen. Die Klägerin treffe daher das alleinige Verschulden an der Kollision. Für den Beklagten sei es nicht möglich gewesen, die Kollision zu vermeiden.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 2.930,40 s.A. (davon EUR 2.000,-- Schmerzengeld, EUR 107,70 Fahrtkosten, EUR 23,33 Unkosten), wies das Mehrbegehren von EUR 20.284,97 s.A. und das gesamte Feststellungsbegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellungen:
(A) Ca. 9 Meter bzw. ca. 3 bis 4 Sekunden nachdem der Beklagte losgefahren war, kam es zur Kollision mit der Klägerin ,
( B) In der Unfallendlage waren sowohl der Kopf der Klägerin als auch des Beklagten bergwärts ausgerichtet und ihre Skier ineinander verkeilt.
In der ausführlichen rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei österreichisches Recht anzuwenden. Beim Anfahren nach einem Halt sei davon auszugehen, dass der Pistenbenützer nach etwa 4 Sekunden Fahrt wieder als „eingeordnet“ gelte. Der Nachrang beim Anfahren schlage demnach nach etwa 4 Sekunden Fahrt wieder in einen Vorrang des vorderen Skiläufers um. Der Beklagte sei ca. 3-4 Sekunden vor der Kollision aus dem Stillstand los- und in die Piste Nr. 11 eingefahren, wobei er auf nicht näher feststellbare Weise bergaufwärts geschwungen sei. Auch wenn man von der für den Beklagten günstigsten Variante von 4 Sekunden Fahrzeit zum Kollisionszeitpunkt ausgehe, sei dieser trotzdem (gerade noch) Einfahrender gewesen und hätte sich durch einen Blick nach oben vergewissern müssen, dass er ohne Gefahr für sich und andere in die Piste einfahren könne. Er hätte die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit vor dem Losfahren als herannahende Skifahrerin wahrnehmen und die Kollision durch Abwarten vermeiden können. Aufgrund seines Verstoßes gegen die FIS-Regeln Nr. 1 und 5 treffe den Beklagten ein Verschulden.
Die Klägerin habe jedoch ein Mitverschulden iSd FIS-Regeln Nr 2 und Nr 3. Sie sei nicht auf Sicht gefahren und habe als von oben (nach-)kommende Pistenbenützerin ihre Geschwindigkeit und Fahrspur nicht so gewählt, dass sie den vor ihr (gerade noch) in die Piste einfahrenden Beklagten nicht gefährde. Der Beklagte habe sich während seiner 3-4 Sekunden dauernden Einfahrt in die Piste irgendwann im objektiven Blickfeld der Klägerin befunden. Sie hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Fahrweise kollisionsvermeidend reagieren, insbesondere ausweichen können. Aufgrund eines Beobachtungsfehlers sowie Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes und nicht angepasster Fahrweise sei die Klägerin als von hinten kommende Skifahrerin mit dem Beklagten kollidiert.
Da die Klägerin die von oben kommende Skifahrerin gewesen sei und nicht auf Sicht gefahren sei, trete das Verschulden des Beklagten, der seinen Einfahrvorgang in die Piste zum Zeitpunkt der Kollision fast abgeschlossen habe, in den Hintergrund. Auch wenn er im Zuge seines Einfahrvorgangs auf nicht näher feststellbare Weise bergaufwärts geschwungen sei, hätte die Klägerin einen ausreichenden Abstand zum Beklagten einhalten müssen, um auf dessen Fahrweise reagieren zu können. Eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der Klägerin sei angemessen.
Da unfallbedingte Spät- und/oder Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien, bestehe das Feststellungsbegehren nicht zu Recht.
Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile. Die Klägerin beantragt gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben. Der Beklagte beantragt unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge eine vollständige Klagsabweisung.
In den rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen beide Seiten, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Klägerin beantragt zwar eine vollständige Klagsstattgabe und hat ihr Berufungsinteresse mit EUR 23.215,27 s.A. (der Höhe des gesamten Leistungsbegehrens) angegeben. Das vom Erstgericht abgewiesene Feststellungsbegehren erwähnt sie in der Berufung nicht. Sie erklärt auch ausdrücklich, sie fechte das Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Betrags von EUR 20.284,97 s.A. an. Berufungsgründe und Berufungsantrag stehen in einem logischen Zusammenhang, sodass bei der Beurteilung des Umfangs der Anfechtung auch die Berufungsgründe zu berücksichtigen sind (RS0042142). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin das Ersturteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht bekämpft und es insofern unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsinteresse der Klägerin beläuft sich daher auch nur auf EUR 20.284,97 s.A..
Über die Berufungen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt , die Berufung des Beklagten ist berechtigt .
1.1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Beklagte zunächst die zu (A) in Fettdruck angeführte Feststellung des Erstgerichts und beantragt ersatzweise folgende:
„… Ca. 9 m bzw 4 - 5 Sekunden, nachdem der Beklagte losgefahren war, kam es zur Kollision mit der Klägerin …“
Er kritisiert, die Ausführungen zur Fahrtdauer von vier Sekunden durch den skitechnischen Sachverständigen seien nur eine versuchte Rückrechnung. Dem stehe aber die klare Aussage des Beklagten gegenüber, der auch die Klägerin nichts entgegen zu setzen gehabt habe. Auch die schlüssige Aussage des Zeugen C* sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Soweit das Erstgericht Widersprüche in der Aussage des Beklagten zu seiner polizeilichen Einvernahme gesehen habe, sei auf die Sprachbarriere zu verweisen. Unter Zugrundelegung der angestrebten Ersatzfeststellung sei der Beklagte als ausschließlich vorausfahrende Person zu sehen.
1.2. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 39 ff).
1.3. Das gelingt dem Beklagten nicht. Die Zeitangaben der Unfallbeteiligten sind naturgemäß Schätzungen (so auch ausdrücklich der Zeuge in ON 41, S 5; ebenso gegenüber dem Sachverständigen ON 52, S 19). Dem stehen die akribischen Auswertungen des skitechnischen Sachverständigen gegenüber, der nicht nur Fahrversuche, sondern auch Berechnungen anhand der von den Unfallbeteiligten angeführten Parameter angestrengt hat (s ON 52, S 30 f; ON 126, S 21). Es bestehen daher keine Bedenken an der bekämpften Feststellung. Ein Sachverständigengutachten kann im Übrigen durch Zeugen nicht entkräftet werden (RS0040598). Die Feststellung wird daher übernommen.
2.1. Weiters bekämpft der Beklagte die zu (B) angeführte Feststellung und beantragt ersatzweise folgende:
„In der Unfallendlage war der Kopf der Klägerin bergwärts ausgerichtet, der Kopf des Beklagten talwärts ausgerichtet …“
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung zu Unrecht auf den Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck und die Aussagen der Klägerin und ihrer Tochter bezogen. Im staatsanwaltschaftlichen Akt befinde sich kein Hinweis auf die Endlage des Kopfes. Die Klägerin habe sich nicht erinnern können. Ihre Tochter habe die Kollision selbst nicht beobachtet. Der Beklagte und der Zeuge C* hätten gegenteilig ausgesagt.
Aus der Ersatzfeststellung ergebe sich die Schlussfolgerung, dass die Klägerin klar von oben kommend nicht im Blickwinkel des Beklagten ersichtlich seitlich in ihn hineingefahren sei.
2.2. Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190).
Das ist hier der Fall. Die Unfallendlage der Köpfe der Streitteile spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Maßgeblich für die Verschuldensprüfung sind die Fahrweisen vor der Kollision. Dazu wurden ausreichende Feststellungen getroffen. Abgesehen davon lässt die Unfallendlage der Köpfe der Streitteile an sich keineswegs zwingende Rückschlüsse auf das vorherige Fahrverhalten zu.
3.1. In ihren Rechtsrügen argumentieren beide Seiten mit einem ausschließlichen Verschulden des gefälligen Gegners.
Die Klägerin führt ins Treffen, das Erstgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte kurz vor der Kollision einen bergwärtigen Rechtsschwung ausgeführt habe. Nur aufgrund dieses Rechtsschwungs hätten die Streitteile frontal aufeinander zufahren können. Dieses Fahrverhalten des Beklagten stelle einen weiteren Verstoß gegen FIS-Regel Nr. 5 und Nr. 2 dar. Soweit das Erstgericht die Ansicht vertreten habe, die Klägerin hätte auf den bergaufwärts fahrenden Beklagten durch vermehrten Abstand reagieren müssen, schütze die FIS-Regel Nr. 3 ausschließlich bereits fahrende Pistenbenützer vor Gefährdungen durch von oben kommende. Der Beklagte, der seine Fahrt gerade erst aufgenommen habe, falle nicht in den Schutzbereich dieser Regel. Er sei gegenüber der Klägerin im Nachrang gewesen. Dass sein Vorgang „fast abgeschlossen“ gewesen sei, sei rechtlich unbeachtlich. Eine abgestufte Nachrangigkeit gebe es nicht. Die Klägerin sei nicht als die von oben kommende, schnellere Skifahrerin zu sehen. Sie habe gegenüber dem einfahrenden Beklagten keine Wartepflicht getroffen. Diesem sei es oblegen, sich nur dann in den Pistenverkehr einzufädeln, wenn dies ohne Gefährdung anderer möglich gewesen sei. Mit einem Manöver wie jenem des Beklagten habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Es sei daher vom Alleinverschulden, zumindest aber von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten auszugehen.
