RS0039644 – OGH Rechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren ist eine Klagseinschränkung, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich. Die Einschränkung des Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden.