Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Julia Senn-Wendt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Andrea Thurner-Fleckl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* OG , FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen brutto EUR 7.424,77 sA und (eingeschränkt) Übermittlung einer Endabrechnung für August 2023 sowie Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Gesamtinteresse: EUR 13.026,07 sA), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 6.397,91 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.9.2024, signiert mit 27.9.2024, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die angefochtene Entscheidung ist zufolge Klagseinschränkung in der Berufungsbeantwortung im Umfang des Zuspruchs eines brutto EUR 3.733,96 entsprechenden Nettobetrags samt 13,08 % Zinsen seit 20.8.2023 wirkungslos .
II. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen und des zu bestätigenden Teils insgesamt lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit brutto EUR 1.555,13 zu Recht.
2. Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter den brutto EUR 1.555,13 entsprechenden Nettobetrag samt 13,08 % Zinsen seit 20.8.2023 zu zahlen.
4. Die Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter
- binnen 14 Tagen den brutto EUR 1.108,82 entsprechenden Nettobetrag samt 13,08 % Zinsen seit 20.8.2023 zu zahlen;
- eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Endabrechnung für August 2023 auszustellen und zu übermitteln, welche mindestens nachstehende Bestandteile aufzuweisen hat: Bruttolohn; Lohnsteuer; Sozialversicherungsbeiträge; Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss); Urlaubsersatzleistung; Kündigungsentschädigung;
- ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Dienstzeugnis im Original auszustellen und zu übermitteln, welches als Beschäftigungsart ** und als Beschäftigungszeitraum „2.5.2023 bis 1.8.2023“ aufzuweisen hat;
werden abgewiesen.
5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.571,83 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.032,30 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten ab 2.5.2023 als ** auf Vollzeitbasis mit einem Monatslohn von zuletzt brutto EUR 1.867,10 beschäftigt. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses konsumierte er keinen Urlaub. Ob er jemals mehr als 40 Stunden pro Woche arbeitete, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger am 30.7.2023 nach erledigter Arbeit gegenüber seinem Vorgesetzten, dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Beklagten D* B* (im Folgenden als „Gesellschafter“ bezeichnet), dahin äußerte, dass er nicht mehr kommen werde und dann tatsächlich nicht mehr zur Arbeit erschien, oder ob der Gesellschafter am 1.8.2023 zum Kläger sagte, dass dieser nicht mehr benötigt werde und daher auch nicht mehr zu kommen brauche, nachdem der Kläger der Aufforderung des Gesellschafters vom 30.7.2023, an seinem freien Tag, dem 31.7.2023, in einem anderen Lokal der Beklagten zu arbeiten, nicht nachgekommen war.
Die Beklagte meldete den Kläger jedenfalls mit 31.7.2023 bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab. Ab dem 1.8.2023 arbeitete der Kläger nicht mehr für sie, sondern machte sich auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. In weiterer Folge kam er am 4.8.2023 mit seinem nunmehrigen Arbeitgeber in Kontakt, in dessen Lokal in ** er seit dem 7.8.2023 als ** beschäftigt ist.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.9.2024 legte die Beklagte die Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers für den Zeitraum vom 2.5.2023 bis 30.7.2023 als Blg ./5 vor.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger strebte mit seiner am 16.1.2024 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines dem Bruttobetrag von EUR 7.424,77 entsprechenden Nettobetrags samt 13,08 % Zinsen seit 20.8.2023, Übermittlung einer Endabrechnung für August 2023 und der Arbeitszeitaufzeichnungen für den gesamten Beschäftigungszeitraum sowie Ausstellung eines Dienstzeugnisses an. Das Zahlungsbegehren [soweit nicht anders angeführt sind alle Beträge hier und im Folgenden Bruttobeträge] setzte sich zusammen aus „Lohn/Kündigungsentschädigung“ für den Zeitraum vom 1.8.2023 bis 30.9.2023 in Höhe von EUR 3.796,44, anteiligen Sonderzahlungen auch aus dem Titel der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 2.5.2023 bis 30.9.2023 in Höhe von EUR 1.724,05, Urlaubsersatzleistung auch aus dem Titel der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 2.5.2023 bis 30.9.2023 in Höhe von EUR 1.062,66 und Entgelt für 52 offene Überstunden im Juli 2023 in Höhe von EUR 841,62. Eingangs der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.9.2024 schränkte der Kläger um das Begehren auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen mit der Begründung, diesem sei durch Vorlage der Blg ./5 entsprochen worden, ein (ON 10.1 S 2).
