Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Josefine Deiser (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen (eingeschränkt) EUR 6.288,13 sA , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Mai 2025, Cga*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil ist aufgrund der mit der Berufungsbeantwortung vom 22. September 2025 vorgenommenen Klagseinschränkung betreffend die geltend gemachten Taggelder im Umfang von EUR 52,80 brutto samt 12,23 % Zinsen seit 12. Oktober 2024 wirkungslos.
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 1.179,20 brutto zuzüglich EUR 1.820,00 netto samt 12,230 % Zinsen ab 12. Oktober 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren von EUR 1.769,73 brutto zuzüglich 1.519,20 netto samt 12,230 % Zinsen ab 12. Oktober 2024 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 252,50 (Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 439,14 (darin EUR 73,19 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war beim beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen vom 1. März bis 11. Oktober 2024 beschäftigt und wurde in dieser Zeit an ein österreichisches Unternehmen als Mechaniker überlassen. Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für Arbeiter im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe (KVAÜ) zur Anwendung. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Tschechien.
Mit Klage vom 22. Jänner 2025 machte der Kläger an unberechtigtem Lohnabzug EUR 3.245,00 netto, an Diäten (Taggeld) EUR 818,40 brutto sowie an restlichem Überstundenentgelt EUR 344,73 brutto geltend. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden ausschließlich die vom Kläger zudem begehrten EUR 1.932,80 brutto als Ersatz der Kosten für 32 Fahrten zur wöchentlichen An- und Abreise. Die Beklagte habe keine Fahrtkosten bezahlt; eine verfallsauslösende Abrechnungspflicht des Dienstnehmers würden die kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht vorsehen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger keine Reiseabrechnung bzw Zugtickets vorgelegt habe. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht derart konkretisiert, dass die Beklagte erkennen habe können, welche Ansprüche gemeint seien. Die Heimfahrten würden – sowohl in der Häufigkeit als auch im Preis – in der Hand des Klägers liegen. Die Beklagte könne unmöglich wissen, in welcher Höhe der Kläger Heimfahrtskosten begehre, wenn er diese nicht darlege. Die begehrten Heimfahrtkosten seien verfallen; jedenfalls sei nur das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger EUR 4.571,12 sA zu und wies das Mehrbegehren von EUR 1.769,81 ab. Hinsichtlich der Fahrtkosten legte es seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Wegstrecke vom Wohnort des Klägers in Tschechien zu seinem Arbeitsort in Österreich beträgt ca 139 Kilometer. Der Kläger fuhr jedes Wochenende mit seinem PKW nach Hause. Die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels belaufen sich je Strecke auf durchschnittlich EUR 30,20. Die tatsächlichen Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn) sind stark schwankend und liegen zwischen EUR 18,80 und EUR 85,20 je nach zeitlicher Lagerung.
Der Kläger machte seine offenen Ansprüche erstmals mit Schreiben der Arbeiterkammer vom 16. September 2024 und in weiterer Folge mit Schreiben vom 11. Oktober und 22. November 2024 bei der Beklagten geltend.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen der Kläger Anspruch auf Fahrtkostenersatz für wöchentliche Heimfahrten habe. Der Fahrkostenersatz stehe dem Kläger zur Gänze zu, weil er glaubwürdig dargetan habe, dass er tatsächlich nach Hause gefahren sei und die durchschnittlichen Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel EUR 30,20 betragen würden.
Gegen dieses Urteil im Umfang der zugesprochenen Fahrtkosten (EUR 1.932,80) und Taggelder (EUR 52,80) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren im Umfang von [gemeint wohl: weiteren] EUR 1.985,60 abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger schränkte in seiner Berufungsbeantwortung das Klagebegehren aus dem Titel der Taggelder für 31. Mai und 21. Juni 2024 um insgesamt EUR 52,80 ein. Im Übrigen beantragte er, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt .
1Eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren ist – solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist – unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden ist (RIS-Justiz RS0039644). Die Klagseinschränkung kann auch in der Berufungsbeantwortung erfolgen (vgl OLG Innsbruck 15 Ra 43/24x; OLG Linz 6 R 136/18i ua; vgl zur Zulässigkeit der Klagseinschränkung in der Revisionsbeantwortung OGH 2 Ob 275/05p, 6 Ob 19/16m, 4 Ob 66/19p ua). Gemäß § 483 Abs 3 ZPO war daher auszusprechen, dass die angefochtene Entscheidung im Umfang der Klagseinschränkung wirkungslos ist. Auf die Tatsachenrüge in Zusammenhang mit den Taggeldern für 31. Mai und 21. Juni 2024 braucht nicht eingegangen zu werden.
