Die Bestimmung räumt dem wegen eines schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmer einen - nicht als Entgelt, sondern als Schadenersatz zu qualifizierenden (Arb 6596, 7889 ähnlich 4 Ob 78/74 = Arb 9344) - Anspruch auf die sogenannte "Kündigungsentschädigung" ein.
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