Anspruchsbegründend brachte er – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, der Gesellschafter habe das Arbeitsverhältnis am 1.8.2023 frist- und grundlos beendet. Zuvor habe ihn dieser am 30.7.2023 aufgefordert, am Montag, den 31.7.2023, in einem anderen Betrieb der Beklagten auszuhelfen, was er abgelehnt habe, weil Montag sein freier Tag gewesen sei. Am 1.8.2023 habe er seinen Dienst wie üblich angetreten, woraufhin der Gesellschafter ihm mitgeteilt habe, dass er nicht mehr benötigt werde und nicht mehr zu kommen brauche. Die Beklagte habe ihn in der Folge am 2.8.2023 rückwirkend per 31.7.2023 von der Sozialversicherung abgemeldet. Sie schulde ihm davon ausgehend zunächst die anteiligen Sonderzahlungen sowie die anteilige Urlaubsersatzleistung betreffend den gesamten Beschäftigungszeitraum, zumal er keinen Urlaub konsumiert habe. Da er keinen Entlassungsgrund verwirklicht habe, gebühre ihm aufgrund der rechtswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ferner eine Kündigungsentschädigung einschließlich aliquoter Sonderzahlungs- und Urlaubsersatzleistungs-Anteile bis zum 30.9.2023 als nächstmöglichem regulären Kündigungstermin. Ein Darlehen oder einen Vorschuss habe er nie erhalten.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete – ebenfalls soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – ein, das Arbeitsverhältnis habe am 31.7.2023 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers geendet. Der Kläger habe an diesem Tag den Gesellschafter angerufen und mitgeteilt, nicht mehr zu kommen. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, zumal es äußerst schwierig sei, Personal für ** zu finden. Die Beendigung sei vielmehr vom Kläger ausgegangen, der bereits wenige Tage später in einem anderen ** Restaurant zu arbeiten begonnen habe. Aufgrund des unberechtigten vorzeitigen Austritts habe der Kläger weder Anspruch auf Kündigungsentschädigung noch auf Jahresremuneration; für letztere wären zudem nicht – wie vom Kläger zugrunde gelegt – 230 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohns, sondern 200 % des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohns für die Normalarbeitszeit als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Dem Kläger stünden auch deshalb keine über den 31.7.2023 hinausgehenden Ansprüche zu, weil er nach diesem Datum nicht mehr gearbeitet habe. Die Beklagte habe ihm zudem ein Darlehen über EUR 2.000,-- gewährt und dieses Geld am 15.7.2023 oder 16.7.2023 übergeben; mangels Rückzahlung werde dieser Betrag (netto) einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung in compensando entgegengehalten.
Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 6.397,91 als zu Recht (Spruchpunkt 1.) und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die Beklagte demzufolge zur Zahlung des brutto EUR 6.397,91 entsprechenden Nettobetrags samt 13,08 % Zinsen seit 20.8.2023 und der Prozesskosten in Höhe von EUR 1.230,80 (Spruchpunkt 3.). Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1.026,86 sA (Spruchpunkt 4.) wies es ebenso ab wie die Begehren auf Übermittlung einer Endabrechnung für August 2023 und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Spruchpunkt 5.). Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende, im Berufungsverfahren umkämpfte Negativfeststellung :
Ob der Kläger von der Beklagten eine über den Lohn hinausgehende Zahlung von netto EUR 2.000,-- erhalten hat oder nicht, muss offen bleiben.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Beklagten sei der ihr obliegende Beweis für einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers nicht gelungen, weshalb dieser – wie begehrt – Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen habe. Die (anteiligen) Sonderzahlungen würden sich allerdings nicht wie in der Klage zugrunde gelegt mit 230 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohns, sondern mit 200 % des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohns für die Normalarbeitszeit berechnen und daher EUR 1.555,06 betragen; dies sei auch bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen. Da der Kläger die Leistung von Überstunden nicht habe nachweisen können, stehe ihm ein entsprechendes Entgelt dafür nicht zu. Aus den getroffenen Negativfeststellungen folge, dass Beerdigungsart und Zeitpunkt offen geblieben seien, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch auf Endabrechnung für August 2023 und das begehrte Dienstzeugnis mit Enddatum 1.8.2023 habe. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil der Beklagten der Beweis der behaupteten Übergabe von EUR 2.000,-- nicht gelungen sei.
