Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wolfgang Salzmann als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Ulrich Heller und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Birgit Berchtold als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch, als bestellter Verfahrenshelfer gegen die beklagte Partei C* D* , vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen (ausgedehnt) EUR 23.500,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.9.2015, ** 18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin a b g e ä n d e r t , dass sie als Endurteil zu lauten hat:
Das Klagebegehren,
1. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 23.500,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 20.500,-- vom 18.5.2013 bis 9.9.2015 und aus EUR 23.500,-- seit 10.9.2015, zu bezahlen, sowie
2. der beklagten Partei gegenüber werde festgestellt, dass diese für alle künftigen Schäden und Folgen aus dem Schiunfall vom 24.1.2012 zu haften habe,
wird a b g e w i e s e n .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 5.742,06 (darin EUR 957,01 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.129,56 (darin EUR 340,26 USt und EUR 1.088,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-- nicht.
IV. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der am 10.2.2015 beim Erstgericht eingebrachten Klage, die Beklagte zur Zahlung von EUR 20.500,-- s.A. (darin ein Schmerzengeldbegehren von EUR 16.000,-- und Kosten für den Ersatz einer Haushaltshilfe in Höhe von EUR 4.500,--) zu verpflichten und festzustellen, dass diese für alle künftigen Folgen des Schiunfalls vom 14.1.2012 zu haften habe.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.9.2015 dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren um EUR 3.000,-- aus dem Titel „psychische Schäden/Schmerzen“ auf insgesamt EUR 23.500,-- s.A. aus.
Zu der im Berufungsverfahren relevanten Frage der Verjährung brachte er vor, dass der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand nicht berechtigt sei. Er habe rechtzeitig mit der Rechtswirkung der Unterbrechung der Verjährung am 14.11.2014 beim Landesgericht Feldkirch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Er habe sich bis zum 30.3.2012 beinahe durchgehend in stationärer Behandlung befunden, bis zum Tag seiner Entlassung habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass er in der Haushaltsführung eingeschränkt sei. Die Spät- und Dauerfolgen seien erst absehbar gewesen, nachdem die Heilbehandlung abgeschlossen gewesen sei. Erst am 19.8.2012 sei ein Gutachten vorgelegen, aus dem hervorgegangen sei, dass dem Kläger Spät- und Dauerfolgen verblieben . Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger daher Kenntnis über die verbleibenden Unfallfolgen gehabt.
Zwischenzeitig seien auch psychische Folgen eingetreten, die aus den Verletzungen resultierten, die der Kläger beim Unfall erlitten habe. Dies sei dem Kläger erst am 5.5.2015 bewusst geworden, da er sich erst an diesem Tag in psychiatrische Behandlung begeben habe.
Die Beklagte erhob den Einwand der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Klagsführung habe keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, sofern er nicht ausnahmsweise als verbesserungsbedürftige und -fähige Klage anzusehen sei, wovon hier nicht auszugehen sei. Im Übrigen sei das nunmehr erhobene Feststellungsbegehren im Verfahrenshilfeantrag gar nicht erwähnt.
Auf Grund der Schwere der vom Kläger beim gegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen habe der Kläger damit rechnen müssen, dass künftig weitere Verletzungsfolgen auftreten würden. Dies ergebe sich bereits auf der Grundlage des Schreibens von Dr. H* vom 16.1.2012 sowie des Ambulanzprotokolls vom 14.1.2012. Jedenfalls mit dem Gutachten von Dr. I* am 19.8.2012 sei der Kläger über die Möglichkeit des Eintretens von Spät- und Dauerfolgen informiert gewesen. Er hätte daher zur Vermeidung der Verjährung innerhalb der 3 jährigen Verjährungsfrist ab Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage einbringen müssen.
Das Erstgericht beschränkte die Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss in der Tagsatzung vom 9.9.2015 auf den Einwand der Verjährung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Zwischenurteil verwarf das Erstgericht den Einwand der Verjährung.
Dieser Entscheidung legte es folgende Feststellungen zugrunde:
Der Kläger reichte am 23.10.2014 mit Hilfe des Formulars für „Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ beim Amtsgericht Oberndorf, Deutschland, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein.