2 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Abschnitts VIII. Kapitel B) KVAÜ lauten:
11. Eine Dienstreise liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels […].
12. Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, besteht Anspruch auf Taggeld von EUR 26,40 und Nächtigungsgeld von EUR 15,00 (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (Pkt. 11.). Die Anordnung von Nächtigungen kann nicht für die Wochen(end)ruhe erfolgen (kein Durchzahlen über Wochenenden). Es ist die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen. […]
Daraus folgt, dass dem Arbeitnehmer eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen ist (OGH 8 ObA 44/15a [Pkt 4.]; vgl auch Schindler , Arbeitskräfteüberlassungs-KV 5 266 Anm 37; Rothe , Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 5 Abschnitt VIII. Rz 103).
Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Wie aber bereits in erster Instanz vertritt die Beklagte auch im Berufungsverfahren die Rechtsansicht, dass der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenersatz gemäß Abschnitt XIX. KVAÜ verfallen sei bzw nur das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zu ersetzen sei.
2.1 Gemäß Abschnitt XIX. Pkt 1. KVAÜ gelten für die Verjährung und den Verfall aller Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften, wobei auch für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Entgelte die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Davon abweichend müssen nach Pkt 2. ua Reiseaufwandsentschädigungen bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit bzw Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden; […].
2.2 Unter dem Begriff „Reiseaufwandsentschädigungen“ erfasst der KVAÜ sowohl Ansprüche auf Tages- und Nächtigungsgeld als auch auf Fahrtkostenersatz ( Schindler , Arbeitskräfteüberlassungs-KV 5 408 Anm 3). Dieser Anspruch verfällt sechs Monate nach seiner Fälligkeit bzw seinem Bekanntwerden, wenn er innerhalb der Frist nicht schriftlich geltend gemacht wird.
2.3Nach den erstgerichtlichen Feststellungen machte der Kläger seine Ansprüche erstmals mit Schreiben der Arbeiterkammer vom 16. September 2024 geltend und in weiterer Folge mit Schreiben vom 11. Oktober und 22. November 2024. Dass der Kläger vor Klagseinbringung einen Fahrtkostenersatz lediglich dem Grunde nach – ohne seinen Anspruch der Höhe nach zu konkretisieren – forderte, ergibt sich aus den vorgelegten Aufforderungsschreiben (Blg ./F, ./H und ./J; unstrittiger und damit im Berufungsverfahren zu berücksichtigender Urkundeninhalt [RIS-Justiz RS0121557]). Der Kläger hat auch nie Gegenteiliges behauptet. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor und es erübrigt sich auch ein Eingehen auf die im Zusammenhang mit der angeführten Feststellung erhobene Beweisrüge.
2.4 Der Kläger hält dem Einwand des Verfalls jedoch entgegen, dass Fahrtkosten mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des KVAÜ gefordert worden seien, während die Beklagte eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach für notwendig erachtet.
2.5Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallsfrist genügt es grundsätzlich, wenn diese so weit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (RIS-Justiz RS0034441). Die Rechtsprechung verlangt zur Wahrung der Verfallsfrist kein ziffernmäßig genaues Begehren, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden (RIS-Justiz RS0034446).
2.6Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 8 ObA 44/15a ausgesprochen, dass es sich bei den Heimfahrtsansprüchen nach dem KVAÜ nicht um Entgeltansprüche handelt, sodass dem Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ein getätigter Aufwand gegenüberstehen muss. Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat (OGH 8 ObA 44/15a [Pkt 3. f]). Fiktive Fahrtkosten sind nicht ersatzfähig (RIS-Justiz RS0130732).