3.2. Der Beklagte wiederum kritisiert, entgegen der Ansicht des Erstgerichts treffe ihn kein Mitverschulden. Das Erstgericht habe die FIS-Regel Nr. 5 unzutreffend angewendet. Die Forderung zu FIS-Regel Nr. 1 dürfe nicht überspitzt werden. Es gebe keinen Grundsatz, dass ein Skifahrer in der Zeit vom Anfahren bis zu 4 Sekunden noch als anfahrender Skifahrer zu sehen sei und erst dann die FIS-Regel Nr. 3 gelte. Werde zB in Falllinie angefahren, könne wohl kaum gesagt werden, dass ein Skifahrer 4 Sekunden lang als Einfahrender zu sehen sei. Es sei unzutreffend, dass der Beklagte – wie vom Erstgericht argumentiert – etwas später hätte anfahren müssen. Das Erstgericht habe es unterlassen, den Abstand zwischen dem Beklagten und der von oben kommenden Klägerin entsprechend einzubeziehen. Unter Zugrundelegung ihrer Geschwindigkeit habe diese sich zum Zeitpunkt des Anfahrens des Beklagten in einer Entfernung von ca. 28 bis ca. 37 m befunden. Bei einer derartigen Entfernung sei ein anderer Skifahrer nicht als Gefahrenquelle anzusehen. Der Beklagte habe damit rechnen dürfen, dass die Klägerin so fahre, dass sie mit weiter unterhalb befindlichen Skifahrern nicht kollidierte. Der Beklagte habe sich vollständig im Blickwinkel der von oben kommenden Klägerin befunden, sei also nicht zu übersehen gewesen. Die Klägerin hätte den Zusammenstoß einfach vermeiden können, indem sie den letzten gezogenen Linksschwung nicht ausgeführt hätte. Für den Beklagten sei die Klägerin erst in der letzten Sekunde als Pistenteilnehmerin in seiner Richtung wahrnehmbar gewesen. Zuvor hätte er die Blickrichtung stark nach oben richten müssen. Dabei wäre die Klägerin aber wie bereits ausgeführt für ihn nicht als potentielle Gefahr erkennbar gewesen.
Diese treffe daher das Alleinverschulden.
4.1. Das Erstgericht hat im Hinblick auf den aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beklagten vorliegenden Auslandsbezug infolge des in Österreich gelegenen Unfallorts zutreffend österreichisches Recht angewendet (Art 4 Abs 1 Rom II-VO). Das wird im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt (RS0040169).
4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die von den verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer, wie die sogenannten POE-Regeln oder die FIS-Regeln, keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht. Ihnen kommt aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Parteien zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (RS0023793). Jeden Schifahrer trifft das allgemeine Gebot des kontrollierten Fahrens, das bedeutet, dass er seine Geschwindigkeit und Fahrweise den subjektiv und objektiv gegebenen Umständen anpassen muss (8 Ob 42/19p; RS0023429). Beim Schilauf muss sich jeder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet. Dieses Forderung darf aber auch nicht überspitzt werden, soll doch das Schifahren nicht unmöglich gemacht werden (RS0023381). Ein Schifahrer muss auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (RS0023544). Der Schifahrer, der am Pistenbetrieb teilnimmt, nimmt nur die Gefährlichkeit des Schilaufs an sich (die Gefahr des winterlichen Gebirges, des Wetters, des Schnees, des Sturzrisikos), nicht aber eine Verletzung infolge unvorsichtigen oder gar rücksichtslosen Verhaltens eines anderen Schifahrers in Kauf; er darf darauf vertrauen, dass die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensregeln beim Schilauf einhalten und so vorsichtig fahren, dass Kollisionen nicht geschehen (RS0023388).
4.3. Gemäß der FIS-Regel Nr. 1 muss sich jeder Schifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Nach der FIS-Regel Nr. 2 muss jeder Schifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren und seine Geschwindigkeit sowie seine Fahrweise seinem Können wie auch den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Gemäß der FIS-Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Schifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Schifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers ist eine klar erkennbare, der Natur des Schisports entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel (RS0023404). Dass der abfahrende Skiläufer nach rückwärts schaut und sich pistenaufwärts orientiert, ist wegen seines begrenzten Blickfeldes und der Notwendigkeit, das Geschehen vor sich zu beobachten, nicht zu verlangen (RS0023512). Der von oben nachkommende Schifahrer muss seine Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet und muss auch einkalkulieren, dass der vor ihm fahrende Schiläufer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte (6 Ob 269/00b).
4.4. Die FIS Regel Nr 5 sieht eine Pflicht zur Vergewisserung nach oben ua beim Anfahren und Hangaufwärtsfahren vor. Jeder Skifahrer, der nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich selbst und andere tun kann. Punkt 4 des POE besagt dementsprechend, dass den Anfahrenden gegenüber den abfahrenden Schifahrern eine Beobachtungs- und insbesondere eine Wartepflicht trifft. Er hat sich vor dem Losfahren davon zu überzeugen, dass er seine Fahrt ohne Gefährdung Nachkommender beginnen kann. Dies bedeutet, dass derjenige, der auf der Piste nach einem Halt wieder anfährt, gegenüber dem fließenden „Pistenverkehr“ grundsätzlich im Nachrang ist. Die FIS-Regel 5 ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt – oder sich erst in den Pistenverkehr einordnet – und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen (RS0120377). Lehre und Rechtsprechung gehen vom Vorliegen einer Losfahrsituation aus, wenn sich die Kollision innerhalb von bis zu vier Sekunden nach Bewegungsbeginn ereignet (OLG Innsbruck 1 R 97/21f, 3 R 44/20z, 10 R 88/17t, 4 R 152/17k, 10 R 65/15g, 1 R 195/10a; J. Pichler , Wer hat Vorrang, wer hat Nachrang beim Schifahren? ZVR 2005/33, 116 [119] ua). Bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit ist aber auch davon auszugehen, dass ein Pistenbenützer aus kontrollierter Fahrt bereits schneller als innerhalb von 4 Sekunden auf ein vor oder seitlich vor ihm befindliches Hindernis reagieren kann, sodass trotz „Vorrangverletzung“ durch den Losfahrenden in der Unterlassung eines rechtzeitigen Ausweichmanövers durch den Nachkommenden auch ein damit konkurrierendes Eigenverschulden des abfahrenden Pistenbenützers liegen kann ( Pichler aaO; vgl auch OLG Innsbruck 10 R 88/17t). Der konkret einzuhaltende Seitenabstand hängt dabei von ortsbezogenen und situationsbezogenen Faktoren, wie Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte, ab (RS0023656).
5.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, hält das Berufungsgericht ein allfälliges Verschulden des Beklagten für vernachlässigbar. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht befreit das Vorliegen einer Losfahrsituation, welche den Losfahrenden zu einem Kontrollblick verpflichtet, eine von oben kommende Schifahrerin nicht per se von der Verpflichtung, durch die von ihr gewählte Fahrlinie einen sich aus dem Stand anfahrenden Schifahrer nicht zu gefährden. Der Klägerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, auf den mehrere Sekunden vor der Kollision unterhalb ihrer Position losfahrenden Beklagten zu reagieren. Das Erstgericht ist zu Recht von ihrem Verschulden als von oben kommender Skifahrerin ausgegangen (§ 500a ZPO).
5.2. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin kann der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden, dass der Beklagte vor der Kollision hangaufwärts (entgegen der Falllinie) iSd FIS-Regel Nr. 5 gefahren wäre. Die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, trifft grundsätzlich denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt (RS0022783 [T2]; RS0037797 [T27]); jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (2 Ob 7/07d ErwGr 2.; RS0022783 [T3]; RS0037797 [T27]; vgl RS0022560). Bleibt der Sachverhalt unklar oder lässt er mehrere Deutungen offen, ist von der für den auf Verschulden in Anspruch genommenen Beteiligten günstigsten Variante auszugehen (RS0022783 [insb T3, T6, T7]). Für ein Verschulden des Unfallgegners, also zB fahrtechnische Fehler oder Missachtung von Pistenregeln oder sonst nach den Umständen erhebliche Sorgfaltsverstöße ist derjenige Unfallbeteiligte im Prozess behauptungs- und beweispflichtig, der sich auf ein solches Fehlverhalten des Unfallgegners beruft (für Skiunfälle ausdrücklich etwa: 10 Ob 170/00y). Daher müsste die Klägerin ein unfallskausales Fehlverhalten des Beklagen, insbesondere durch die in der Berufung aufgegriffene Hangaufwärtsfahrt beweisen.