Unter Punkt B. „Angaben über die Streitsache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird“ , gab der Kläger zur Art der Streitsache (B.1) an: „Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verdienstausfalls aus Unfall, Kosten für Auslagen wie Gutachten, Krankenunterlagen, Haushaltshilfe und Pflege“.
Den Streitwert (B.2) bezifferte er mit (gemeint offenbar) EUR 21.77,99 und führt dazu aus: „Für Schmerzensgeld und Auslagen, Höhe des Schadenersatzes wegen Verdienstausfall noch nicht ermittelt . “
In weiterer Folge beschrieb er die Umstände der Streitsache unter Angabe von Ort und Datum sowie etwaiger Beweise (B.3): „Die Streitsache rührt aus einem Schiunfall am 14.1.2012 im Schigebiet J*. Bei einer Talabfahrt kam es zu einer Kollision mit Frau C* D* aus E*. Beide Personen kamen zum Sturz, wobei sich A* einen Bruch am linken Knie zuzog.
Beweis: Alpinunfall-Bericht der K* L* vom 14.01.2012 als Anlage
Zeuge des Unfalls: M* D*, F*straße G*,E*“
Unter Punkt C.1. führte er aus, Kläger im Verfahren zu sein. Im Folgenden wurde er aufgefordert, „seine Klage“ zu beschreiben. Er tat dies wie folgt: „Durch den Schiunfall am 14.1.2012 im Schigebiet J* - Kollision mit C* D* - erlitt ich eine schwere Knieverletzung. Mehrere Operationen wurden dadurch notwendig.
Beweis: Unfallchirurgisches Fachgutachten vom 19.8.2012 in Anlage
Seit diesem Zeitpunkt bin ich krank. Ich war selbstständiger Landmaschinenmechanikermeister mit Autohaus. Durch den Unfall musste ich meinen Betrieb aufgeben. Am 15.3.2012 wurde über mein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Beweis: Beschluss des Amtsgericht Rottweil vom 15.3.2012 in Anlage
Für dieses beabsichtigte Verfahren hat der Insolvenzverwalter den Insolvenzbeschlag aufgehoben.
Beweis: Schreiben vom 23.10.2014
Ich habe somit meine gesamte Existenzgrundlage verloren
Daraus ergeben sich meine geltend gemachten Forderungen.
Herr Rechtsanwalt N* hat mich schon außergerichtlich vertreten und auch schon Forderungen gegen die Haftpflichtversicherung der Frau D* geltend gemacht. Zu einer Zahlung ist es bis heute nicht gekommen, somit ist eine gerichtliche Geltendmachtung notwendig.
Beweis: Schreiben von Herrn N* vom 18.7.2013 und 8.5.2013“.
Auch den Namen und die Anschrift der nunmehrigen Beklagten führte der Kläger im Antragsformular an. Gründe für eine beschleunigte Behandlung des Antrags (Punkt C.2) wurden keine angegeben. Unter Punkt C.4 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für Beistand (Beratung und/oder Vertretung) im Rahmen eines geplanten Gerichtsverfahrens. In weiterer Folge machte der Kläger Angaben zu seiner familiären und finanziellen Situation und führte aus, mietfrei bei seinem Sohn zu wohnen und monatlich EUR 391,- an Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zu beziehen (Akt Nc*).
Das Formular wurde vom Amtsgericht Oberndorf gemeinsam mit dem Formular für die „Übermittlung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe“ an das Bezirksgericht Bludenz übermittelt, wo diese am 30.10.2014 einlangten.
Im Formular für die „Übermittlung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe“ gab der Kläger ebenfalls sowohl seine Parteistellung, als auch den Namen und die Anschrift der nunmehrigen Beklagten an und schilderte unter Punkt 4 den Streitgegenstand wie folgt: „Ansprüche auf Schmerzengeld, Schadenersatz wegen Verdienstausfall aus Unfall, Kosten für Auslagen wie Gutachten, Krankenunterlagen, Haushaltshilfe und Pflege. Herrührend aus einem Schiunfall am 14.1.2012 im Schigebiet J*, Kollision mit Frau C* D*. Streitwert für Schmerzengeld und Auslagen EUR 21.177,99. Höhe des Schadenersatzes wegen Verdienstausfall noch nicht ermittelt.“
Den Formularen war der Bericht der O* L* vom 14.1.2012, GZ B 6/2102/2012 SW und ein unfallchirurgisches Fachgutachten des OA Dr. I* vom 19.8.2012 sowie ein Forderungsschreiben des Rechtsanwaltes Dr. P* N* an die Q* vom 8.5.2013 über EUR 21.177,99, bestehend aus EUR 16.000,-- an Schmerzengeld, EUR 4.500,-- an Kosten für Haushaltshilfe, EUR 500,-- für das unfallchirurgische Gutachten des Dr. I* und EUR 177,99 für die Einholung der Krankenunterlagen sowie zwei weitere Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. N* vom 18.7.2013 und vom 23.4.2014 an den Kläger bezüglich des Honorars von Rechtsanwalt Dr. N* angeschlossen.
OA Dr. R* I* hatte am 19.8.2012 ein unfallchirurgisches Fachgutachten für den Kläger erstellt. Dazu hatte er die Krankengeschichten aus dem S* T*, dem U* und der V* eingeholt und den Kläger am 30.7.2012 persönlich untersucht. In diesem Gutachten hatte OA Dr. I* unter anderem festgestellt, dass der Kläger am 14.1.2012 eine Tibiakopffraktur Mehrfragment rechts bei einliegendem Tibianagel links erlitten hatte und dass unfallkausale Spätfolgen wie eine Zunahme der Kniearthrose mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Auch hatte er mehrere unfallkausale Dauerfolgen festgestellt.
Hinsichtlich des Behandlungsverlaufes hielt OA Dr. I* in seinem Gutachten fest, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem W* T* am 15.1.2012 bis zum 26.1.2012 im U* in stationärer Behandlung gewesen sei, wobei am 19.1.2012 eine operative Metallentfernung stattgefunden habe. Vom 21.2.2012 bis 12.3.2012 war der Kläger erneut in stationärer Behandlung im U* mit insgesamt vier operativen Behandlungen, nämlich am 21.2.2012, am 27.2.2012, am 1.3.2012 und am 9.3.2012, gewesen.
Vom 12.3.2012 bis zum 30.3.2012 war der Kläger in der V* in Behandlung gewesen, wobei er am 14.3.2012 und am 16.3.2012 operativ behandelt worden war.
Am 21.5.2012 hatte sich der Kläger zur ambulanten (Kontroll-)Behandlung in das U* begeben, wo er über Schmerzen unter Belastung beim Gehen im linken Kniegelenk geklagt hatte. In der Folge wurde ein Röntgenbild des linken Unterschenkels mit Kniegelenk angefertigt.
Mit Verfügung des Bezirksgerichtes Bludenz vom 30.10.2014 wurde der Antrag des Klägers zuständigkeitshalber an das Landesgericht Feldkirch übermittelt, wo dieser am 7.11.2014 einlangte. Dem Kläger wurde in der Folge die Verbesserung des Antrags in der Weise aufgetragen, das zugleich übermittelte ZPForm1-Formular zur Verfahrenshilfe vollständig auszufüllen und Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen. (...)
Am 14.11.2014 langte das Vermögensbekenntnisformular ausgefüllt beim Landesgericht Feldkirch ein. Auch in diesem Formular gab der Kläger unter Punkt 6.1 bekannt, dass er Verfahrenshilfe benötige, um eine Klage zu erheben. Den Sachverhalt schilderte er inhaltlich wie bereits in dem beim Amtsgericht Oberndorf eingebrachten Antrag vom 23.10.2014. (...)
Mit Beschluss vom 22.12.2014 wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO bewilligt. (...)
Die Beklagte erhob gegen die bewilligte Verfahrenshilfe Rekurs, das Oberlandesgericht Innsbruck gab diesem mit Beschluss vom 20.7.2015 keine Folge.
Mit Schriftsatz vom 14.2.2015 brachte die bestellte Verfahrenshelferin Klage ein und begehrte, die Beklagten zur Zahlung von EUR 16.000,- an Schmerzengeld, EUR 4.500,- an Haushaltshilfekosten, insgesamt daher EUR 20.500,-- s.A. zu verpflichten und die Haftung für unfallkausale Spät- und Dauerfolgen festzustellen.