2.7 Daraus folgt aber, dass eine ordnungsgemäße Fahrtkostenabrechnung durch den Arbeitgeber entsprechende Informationen des Arbeitnehmers voraussetzt. Dem bloßen Hinweis in den Aufforderungsschreiben auf einen Fahrtkostenersatzanspruch nach den Bestimmungen des KVAÜ für die An- und Abreise mangelt es damit an jeglicher Konkretisierung. Wenn der Kläger vermeint, dass er in der Filiale der Beklagten in Tschechien gesagt habe, dass er Pendler sei und deshalb die Wochenenden nicht im Quartier in Österreich verbringe, so fehlt die geforderte Schriftlichkeit und es lässt sich daraus auch nicht zwingend eine Heimfahrt ableiten. Mit dem Einwand, dass die Beklagte spätestens mit Erhalt des Schreibens der Arbeiterkammer vom 16. September 2024 zu konkretisieren gehabt hätte, welche Aufzeichnungen zur Berechnung des Fahrtkostenersatzes benötigt würden, übergeht der Kläger, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits qualifiziert vertreten war.
2.8Zudem ist der Ansicht des Klägers, die Beklagte verstoße mit der Verfallseinrede gegen Treu und Glauben, entgegen zu halten, dass keine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte besteht; Informationspflichten können allenfalls dadurch ausgelöst werden, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine entsprechende Frage richtet (OGH 9 ObA 114/20k [Rz 17 ff] mwN und Bsp aus der Rsp). Gegenständlich ersuchte der Kläger die Beklagte aber nicht um eine bestimmte Auskunft. Es liegt vielmehr ein Fall vor, in dem einem Arbeitnehmer nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag eine Aufwandsentschädigung in Gestalt eines Fahrtkostenzuschusses nur dann zu leisten ist, wenn er auch die Voraussetzungen für diesen Aufwand erfüllt. Dem Abschnitt VIII. Kapitel B. Punkt 11. und 12. KVAÜ ist nicht zu entnehmen, dass für einen Fahrtkostenersatz für die Heimreise die entsprechenden Tatsachen vom Dienstgeber zu erforschen wären. Die Beklagte hatte nur Kenntnis vom Wohnort des Klägers (und damit der Entfernung zur Arbeitsstätte), nicht aber etwa, ob und gegebenenfalls wie der Kläger die Wegstrecke nach Hause regelmäßig zurücklegte. Dass die Beklagte dem Kläger die rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs in einer Art und Weise erschwerte oder praktisch unmöglich machte, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, ist den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl RIS-Justiz RS0034487 [T11], RS0051974 [T6]).
2.9 Da dem Kläger die für die Geltendmachung einer Reiseaufwandsentschädigung notwendigen Informationen sogleich mit Zurücklegung der Wegstrecke bekannt wurden, der begehrte Fahrtkostenersatz jedoch erstmals mit der Klage vom 22. Jänner 2025 hinreichend konkretisiert wurde, sind die Ansprüche bis zum 22. Juli 2024 als verfallen anzusehen. Demnach steht dem Kläger ein Fahrtkostenersatz für elf Heimreisen zu.
3 Der Kläger macht an Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel pro Wegstrecke EUR 30,20 geltend. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen belaufen sich die tatsächlichen Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels jedoch zwischen EUR 18,80 und EUR 85,20. Da den Kläger (insbesondere auch) für die Höhe des Fahrtkostenersatzes die (objektive) Beweislast trifft, und es zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hierfür nicht bewiesen sind, ist der rechtlichen Beurteilung der niedrigste der möglichen Werte zugrunde zu legen und damit von Fahrtkosten pro Wegstrecke von EUR 18,80 auszugehen. Auf die festgestellten (und nicht nachvollziehbaren) „durchschnittlichen“ Fahrtkosten von EUR 30,20 ist hingegen nicht abzustellen.
4 Demnach ergeben sich für elf Heimfahrten 22 zu berücksichtigende Wegstrecken zu je EUR 18,80, sodass sich ein Fahrtkostenersatz von EUR 413,60 ergibt und nicht von EUR 1.932,80. Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
5.1Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine Änderung der Kostenentscheidung, welche auf § 43 Abs 1 ZPO gründet. Der Kläger obsiegte mit rund 47 %, sodass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 43 Rz 4 mwN) und die Barauslagen zur Hälfte zu ersetzen sind.
5.2Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist mit ihrer Berufung zu rund 80 % durchgedrungen, sodass ihr 60 % der verzeichneten Kosten zu ersetzen sind. Pauschalgebühr fällt gemäß TP 2 Anm 5 GGG bei einem Streitwert unter EUR 2.500,00 keine an.
6Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist aufgrund der eindeutigen kollektivvertraglichen Bestimmung zum Verfall von Ansprüchen nicht zulässig; zudem konnte bei der Lösung der Rechtsfragen auf oberstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Keine Verweise gefunden