Der Schifahrer, der an einem Pistenbetrieb teilnimmt, nimmt nur die Gefährlichkeit des Schilaufes an sich (die Gefahren des winterlichen Gebirges, des Wetters, des Schnees, das Sturzrisiko), nicht aber eine Verletzung infolge unvorsichtigen oder gar rücksichtslosen Verhaltens eines anderen Schifahrers in Kauf; er darf darauf vertrauen, daß die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensmaßregeln beim Schilauf einhalten und so vorsichtig fahren, daß Kollisionen nicht geschehen.
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