Am 5.5.2015 begab sich der Kläger in Behandlung zu Dr. X*, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. In ihrem Arztbrief vom 7.5.2015 an Dr. Y* in B* schrieb sie auszugsweise:
„[...] 2012 erlitt er einen zweiten Unfall mit einer Verletzung am selben Bein. Auf Grund dieser Unglücke habe er als Selbstständiger mit einem Autohaus sein Einkommen verloren, musste Privatinsolvenz antreten. Zuletzt habe ihn die Ehefrau verlassen, das letzte Haus, das er noch besitze, soll gepfändet werden. Insgesamt verkraftet er die schwierige Situation immer weniger und hat eine deutliche ausgeprägte depressive Störung entwickelt. […] Anamnestisch gesehen beginnt die depressive Entwicklung schon vor Jahren. Leider kommt es jetzt erst zu einer Behandlung. [...]“
Dieser Arztbrief ging dem Kläger zu.
Das Erstgericht gelangte in der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes zum Ergebnis, dass der Einwand der Verjährung nicht berechtigt sei. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 23.10.2014 lasse erkennen, dass der Kläger nicht bloß einen Schritt zur späteren Inanspruchnahme der Beklagten gesetzt habe, sondern diese bereits unmittelbar in Anspruch nehmen habe wollen; der Antrag sei als eine in der Folge verbesserte Klage zu werten. Das in der Klage enthaltene Leistungsbegehren sei nicht verjährt. Erst ab dem Tag der Gutachtenserstellung durch OA Dr. I* seien dem Kläger objektiv Spät- und Dauerfolgen erkennbar gewesen, auch das Feststellungsbegehren sei daher nicht verjährt. Was die Klagsausdehnung wegen psychischer Folgen in der Verhandlung vom 9.9.2015 betreffe, könne derzeit nicht beurteilt werden, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger die Geltendmachung einzelner Schmerzengeldansprüche möglich gewesen wäre, dies sei erst nach Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache möglich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Ausführung einer Rechtsrüge eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, dass dem Einwand der Verjährung stattgegeben und das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird die Aufhebung des Zwischenurteils beantragt.
Der Kläger begehrte in seiner fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt:
1. Zutreffend zeigt die Beklagte auf, dass weder der vom Kläger beim Amtsgericht Oberndorf eingebrachte Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 23.10.2014 noch der vom Kläger in der Folge auf Grund des Auftrags des Landesgerichtes Feldkirch übermittelte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Einbringung einer „verbesserungsfähigen“ Klagsschrift gleichzusetzen sind:
§ 73 Abs 2 ZPO ordnet in Ansehung befristeter Prozesshandlungen eine Unterbrechungswirkung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) an; Hintergrund ist, dass die Partei durch die - nach Ansicht des Antragstellers - notwendig gewordene Beigabe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe keine Säumnisfolgen und Rechtsnachteile in Ansehung befristeter Prozesshandlungen erleiden soll ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 73 ZPO Rz 7).
Keinen Einfluss hat der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts nach herrschender Ansicht hingegen auf materiell-rechtliche Fristen, dies betrifft vor allem Verjährungsfristen ( Dehn in KBB 4 § 1497 Rz 8 mzwN; Fucikin ZPO 4§ 73 ZPO Rz 2 mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 73 ZPO Rz 9). Nur ausnahmsweise dann, wenn der Antrag bereits als verbesserungsbedürftige und -fähige Klage, sohin als – allenfalls zu verbessernder - verfahrenseinleitender Schriftsatz angesehen werden kann, wird in der Einbringung einer formgerechten Klage durch den später bestellten Verfahrenshelfer eine Verbesserung gesehen, die auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eingabe zurückwirkt (6 Ob 279/08k mwN; Dehn in KBB 4 § 1497 Rz 8).
Ein Verfahrenshilfeantrag, in dem der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung begehrt, er beabsichtige in einer bestimmten Rechtssache die Klage einzubringen, und dabei ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist hingegen nicht auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtet (6 Ob 279/08k; 2 Ob 533790). Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Verfahrenshilfeanträge als Klagen zu behandeln, die den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lassen (RIS-Justiz RS0034695; 6 Ob 279/08k).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass das vom Kläger mit Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verfolgte Rechtsschutzziel war, dass ihm für eine künftige Klage ein Anwalt beigegeben werde. So ist in dem vom Kläger beim Amtsgericht Oberndorf eingebrachten Antrag ausdrücklich angegeben, dass die Prozesskostenhilfe für einen Beistand „ im Rahmen eines geplanten Gerichtsverfahrens“ beantragt wird. Auch in dem am 14.11.2014 beim (zuständigen) Landesgericht Feldkirch eingebrachten Verfahrenshilfeantrag ist angeführt, dass der Antragsteller die Verfahrenshilfe benötige, „ um eine Klage zu erheben“ . Daraus ergibt sich klar, dass der Antragsteller selbst mit seinen Eingaben lediglich die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwaltes anstrebte, um in weiterer Folge durch diesen eine Klage einbringen zu lassen, nicht hingegen, um (lediglich) im weiteren Verfahren von diesem vertreten zu werden.
Der Auslegung des Erstgerichtes, hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Angaben durch Ankreuzen von entsprechenden Formularfeldern machte und dabei unter den zur Auswahl stehenden Möglichkeiten die Zutreffendste gewählt habe, ist zu entgegnen, dass im Formular für Prozesskostenhilfe eine Rubrik vorhanden gewesen wäre, wonach ein Beistand im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens benötigt werde; der Kläger kreuzte hingegen an, dass er einen Beistand für ein geplantes Gerichtsverfahrens benötige. Auch im Vermögensbekenntnis hätte die Möglichkeit bestanden, die Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens zu beantragen; auch hier kreuzte der Kläger an, die Verfahrenshilfe zu benötigen, um eine Klage zu erheben.
Entscheidungswesentlich ist aber, dass keines der vom Kläger ausgefüllten Formulare zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch nur ansatzweise ein Leistungs- oder Feststellungsbegehren enthält, welches auf eine urteilsmäßige Erledigung gegenüber der Beklagten abzielte. Die Angaben zur Höhe der geltend zu machenden Ansprüche, zum Sachverhalt und zur Gegenpartei dienten der Konkretisierung der beabsichtigten Klagsführung. Diese Angaben sind erforderlich, um die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu prüfen und um zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos oder offenbar mutwillig erscheint. Daraus ist nicht abzuleiten, dass sie auf eine Entscheidung in der Sache selbst gerichtet wären.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht bei dem für die Sachentscheidung international zuständigen Gericht eingebracht wurde.
Zusammengefasst sind die vorliegenden Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe bzw. der Verfahrenshilfe nicht geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des Klägers zu unterbrechen.
2. Die 3-jährige Verjährungsfrist war für sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, daher auch für das Feststellungsbegehren und das auf Abgeltung psychischer Beeinträchtigungen gerichtete Leistungsbegehren, bereits bei Klagseinbringung am 10.02.2015 abgelaufen:
Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach herrschender Rechtsprechung für den sogenannten Primärschaden und die voraussehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden einheitlich („Gemäßigte Einheitstheorie“ - verstSen JBl 1996, 311 = SZ 68/238 = EvBl 1996/11). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (1 Ob 81/15s; RIS-Justiz RS0087613, RS0097976; RS0034618; M. Bydlinski in Rummel ABGB 3 § 1489 Rz ...; Dehn in KBB 4 § 1489 Rz 4). Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die 3jährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil-(folge-)schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen (1 Ob 56/13m).
Lediglich für nicht - oder mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit - vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu laufen (RIS-Justiz RS0034527; 1 Ob 81/15s).
Die gleiche Beschaffenheit und dieselbe Ursache eines Schadens dienen dabei als Anhaltspunkte für dessen Voraussehbarkeit, sind aber nicht allein maßgebend (1 Ob 81/15s; 1 Ob 82/00s = RIS-Justiz RS0034527 [T11]). Dies gilt auch in Fällen, in denen sowohl Primärschaden als auch der zu beurteilende Folgeschaden Folgen einer einheitlichen Rechtsgutverletzung sind (1 Ob 81/15s; 1 Ob 56/13m); die bloße Möglichkeit eines späteren Schadenseintritts löst noch nicht den Lauf der Verjährungsfrist aus (2 Ob 235/08k mwN). Nicht vorhersehbare Wirkungen eines Schadensfalles nimmt die Rechtsprechung insbesondere an, wenn der neue Schaden sich vom früheren durch seine Beschaffenheit unterscheidet (zB Eintritt einer neuen Krankheit) oder auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen ist ( M. Bydlinski in Rummel,ABGB³ § 1489 Rz 3).