5.3. Das ist ihr nicht gelungen. Es steht lediglich fest, dass der Beklagte zunächst in einem Winkel von 30° zur Pistenquerachse losfuhr und einen nicht genauer feststellbaren Schwung zum Hang, also einen Rechtsschwung ausführte. Diese Negativfeststellung zur Fahrweise des Beklagten lässt mehrere denkbare Sachverhaltsvarianten zu. Einerseits ist demnach tatsächlich möglich, dass der Beklagte einen (richtigen) Hangaufwärtsschwung ausführte, also vor der Kollision entgegen der Falllinie fuhr. Es ist aber genau so möglich, dass er durch seinen hangseitigen Rechtsschwung lediglich den Winkel zur Pistenquerachse verringerte. Von einer Aufwärtsfahrt kann bei dieser Variante nicht gesprochen werden. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich auch ausdrücklich, dass das Erstgericht zur exakten Fahrweise des Beklagten eine echte Negativfeststellung traf, weil es ausführte, mangels konkreter Beweisergebnisse nicht feststellen zu können, in welchem Winkel genau der Beklagte "bergwärts geschwungen" sei. Fest steht nur, dass die Streitteile frontal aufeinander zufuhren, was aber auch die Möglichkeit einschließt, dass beide entlang der Pistenquerachse aufeinander zufuhren oder auch, dass die Klägerin in der Letztannäherung hangaufwärts fuhr (so auch die Skizze des Sachverständigen ON 52, S 34). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht von einem erwiesenen Bergaufwärtsschwung des Beklagten iSd FIS-Regel Nr. 5 auszugehen. Hinzu kommt, dass die Piste im Unfallbereich nur ein Gefälle von 8 Grad aufweist.
5.4. Zu Gunsten des Beklagten ist davon auszugehen, dass er vier Sekunden vor der Kollision anfuhr, also ohnehin schon in einem Grenzbereich, ab dem Lehre und Rechtsprechung nicht mehr von einer Nachrangsituation iSd FIS-Regel Nr. 5 ausgehen. Die Klägerin war bei seinem Anfahren (nach der für ihn günstigeren Variante) 33 m von ihm entfernt. Sie war für ihn zwar wahrnehmbar. Er durfte aber grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass sie vor ihr Fahrende nicht gefährdet. Sie fuhr festgestelltermaßen mit mittlerer Geschwindigkeit auf dem in Talrichtung gesehen rechten Pistendrittel, also auf der anderen Seite der Piste.
5.5. Bei der Verschuldensabwägung entscheiden für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (RS0026861 [insbes T9]). Diese Abwägung kann auch dazu führen, dass die Haftung des Schädigers gänzlich aufgehoben wird, was ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten voraussetzt (RS0027202). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass der Beklagte die Klägerin bei seinem Anfahren nicht als Gefahr erkannte, ist nach Ansicht des Senats (wenn überhaupt) nur als gegenüber dem Aufmerksamkeitsfehler der Klägerin nicht ins Gewicht fallendes und daher vernachlässigbares Verschulden zu werten.
Damit ist der Berufung des Beklagten Folge und der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
6.1. Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese ergibt sich aus § 41 ZPO. Dem Beklagten stehen 100 % seiner Prozesskosten zu. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der einzelnen verzeichneten Leistungen schließt sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichts an. Zu korrigieren ist dabei lediglich, dass für die Verhandlung vom 24.1.2023 ein Einheitssatz zusteht. Die auf S 21 ff des Urteils aufgelisteten Positionen sind ansonsten nur hinsichtlich der (aufgrund der vollständigen Klagsabweisung) höheren Bemessungsgrundlage und iSe 100 %-igen Ersatzes der Barauslagen abzuändern. Daraus ergibt sich folgender Kostenersatzanspruch des Beklagten:

6.2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Beklagte hat Anspruch auf die Kosten seiner beiden erfolgreichen Rechtsmittelschriften. Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung ist die Bemessungsgrundlage aber auf das tatsächliche Berufungsinteresse des Klägers von EUR 20.284,97 zu reduzieren. Daraus ergibt sich ein Gesamtkostenanspruch von EUR 3.326,32 (davon EUR 492,05 USt und EUR 374,-- Barauslagen).
7. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
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