Die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von EUR 1.026,86 sA sowie der Begehren auf Übermittlung einer Endabrechnung für August 2023 und Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist mangels Anfechtung durch den Kläger in Rechtskraft erwachsen. Die rechtzeitige Berufung der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung wendet sich sowohl gegen die Klagsforderung als auch gegen das Nichtbestehen der Gegenforderung. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt das Rechtsmittel eine Abänderung des Urteils im Sinn einer Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Darüber hinaus führt die Beklagte eine Berufung im Kostenpunkt aus, mit der sie anstrebt, lediglich zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.127,60 verpflichtet zu werden.
In seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung schränkt der Kläger seine aus dem Titel der Kündigungsentschädigung begehrten Ansprüche auf den Zeitraum vom 1.8.2023 bis 14.8.2023 ein und zieht darüber hinaus für die Berechnung der insgesamt geltend gemachten (anteiligen) Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung – wie das Erstgericht – als Bemessungsgrundlage nur mehr 200 % des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohns für die Normalarbeitszeit heran; dies mündet in einer Einschränkung des Zahlungsbegehrens auf den brutto EUR 2.663,95 entsprechenden Nettobetrag samt 13,08 % Zinsen seit 20.8.2023, wobei dieser Betrag wie folgt aufgeschlüsselt wird:
1. Lohn/KE 1.8.2023 bis 14.8.2023 (14 KT)
1.867,10 : 30 x 14 = EUR 871,31
2. SZ (WR + UZ) auch aus dem Titel der KE 2.5.2023 bis 14.8.2023 (105 KT)
1.867,10 x 2 : 366 x 105 = EUR 1.071,29
3. UEL auch aus dem Titel der KE 2.5.2023 bis 14.8.2023 (105 KT)
30 : 365 x 105 = 8,61;
1.867,10 x 14 : 12 : 26 x 8,61 = EUR 721,35
Gesamt EUR 2.663,95
Im Übrigen beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel der Gegenseite in der Hauptsache und im Kostenpunkt keine Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im noch strittigen Umfang von EUR 2.663,95 zuzüglich Zinsen und Kosten zu bestätigen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als teilweise berechtigt :
1. Zur Klagseinschränkung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren – solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist – unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden ist (RIS-Justiz RS0039644). Dies gilt auch noch im Revisionsverfahren, wobei die Klagseinschränkung selbst noch in der Revisionsbeantwortung erfolgen kann (6 Ob 209/20h; 4 Ob 66/19p; 6 Ob 19/16m). Im Hinblick auf die hier vom Kläger in der Berufungsbeantwortung vorgenommene Klagseinschränkung auf EUR 2.663,95 sA war daher gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 483 Abs 3, 513 ZPO mit Beschluss festzustellen, dass die Entscheidung des Erstgerichts im Umfang des Zuspruchs eines brutto EUR 3.733,96 entsprechenden Nettobetrags samt 13,08 % Zinsen seit 20.8.2023 wirkungslos ist (vgl 6 Ob 209/20h; 2 Ob 238/17i).
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Anstelle der bekämpften Negativfeststellung strebt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung an:
„Der Kläger hat von der Beklagten, übergeben von D* B*, im Juli 2023 zusätzlich einen Betrag von netto EUR 2.000,-- erhalten und hätte diesen mit den zwei nächsten Lohnzahlungen mit jeweils einem Betrag von EUR 1.000,-- zurückbezahlen sollen, was jedoch nicht erfolgte.“
Gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts bestünden erhebliche Bedenken. Der Zeuge E* habe ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Gesellschafter dem Kläger Geld übergeben habe. Dies habe sich genau in jenem Zeitraum ereignet, in dem nach den Angaben des Gesellschafters die Übergabe der EUR 2.000,-- stattgefunden habe. Obwohl der Zeuge E* „Airpods“ (= kabellose Kopfhörer) getragen habe, habe er mitbekommen, dass Geld übergeben worden sei, wobei nachvollziehbar sei, dass er keine genaue Summe habe nennen können. Der Gesellschafter wiederum sei sogar in der Lage gewesen, die konkrete Stückelung des übergebenen Betrags anzugeben, und habe zudem glaubwürdig geschildert, in welcher Form die Rückzahlung vereinbart worden sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht dieser Darstellung folgen und die Gegenforderung daher mit netto EUR 2.000,-- als zu Recht bestehend feststellen müssen.
2.2.Voranzustellen ist, dass das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung darin gelegen ist, aus den zumeist unterschiedlichen Ergebnissen eines Beweisverfahrens Schlussfolgerungen auf die vom Prozessvorbringen der Streitteile erfassten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Bei der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 272 ZPO ist der Richter durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob er einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei insbesondere dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommen kann ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1).
2.3. Das Erstgericht setzte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 9) auch mit den im Rechtsmittel für den Standpunkt der Berufungswerberin ins Treffen geführten Beweisergebnissen, konkret den Angaben des Gesellschafters und des Zeugen E*, auseinander und stellte ihnen die Aussage des Klägers gegenüber, der die von der Beklagten behauptete Zahlung von EUR 2.000,-- ausdrücklich in Abrede stellte (ON 10.1 S 3).
Richtig ist, dass der Gesellschafter schilderte, dem Kläger in dessen Wohnung am 15.7.2023 oder 16.7.2023 EUR 2.000,-- in bar als Vorschuss auf den Lohn übergeben zu haben, weil der Kläger das Geld gebraucht habe; der Kläger habe dem Gesellschafter zugesichert, ihm bei den nächsten zwei Lohnzahlungen jeweils EUR 1.000,-- zurückzugeben (ON 10.1 S 5). Der Zeuge E*, der mit dem Kläger zusammenwohnte, gab an, der Gesellschafter sei im Juli 2023 einmal in der Wohnung gewesen und habe mit dem Kläger über Geld gesprochen; er habe auch gesehen, dass der Gesellschafter dem Kläger Geldscheine übergeben habe. Zumal es ihn nicht interessiert und er ferner „EarPods“ getragen habe, während er auf der Couch gelegen sei, konnte der Zeuge aber nichts Genaueres über das Gespräch sagen und auch nicht, um wie viel Geld es sich gehandelt habe (ON 10.1 S 9).
2.4.Damit liegen mit der eigenen Parteienaussage und den Angaben des Zeugen E* zwar durchaus Beweisergebnisse vor, die geeignet sind, den Standpunkt der Berufungswerberin zu stützen. Für eine „Positivfeststellung“ wird vom Gericht allerdings die Überzeugung verlangt, dass hinsichtlich einer tatsächlichen Prozessbehauptung ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Das – auch hier anzuwendende – Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701 [T7]).
Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RI0100099).
Die Angaben der Parteien zur strittigen Frage der Übergabe von EUR 2.000,-- schließen einander aus. Dass das Erstgericht die nicht besonders konkreten, auf eher flüchtigen Wahrnehmungen beruhenden Angaben des Zeugen E* letztlich als nicht hinreichend überzeugend erachtete, um sich der von der Beklagten vertretenen Version anzuschließen, sondern stattdessen die bekämpfte Negativfeststellung traf, begegnet insgesamt keinen Bedenken. Im Sinn der dargestellten Grundsätze gelingt es der Berufungswerberin nicht darzulegen, weshalb eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für die begehrte (positive) Feststellung bestünde. Die Beweisrüge muss daher erfolglos bleiben.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Berufungswerberin das Fehlen folgender (Negativ-)Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Hotel- und Gastronomiebranche um eine Saisonbranche handelt, in der Saisonbetriebe überwiegen oder nicht. “
In Anwendung der Grundsätze, die der Oberste Gerichtshof in der einschlägigen jüngsten Entscheidung zur Thematik der „Kündigungsfristen-Neu“ für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, 9 ObA 57/24h, dargelegt habe, gehe die vermisste Negativfeststellung zu Lasten des Klägers; dieser wäre als Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig dafür gewesen, dass die kollektivvertragliche Kündigungsfrist von 14 Tagen nicht anzuwenden sei. Eine entsprechende Behauptung habe er jedoch in erster Instanz nicht aufgestellt und Beweise seien dazu nicht aufgenommen worden. Von alldem ausgehend könnte ihm eine Kündigungsentschädigung samt anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung maximal für 14 Tage zustehen.
Im Hinblick auf diese Rechtsmittelausführungen schränkt der Kläger das Zahlungsbegehren – wie dargestellt – in der Berufungsbeantwortung nunmehr dahin ein, als er die Kündigungsentschädigung nur noch für den Zeitraum vom 1.8.2023 bis 14.8.2023 geltend macht. Damit ist auf diesen Punkt der Rechtsrüge nicht mehr einzugehen.
3.2. In der Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert die Berufungswerberin, der Kläger habe ausgehend von der (positiven) Feststellung, dass er ab dem 1.8.2023 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet habe, sowie den Negativfeststellungen zur Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf „Entgelt bzw Kündigungsentschädigung“, zumal er bei jeder nicht fristlosen Beendigung weiterhin hätte arbeiten müssen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Kläger behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer bestimmten Beendigungserklärung, weshalb allfällige Zweifel in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten gingen. Zumal die Art der Beendigung unklar geblieben sei, könne er daraus keine Ansprüche ableiten; fest stehe nur, dass er ab dem 1.8.2023 nicht mehr gearbeitet habe. Das Klagebegehren wäre daher „zur Gänze“ abzuweisen gewesen.
3.3.Voranzustellen ist, dass die Berufungswerberin in ihrer Rechtsrüge lediglich zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausführt, nicht jedoch (auch) zur Berechtigung der anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 2.5.2023 bis 31.7.2023, in dem das Arbeitsverhältnis nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien jedenfalls aufrecht war. Hinsichtlich dieser Entgeltbestandteile handelt es sich um rechtlich selbständige Aspekte, die somit einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind. Der Grundsatz, wonach bei Bekämpfung der angefochtenen Entscheidung mit – wie hier – Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nach allen Richtungen hin zu prüfen ist, gilt nämlich dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen oder Aspekten abgeleitet wird und sich die Rechtsmittelausführungen nur mehr auf eine dieser Tatsachen oder auf einen Aspekt, nicht mehr aber auf die anderen beziehen (RIS-Justiz RS0043338 [T18]; RS0043352 [T17, T23, T26, T31, T33 und T34]; RS0041570 [insb T6 und T12]).
Unter Berücksichtigung der in der Berufungsbeantwortung vorgenommenen Klagseinschränkung ist das Ersturteil daher in folgendem Umfang zu bestätigen:
SZ (WR + UZ) 2.5.2023 bis 31.7.2023 (91 KT)
1.867,10 x 2 : 366 x 91 = EUR 928,45
UEL 2.5.2023 bis 31.7.2023 (91 KT)
30 : 365 x 91 = 7,48;
1.867,10 x 14 : 12 : 26 x 7,48 = EUR 626,68
Gesamt EUR 1.555,13
3.4. Im Übrigen ist die Berufungswerberin mit ihren Ausführungen im Recht:
3.4.1. Seine Ansprüche betreffend den Zeitraum vom 1.8.2023 bis – nach Einschränkung – 14.8.2023 stützte der Kläger ausschließlich auf die Begründung, der Gesellschafter habe ihm gegenüber am 1.8.2023 frist- und grundlos die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Inhaltlich behauptete er damit eine ungerechtfertigte Entlassung.
Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. Daher kann für die Zeit danach kein Lohnfortzahlungsanspruch, also kein Erfüllungsanspruch im Sinn des § 1155 ABGB, sondern lediglich ein Ersatzanspruch im Sinn der §§ 84 Gewerbeordnung 1859, 1162b ABGB bestehen (RIS-Justiz RS0031773 insb [T3]). Die in § 1162b ABGB als Mindestanspruch des Dienstnehmers normierte „Kündigungsentschädigung“ wird von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ungeachtet der Bezugnahme auf die „vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt“ als Schadenersatzanspruch („Schadenersatzprinzip“) qualifiziert (RIS-Justiz RS0028724; Spenling/Kietaibl in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7§ 1162b ABGB Rz 3 mwN).
Ausgehend von seiner Behauptung, er sei unberechtigt entlassen worden, begehrte der Kläger somit – konsequenterweise – eine Kündigungsentschädigung. Leitet der Arbeitnehmer aber aus einer unberechtigten Entlassung Ansprüche ab, ist er für das Vorliegen einer Entlassung (Entlassungserklärung) beweispflichtig (RIS-Justiz RS0028248; vgl Gruber-Risak in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6§ 1162b ABGB Rz 11). Dieser Beweis ist dem Kläger angesichts der unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung, ob der Gesellschafter zu ihm am 1.8.2023 sagte, dass er nicht mehr benötigt werde und daher auch nicht mehr zu kommen brauche, nicht gelungen. Kann – wie hier – nicht geklärt werden, ob eine Entlassung überhaupt erklärt wurde, geht dies zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers.
3.4.2. Die vom Kläger einzig in der Berechnung gebrauchte Formulierung „Lohn/KE“ stellt angesichts des ausschließlich auf die Voraussetzungen für die Kündigungsentschädigung abstellenden Vorbringens auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme eines Eventualvorbringens auf Zuspruch von laufendem Entgelt dar. Ein solcher (Erfüllungs-)Anspruch würde im Übrigen schon daran scheitern, dass der Kläger nach dem unbekämpften Sachverhalt ab dem 1.8.2023 keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbracht hat.
3.4.3.Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung ändert auch die von der Beklagten veranlasste Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung nichts daran, dass ihm der Beweis einer Entlassungserklärung nicht gelungen ist. Die Abmeldung von der Sozialversicherung stellt nämlich nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar; sie ist daher keine Entlassungserklärung (RIS-Justiz RS0109385 insb [T1]).
3.4.4. Schließlich trifft auch die in der Rechtsmittelgegenschrift vom Kläger verfochtene Ansicht nicht zu, es läge, sollte sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine ungerechtfertigte Beendigung durch die Arbeitgeberin nicht ableiten lassen, lediglich ein (sekundärer) Feststellungsmangel vor, der durch eine entsprechende Verfahrens- oder Urteilsergänzung zu beheben wäre:
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wurden zu einem bestimmten Thema jedoch (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0053317 insb [T1, T3]).
Hier wurden hinsichtlich jener Tatsachenbehauptungen, aus denen der Kläger in rechtlicher Hinsicht eine unberechtigte Entlassung ableitete, Negativfeststellungen getroffen, sodass die Feststellungsgrundlage nicht mangelhaft ist.
3.5. Aus diesen Gründen muss der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 1.8.2023 bis 14.8.2023 einschließlich der auf diesen Zeitraum entfallenden anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung scheitern. Daraus folgt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass das – auf EUR 2.663,95 sA eingeschränkte – Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 1.108,82 sA abzuweisen ist.
4.Die teilweise Abänderung des bekämpften Urteils bedingt eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 43 Abs 1 ZPO stützt.
4.1. Angesichts der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.9.2024 vorgenommenen Klagseinschränkung um das Begehren auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen sind zwei Phasen zu bilden:
4.2.Der Kläger erhob in erster Instanz keine Einwendungen im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 54 Abs 1a ZPO gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten. Da diesem auch keine offenkundigen Unrichtigkeiten anhaften, konnte es der Kostenentscheidung zugrunde gelegt werden. Auch die – korrekte – Verzeichnung der Pauschalgebühr durch den Kläger blieb von der Beklagten unbeanstandet.
4.3. Somit berechnet sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt wie folgt:
5. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt ist die Beklagte auf die (teilweise) abändernde Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen, die eine reformatorische Kostenentscheidung bedingt.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Die Berufungswerberin drang bei einem Berufungsinteresse von EUR 6.397,91 mit EUR 4.842,78 (EUR 3.733,96 + EUR 1.108,82) durch; dies entspricht einer Obsiegensquote von 76 %. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 76 % der Pauschalgebühr und 52 % der Kosten ihrer Berufung. Die Kosten wurden rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet. Somit berechnet sich der Kostenersatz mit EUR 1.032,30.
7.Eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen, weshalb auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).