Die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist (RIS-Justiz RS0111272). Dabei kommt es auf die objektive Vorhersehbarkeit an, ein subjektiver Irrtum des Geschädigten ist nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen sind (2 Ob 235/08k; 2 Ob 78/03i mwN; RIS-Justiz RS0034527 [T4 und T12]).
Das Schmerzengeldbegehren ist daher jedenfalls mit 14.1.2015 verjährt; auch bei den begehrten Kosten einer Haushaltshilfe handelt es sich um vorhersehbare Folgen der erlittenen Verletzung. Hinsichtlich der unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen argumentiert der Kläger, dass ihm diese erst mit Vorliegen des Gutachtens vom 19.8.2012 bekannt geworden seien. Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers nicht an, sondern darauf, ob aus objektiver Sicht Spät- und Dauerfolgen vorhersehbar waren. Weshalb bei einer bei einer schweren Knieverletzung, wie sie der Kläger erlitten hat, Spät- und Dauerfolgen nicht vorhersehbar wären, erschließt sich aus der Argumentation des Klägers nicht. Geltend gemacht werden hier nicht „neue Schäden“, also etwa zusätzliche, mit den ursprünglichen Verletzungsfolgen nicht im Zusammenhang stehende, weitere Beschwerden, sondern aus der Primärverletzung verbleibende Folgen. Das Gleiche gilt für die psychischen Folgewirkungen, dass diese eine neue, ursprünglich für den Kläger nicht erkennbare Ursache gehabt hätten, wird nicht behauptet. Dass sich der Kläger erst am 5.5.2015 in ärztliche Behandlung begeben hat, hindert nicht den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, zumal sich aus dem ärztlichen Attest von Dr. Z* nicht – wie vom Kläger behauptet - ergibt, dass die psychische Beeinträchtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten wäre, sondern vielmehr, dass es sich um eine seit Jahren bestehende depressive Störung handle.
Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, sohin bis spätestens 14.1.2015 sowohl die Leistungsklage einzubringen als auch ein Feststellungsbegehren zur Sicherung künftiger Ansprüche zu erheben.
Der Berufung ist daher Folge zu geben und das angefochtene Zwischenurteil im Sinne einer abweisenden Endentscheidung abzuändern. Mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO kann das Vorliegen der Verjährung lediglich verneint werden, die Fällung eines die Verjährung bejahenden Urteils ist unzulässig. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass Verjährung vorliegt, hat es das Klagebegehren mit Endurteil abzuweisen ( Rechberger in Rechberger 4§ 393a ZPO Rz 2).
Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt eine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz:
Die Beklagte hat gemäß § 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Verfahrens,
Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO hat der Kläger nicht erhoben, offenbare Unrichtigkeiten sind jedoch von Amts wegen wahrzunehmen ( Fucik in Rechberger 4, § 54 ZPO Rz 9). Als offenbar unrichtig muss das Verzeichnen der Rekurskosten aus dem Verfahren Nc* des Landesgerichtes Feldkirch angesehen werden; eine Entscheidung über die (verzeichneten) Rekurskosten enthält der Beschluss des Rekursgerichtes zwar nicht, dennoch kann hierüber eine Entscheidung nicht bei der hier vorliegenden Endentscheidung nachgeholt werden. Es kann im Übrigen darauf verwiesen werden, dass gemäß § 72 Abs 3 ZPO ein Kostenersatz in Verfahrenshilfesachen nicht stattfindet, die Beklagte daher die Kosten ihres Rekurses in Verfahrenshilfesachen unabhängig vom – ohnedies nicht gegebenen - Erfolg ihres Rechtsmittels jedenfalls selbst zu tragen hat.
Das Kostenverzeichnis der Beklagten ist daher um die Position „Rekurskosten“ zu korrigieren.
Der Kläger hat der Beklagten darüber hinaus gemäß §§ 50, 41 ZPO die tarifgemäß verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, war durch das Berufungsgericht eine Bewertung im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen, wobei kein Anlass bestand, von der vom Kläger selbst vorgenommenen Bewertung abzugehen.
Die Frage der Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen (RIS-Jusitz RS0111272); der vorliegenden Entscheidung kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden